Verbraucherinsolvenzverfahren
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Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in Deutschland ein vereinfachtes Insolvenzverfahren und wie dieses in der Insolvenzordnung geregelt. Es wird oft auch als Privatinsolvenzverfahren bezeichnet. Es soll den Gläubigern eines zahlungsunfähigen (insolventen) Schuldners gleichmäßige forderungsanteilige Befriedigung bringen.
Der Schuldner dagegen kann nach Abschluss des Verfahrens von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten befreit werden (Restschuldbefreiung). Diese Möglichkeit besteht in Deutschland seit dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) am 1. Januar 1999. Die Restschuldbefreiung erfolgt gegebenenfalls sechs Jahre nach dem gerichtlichen Beschluss über die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens. Diese gesetzliche Neuregelung war eine Reaktion auf die zunehmende Überschuldung von wirtschaftlich nicht selbstständigen Menschen. Für Selbständige und Unternehmer ist die Regelinsolvenz der geeignetere Weg zur finanziellen Freiheit.
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[Bearbeiten] Bedeutung
Zweckmäßig ist ein Verbraucher-Insolvenzverfahren für Menschen, die überschuldet sind. Dies ist der Fall, wenn die Schulden mit dem Erlös der zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände zusammen mit den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle pfändbaren Beträgen der nächsten sechs Jahre voraussichtlich nicht vollständig getilgt werden können.
Die Zahl der Verbraucherinsolvenzverfahren ist stark ansteigend. Sie hat sich vom Beginn 1999 bis zum Jahre 2003 etwa verzehnfacht (2003 waren es rund 33.600 Verfahren in Deutschland). Grund hierfür ist nicht nur die wachsende Verschuldung, sondern vor allem die Möglichkeit der Restschuldbefreiung, die es nach dem früheren Recht nicht gab. Zu einem sprunghaften Anstieg kam es besonders dadurch, dass seit der Novellierung der Insolvenzordnung 2001 eine Stundung der Verfahrenskosten möglich ist und auch völlig mittellose Schuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen können. Die Anzahl der Verfahren steigt weiter in einem für die Justiz kaum noch zu bewältigenden Umfang. Trotz der Kompliziertheit des Verfahrens und der Überlastung der Schuldnerberatungsstellen ist die Zahl der Privatinsolvenzen nach Angaben des Statistischen Bundesamtes für das erste Halbjahr 2005 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 41 Prozent auf 36.778 Insolvenzen gestiegen. Die voraussichtlichen Forderungen der Gläubiger belaufen sich allein für Juli 2005 auf 3,7 Milliarden Euro (einschließlich Firmeninsolvenzen).
Neben Rechtsanwälten (geeignete Person) sind auch solche Stellen zur Beratung in Verbraucherinsolvenzverfahren berechtigt, deren Eignung hierfür behördlich anerkannt ist (geeignete Stelle). Zu diesen Beratungsstellen zählen unter anderem die kostenfrei arbeitenden Schuldnerberatungsstellen der Kommunen und Wohlfahrtsverbände und zertifizierte Verbraucherzentralen. Wurde zuvor vom Amtsgericht ein Berechtigungsschein für Beratungshilfe bewilligt, werden die Kosten vom Staat - Jusitizkasse - getragen und sind dann für den Klienten kostenlos. Die Anwälte können nach vorgegebenen Sätzen abrechnen. Ohne einen Beratungsschein muss der Klient die üblichen Sätze des Anwaltes selbst tragen.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, auch ehemalige Selbstständige und Kleingewerbetreibende, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO.
[Bearbeiten] Verfahrensablauf
Das Verfahren lässt sich in vier Schritte gliedern:
[Bearbeiten] Außergerichtlicher Einigungsversuch
Der Schuldner muss mittels eines alle Verbindlichkeiten erfassenden Schuldenbereinigungsplans eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern versuchen. Gelingt eine Einigung, entfällt das weitere Verfahren.
Ein Verbraucher muss sich für das außergerichtliche Verfahren an eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle oder (möglichst mit einem Berechtigungsschein für Beratungshilfe) an einen Anwalt wenden. Nur solche "geeigneten Stellen" sind berechtigt, die erforderlichen Bescheinigungen über das Scheitern des Versuchs der außergerichtlichen Schuldenbereinigung auszustellen. Diese erstellen dann einen Schuldenbereinigungsplan mit dem Ziel der Entschuldung, in dem die Leistungen des Schuldners an alle Gläubiger aufgenommen werden. Dieser Plan kann alle Regelungen enthalten, um eine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger(n) zu erreichen. Wird dieser Plan von mindestens einem Gläubiger abgelehnt oder betreibt nach der Ankündigung des Schuldenbereinigungsplans ein Gläubiger weiter die Zwangsvollstreckung, so gilt der Plan als gescheitert. Sobald eine Bescheinigung einer anerkannten Stelle zur Insolvenzberatung(Rechtsanwalt oder Insolvenzberatungsstelle ggf. angesiedelt bei einer Schuldnerberatungsstelle siehe auch Schuldnerberatung) über das Scheitern des außergerichtlichen Planes vorliegt, kann der Insolvenzeröffnungsantrag beim Insolvenzgericht eingereicht werden.
[Bearbeiten] Gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren
Scheitert der außergerichtliche Einigungsversuch, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht das Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen. Hierfür ist die Bescheinigung einer "geeigneten Stelle" oder einer "geeigneten Person" über Durchführung und Ergebnis des außergerichtlichen Einigungsversuchs erforderlich, siehe auch § 305 InsO.
Mit dem schriftlich einzureichenden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 311 InsO) oder unverzüglich nach diesem Antrag hat der Schuldner vorzulegen:
- Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern
- Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung (§ 287) oder die Erklärung, daß Restschuldbefreiung nicht beantragt werden soll;
- Vermögensverzeichnis, Vermögensübersicht, Verzeichnis der Gläubiger und ein Verzeichnis der gegen ihn gerichteten Forderungen;
- Schuldenbereinigungsplan.
Bevor das Insolvenzverfahren eröffnet wird, prüft das Gericht, ob die Durchführung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans Aussicht auf Erfolg hat. Ist dies der Fall, wird der Plan und die Vermögensübersicht an die Gläubiger verschickt. Diese haben nun vier Wochen Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Wird der Plan nicht von mindestens 50% der Gläubiger (nach Anzahl und Forderungshöhe) abgelehnt, so kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger auf Antrag der verschuldeten Person ersetzen.
[Bearbeiten] Vereinfachtes Insolvenzverfahren ("Verbraucherinsolvenzverfahren")
Wenn die bisherigen Bemühungen gescheitert sind, wird das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Nun wird das vorhandene pfändbare Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös nach Abzug der Verfahrenskosten an die Gläubiger ausgeschüttet.
Dieses Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gegenüber dem Regelinsolvenzverfahren wesentlich vereinfachtes Verfahren, das unter bestimmten Voraussetzungen sogar schriftlich durchgeführt werden kann. Es wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Insolvenztabelle (Gläubiger, Forderungshöhe und Forderungsgrund) erstellt. Der Treuhänder hat weiterhin die Aufgabe das (pfändbare) Vermögen des Schuldners zu verwerten. Im Schlusstermin können Gläubiger die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Das Gericht versagt die Restschuldbefreiung, wenn einer der in § 290 InsO genannten Gründe vorliegt. Wird kein (begründeter) Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt, wird die Restschuldbefreiung angekündigt. Nach dem Schlusstermin und der Verteilung der Masse wird das Verfahren aufgehoben.
[Bearbeiten] Restschuldbefreiungsverfahren mit Wohlverhaltensperiode
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wird meist durchgeführt, um anschließend Restschuldbefreiung erlangen zu können. Im sechsjährigen Restschuldbefreiungsverfahren (auch Treuhand- bzw. Wohlverhaltensphase genannt), beginnend bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, muss die verschuldete Person den pfändbaren Teil des Einkommens aus Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende Bezüge und die Hälfte eines ihm in dieser Zeit zufallenden Erbteils an einen Treuhänder abtreten. Dieser verteilt die anfallenden Beträge nach Abzug der Kosten des Verfahrens gemäß der Quote des Verteilungsverzeichnisses an die Gläubiger.
Nach erfolgreichem Ablauf des Restschuldbefreiungsverfahrens erteilt das Gericht dem Schuldner auf Antrag die Restschuldbefreiung.
- Vergleiche dazu Restschuldbefreiung
[Bearbeiten] Weblinks
- Insolvenzen suchen und Verfahrensfortschritte anzeigen lassen
- Forum Schuldnerberatung e.V. - das beste kostenlose Forum für Schuldner
- Räumungsschutz bei Wohnungseigentum im Verbraucherinsolvenzverfahren vom 14. Juli 2005 (PDF)
- NRW-Justizportal: Was ist eine Verbraucherinsolvenz?
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