Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
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Die Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg ist vom 6. Juni 1952 und wurde zuletzt geändert am 16. Mai 2001.
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[Bearbeiten] Geschichte
Nach dem Zweiten Weltkrieg kam es zu einer langsamen Rückkehr zu einer parlamentarisch-demokratischen Ordnung. Hamburg befand sich, nachdem die alte Verfassung von 1921 nicht wieder in Kraft gesetzt worden war, in einem verfassungslosen Zustand. Schließlich kam es 1946 unter britischer Verwaltung zu einer Art Übergangsverfassung, die die wichtigsten Belange der Stadt regeln sollten. Diese Verfassung diente als Grundlage der Verfassung von 1952, die nach vierjähriger Beratungszeit endlich verabschiedet wurde. Auffallend ist, dass in der Verfassung - im Gegensatz zu allen anderen Landesverfassungen (abgesehen von der niedersächsischen) - ein Grundrechtsteil fehlt. Die Ursache dafür liegt darin, dass die Verfassung von Hamburg nach dem Grundgesetz - und nicht vor, wie bei den meisten anderen alten Ländern - verfasst wurde. So übernahm man einfach die Grundrechte des Grundgesetzes, die zwischen 1949 und 1952 sowieso in Hamburg als Teil der deutschen Republik galten.
[Bearbeiten] Gliederung
Die Verfassung gliedert sich in 76 Artikel, vor denen eine Präambel geschaltet ist:
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat als Welthafenstadt eine ihr durch Geschichte und Lage zugewiesene, besondere Aufgabe gegenüber dem deutschen Volke zu erfüllen. Sie will im Geiste des Friedens eine Mittlerin zwischen allen Erdteilen und Völkern der Welt sein. Durch Förderung und Lenkung befähigt sie ihre Wirtschaft zur Erfüllung dieser Aufgaben und zur Deckung des wirtschaftlichen Bedarfs aller. Auch Freiheit des Wettbewerbs und genossenschaftliche Selbsthilfe sollen diesem Ziele dienen. Jedermann hat die sittliche Pflicht, für das Wohl des Ganzen zu wirken. Die Allgemeinheit hilft in Fällen der Not den wirtschaftlich Schwachen und ist bestrebt, den Aufstieg der Tüchtigen zu fördern. Die Arbeitskraft steht unter dem Schutze des Staates. Um die politische, soziale und wirtschaftliche Gleichberechtigung zu verwirklichen, verbindet sich die politische Demokratie mit den Ideen der wirtschaftlichen Demokratie. Die natürlichen Lebensgrundlagen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. In diesem Geiste gibt sich die Freie und Hansestadt Hamburg durch ihre Bürgerschaft diese Verfassung.
Die Artikel gliedern sich wie folgt:
- die staatlichen Grundlagen (I),
- die Organisationsabschnitte zu Bürgerschaft und Senat (II und III),
- die Staatsfunktionen Gesetzgebung und Verwaltung (IV und V),
- die Rechtsprechung (VI),
- das Haushalts- und Finanzwesen (VII) und
- die Schluss- und Übergangsbestimmungen (VIII).
[Bearbeiten] Änderungen
Die Verfassung wurde bisher neunmal geändert, zuletzt am 16. Mai 2001. Die wesentlichsten Änderungspunkten waren die Verankerung der Funktion der Opposition, beziehungsweise der parlamentarischen Minderheiten und die Unvereinbarkeit von Bürgerschaftmandat und Senatmandat.
1996 wurde die Verfassung umfassend verändert. In über 50 Artikeln wurden Änderungen wie unter anderem Teilzeitstatus der Abgeordneten und Rechte der Untersuchungsausschüsse eingefügt, sowie Festlegungen neu eingeführt, wie die Richtlinienkompetenz des Ersten Bürgermeisters und Volksgesetzgebung.
[Bearbeiten] Weblinks
siehe auch: Verfassung, Hamburg
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