Schuldnerberatung
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Schuldenberatung oder Schuldnerberatung, abgekürzt "SB", bezeichnet die Hilfestellung, die für Menschen mit Schuldenproblemen in Form von Rat und Hilfe in psycho-sozialer, finanzieller und rechtlicher Hinsicht von Schuldnerberatungsstellen angeboten und durchgeführt wird. Über die Namensgebung herrschen unterschiedliche Meinungen. Die meisten Beratungsstellen werden Schuldnerberatungsstellen genannt. Durch z. B. dem Caritasverband wird auch der Name "Soziale Beratung von Schuldnern" vorgeschlagen, da die/der zu Beratende im Mittelpunkt stehen sollte. Die Verbraucherzentralen favorisieren "Schuldenberatung", da der Gegenstand der Beratung - wie z. B. bei der Rentenberatung, Schwangerschaftsberatung - herangezogen werden sollte.
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[Bearbeiten] Ursachen für Schuldenprobleme natürlicher Personen
Die meisten der ratsuchenden Menschen sind durch ein sogenanntes "kritisches Lebensereignis" in ihre schwierige finanzielle Situation geraten, meistens durch Verlust oder Verringerung des regelmäßigen Einkommens oder durch Trennung einer Partnerschaft oder Ehe. Dann wird ggf. eine Schuldnerberatung, Schuldenberatung oder Insolvenzberatung notwendig.
Sobald die verschlechterte Einkommens-Situation nach Abzug des pfändungsrechtlich für den Lebensbedarf zu Belassenden die Erfüllung der Zahl-Pflichten (oft für ein betagtes Verbraucherdarlehen) nicht mehr zulässt, ist zwar die Situation der Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz) gegeben, nicht jedoch schon die Situation der verbraucherinsolvenzrechtlichen Überschuldung. Definitionsgemäß ist (nach den aktuellen Vorgaben der Insolvenzordnung) als zahlungsüberpflichtet anzusehen, wer als natürliche Person voraussichtlich nicht in der Lage ist, seine Schulden mit dem Veräußerungserlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich aktuell verwertbaren Vermögensgegenstände zuzüglich der pfändbaren Einkommensanteile der nächsten sechs Jahre vollständig zu tilgen. (Lewerenz) Bei einer solchen Sachlage kommt als Problemlösung in erster Linie die gerichtliche Schuldenbefreiung nach den Vorschriften der Insolvenzordnung für das Verbraucher-Insolvenzverfahren in Betracht.
[Bearbeiten] Arbeitsweise der Beratungsstellen
Gut entwickelte Schuldnerberatungsstellen orientieren sich an einem ganzheitlichen Beratungskonzept. Im besten Falle binden sie Dipl. Sozialarbeiter, Dipl. Sozialpädagogen, Dipl. Psychologen, Dipl. Betriebswirte und Juristen ein. Am häufigsten sind Dipl. Sozialpädagogen und Dipl. Sozialarbeiter (Fachhochschule) als Berater in den Stellen tätig.
Vordringlichstes Ziel der Einzelberatung bzw. der Beratung der Familie (systemischer Blickwinkel) ist es zunächst, die elementaren Lebensbedürfnisse der ratsuchenden Menschen und ihrer Angehörigen (z.B. beheizbarer Wohnraum mit Kochgelegenheit, Strom und gesunde Lebensmittel) durch Ausschöpfung aller tatsächlicher und rechtlicher Möglichkeiten zeitnah abzusichern. Mittelfristig wird dann auch eine psycho-soziale Stabilisierung, die Aktivierung des Selbsthilfepotenzials und langfristig die möglichst vollständige Schuldenbefreiung zu bestmöglichen Bedingungen angestrebt. In Deutschland ermöglichen die Regelungen der Insolvenzordnung ("InsO") zahlungsüberpflichteten Menschen eine Schuldenbefreiung ("Zahlungsentpflichtung") durch Gerichtsbeschluss ("Restschuldbefreiung"). Nach Eröffnung eines gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahrens und Ablauf einer sechsjährigen Treuhandzeit ("Wohlverhaltensperiode" oder auch "Wohlverhaltensphase") ist eine Zahlungsentpflichtung durch Gerichts-Beschluss ("Restschuldbefreiung") möglich.
[Bearbeiten] Insolvenzberatung - Voraussetzungen für eine Verbraucherinsolvenz
Die Zahlungsüberpflichtung von Menschen (insolvenzrechtliche Verbraucherüberschuldung) hatte in den letzten Jahrzehnten des vergangenen Jahrhunderts so stark zugenommen, dass schließlich auch der BRD-Gesetzgeber sich veranlasst gesehen hat, neue gesetzliche Regelungen zum Zwecke der Verbraucher-Entschuldung einzuführen, um bei den so betroffenen Menschen wieder Zahlungsfähigkeit und damit Marktfähigkeit, insbesondere Arbeitsmarktfähigkeit herzustellen. Schätzungen zufolge sind in Deutschland rund 10% der erwachsenen Bevölkerung als zahlungsüberpflichtet anzusehen. In den Medien wird hier von überschuldeten Privathaushalten gesprochen.
Als zahlungsüberpflichtet gilt ein Mensch, der mit dem Erlös seiner zwangsvollstreckungsrechtlich verwertbaren Vermögensgegenstände und den nach der gesetzlichen Zumutbarkeits-Tabelle (Lohnpfändungstabelle) pfändbaren Beträgen seines Einkommens der nächsten sechs Jahre seine Abzahlungsverpflichtungen im weiteren Sinne ("Schulden") voraussichtlich nicht vollständig tilgen kann.
Die Höhe des pfändbaren Betrages ist in der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") festgelegt, die als Anlage zu § 850 c der Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht ist. Die seit Juli 2005 geltende Tabelle weist kleinere Verbesserungen zu Gunsten der zahlungspflichtigen Personen auf[1].
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch gerichtliche Zahlungsentpflichtung ist beim zuständigen Insolvenzgericht (meistens das Amtsgericht am Ort des örtlich zuständigen Landgerichts) unter Verwendung bestimmter Vordrucke zu beantragen. Die daraufhin durch den gerichtlichen Eröffnungsbeschluss bestimmte Treuhandstelle ("Treuhänder") beansprucht danach für die Dauer der insgesamt sechs Jahre langen Treuhandzeit die nach der gesetzlichen Zumutbarkeitstabelle ("Lohnpfändungstabelle") pfändbaren Anteile der Leistungen von Lohnleister ("Arbeitgeber") oder Lohnersatzleister (Arbeitsagentur, Krankenkasse, Rententräger oder sonstigen Leistungs-Stellen). Im Rahmen des mit der Treuhandzeit beginnenden Insolvenzverfahrens im engeren Sinne verwertet die Treuhandstelle bis zum gerichtlichen "Aufhebungsbeschluss" die noch vorhandenen Vermögensgegenstände, zu denen auch (oft übersehene) Zahlungs-Ansprüche aus Lebensversicherungs-Verträgen gehören.
Das so bei der Treuhandstelle ("Treuhänder") angesammelte Geldvermögen wird dann im Abstand von 12 Monaten nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften an die beteiligten Forderungspersonen ("Gläubiger und Gläubigerinnen") verteilt ("ausgeschüttet").
Während der Treuhandzeit ist der betroffene Mensch verpflichtet, im Falle einer gegebenen Arbeitslosigkeit -in nachweisbarer Weise- ein angemessenes Erwerbseinkommen anzustreben. Im Falle eines Umzugs oder wenn Änderungen bei Lohnleister oder bei Lohnersatzleister (bei Krankengeld die Krankenkasse und bei Renten der Rententräger) eintreten, ist die jeweilige neue Geld-Quelle der Treuhandstelle mitzuteilen. Auch Erbschaften oder Vermächtnisse ("Vermögens-Erwerb von Todes wegen") müssen der Treuhandstelle mitgeteilt werden, die dann die Hälfte des jeweiligen Vermögenswertes zu Gunsten der Forderungspersonen beansprucht. Bei Nicht-Einhaltung dieser Verpflichtungen ("Obliegenheitsverletzungen") kann das Insolvenzgericht die Zahlungs-Entpflichtung auf Antrag mindestens einer Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) verweigern ("Versagung der Restschuldbefreiung").
Die insolvenzrechtliche Treuhandzeit ("Wohlverhaltensphase") endet nach 72 Monaten mit Ablauf des Tages, der in seiner nach Monat und Tag gebildeten Zahl dem Tage entspricht, an welchem das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Ein erfolgloser "außergerichtlicher Einigungsversuch" muss vor der Beantragung des gerichtlichen Schuldenbefreiungs-Verfahrens ("Insolvenzverfahren") stattgefunden haben. Hier wird eine qualifizierte Beratungskraft im Regelfall vernünftigerweise nicht mehr anbieten, als die Forderungsperson (Gläubiger oder Gläubigerin) voraussichtlich durch das gerichtliche Verfahren erlangen kann. Leider verhält sich die Gläubigerseite (im Wesentlichen Banken) fast immer ablehnend, so dass auch die qualifiziert beratenen zahlungsüberpflichteten Menschen sich veranlasst sehen, die Gerichte mit vermeidbaren Verbraucher-Insolvenz-Verfahren zu belasten. Als Folge der verstärkten Inanspruchnahme der Gerichte wird zur Verringerung der Belastung der Gerichte für Mitte 2007 eine erneute Novellierung der Insolvenzordnung insbesondere der Regelungen für sogenannte "anfängliche Nullpläne" angestrebt, die mit zum Teil deutlichen Verschlechterungen für die zahlungsüberpflichteten Menschen verbunden sein sollen.
[Bearbeiten] Kriterien für "seriöse" SB-Stellen
Bis vor Kurzem galten nur solche Schuldnerberatungsstellen als seriös, welche von den Ratsuchenden kein Entgelt verlangen. Von der Arbeitsgemeinschaft der Schulnerberater wird nach wie vor das Kriterium der Kostenfreiheit für den Klienten bevorzugt. So sind die überwiegende Zahl der Schuldnerberatungstellen der freien und öffentlichen Träger (z. B. Landratsämter und Beratungsstellen der Caritas, Diakonie etc.) für die Klienten kostenfrei und sollen dies auch bleiben. Vorrangig gewerblich tätige Schuldnerberatungen verlangen Entgelt von den Schuldnern, da sie von diesen Einnahmen leben. Allerdings sind eine unbestimmte Vielzahl von gewerblichen Anbietern insbesondere durch reißerische Anzeigen auffällig geworden, die gegen hohe Honorarforderungen keine werthaltige Gegenleistung erbringen.
Zusätzlich zu den öffentlich finanzierten Schuldnerberatungsstllen arbeiten gelegentlich auch Berater und Beraterinnen als selbstständige Dienstleistungsanbieter im Bereich der Insolvenzberatung, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen als "geeignete Stelle" (Insolvenzberatungsstelle) gemäß § 305 Insolvenzordnung anerkannt sein müssen. Letztere leisten in der Regel jedoch keine umfassende ganzheitliche soziale Arbeit. Diese Anbieter beschränken sich meistens auf rechtliche Beratung im Hinblick auf die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den gesetzlich vorgeschriebenen Einigungsversuch mit den Gläubigern; eine Hilfestellung beim Ausfüllen der umfangreichen und komplizierten Formulare für den Verbraucherinsolvenzantrag findet bei diesen Anbietern in der Regel nur gegen Zusatzvergütung statt.
Auskünfte über die Erreichbarkeit der jeweiligen nächsten Beratungsstelle erteilen die zuständigen Kommunalverwaltungen oder die ortsansässigen Wohlfahrtsverbände. Im Auftrag des Bundes-Familienministeriums bearbeitet die Redaktion des "Forum Schuldnerberatung" ein Verzeichnis von allen seriösen Schuldnerberatungsstellen in Deutschland[2].
Im Jahre 2004 war die Hälfte aller Schuldnerberatungsstellen in Deutschland nur mit einer einzigen Beratungskraft besetzt, so dass oft Wartezeiten von unzumutbarer Dauer entstanden. Grund für dieses unzulängliche Beratungs-Angebot ist die geringe politische Gewichtung des gesellschaftlichen Nutzens ("Kollateral-Nutzen") eines bedarfsgerechten flächendeckenden Netzes von Beratungsstellen.
[Bearbeiten] Literatur
- Jana Simon: Gleiswärter an der Endstation. Zu Carlo Wahrmann kommen Leute, die nicht mehr weiterwissen. Meist kommen sie zu spät. Er ist Schuldenberater. In der Reihe: Helden von heute (4) In: DIE ZEIT 18.05.2006 Nr.21, Seite 8.
[Bearbeiten] Weblinks
- Forum Schuldnerberatung e.V.
- Überblick über die Schuldnerberatung in europäischen Ländern in deutscher und englischer Sprache vom Schuldnerfachberatungszentrum an der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
- Verzeichnis der Schuldnerberatungsstellen in Deutschland
- Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung
- Schuldnerfachberatungszentrum der Universität Mainz
- Webportal der Schuldnerberatungen in Österreich
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Bundesgesetzblatt Teil I vom 8. März 2005, Seite 494
- ↑ Die Liste ist unter Forum Schuldnerberatung zu erreichen
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