Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
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Der Verfassungsgerichtshof des Freistaats Sachsen ist das Verfassungsgericht Sachsens. Es hat die Aufgabe, Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit der Sächsischen Verfassung zu prüfen. Das Gericht ist neben Landtag und Staatsregierung ein Verfassungsorgan (siehe: Verfassung des Freistaates Sachsen). Der Sitz des Verfassungsgerichtshofes ist Leipzig.
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[Bearbeiten] Zusammensetzung und Wahl
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus neun Richtern zusammen. Jedem dieser Richter wird zugleich ein Stellvertreter zugeordnet. Fünf der Verfassungsrichter, darunter der Präsident und der Vizepräsident, müssen Berufsrichter sein. Die Richter werden vom Sächsischen Landtag auf Vorschlag der Staatsregierung bzw. des Landtagspräsidiums mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von neun Jahren gewählt.
Weiterhin gilt die Unvereinbarkeit des Amtes des Verfassungsrichters mit der Zugehörigkeit zu einem Organ der Legislative, der Exekutive auf Landes-, Bundes- bzw. EU-Ebene sowie zum Bundesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof.
[Bearbeiten] Verwaltung
Die Verwaltung wird durch den Präsidenten ausgeübt.
[Bearbeiten] Aufgaben
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über folgende Gesichtspunkte, die im Wesentlichen in Artikel 81 Abs. 1 SächsVerf geregelt sind:
- über die Auslegung der Sächsischen Verfassung
- bei Zweifel über Vereinbarkeit von Landesrecht und Landesgesetzten mit der Verfassung des Saarlandes (Antrag möglich von einem Viertel der gesetzlichen Mitglieder des Landtages oder von der Staatsregierung), d.h. sog. Abstrakte Normenkontrolle, Konkrete Normenkontrolle
- sowie über weitere Angelegenheiten gemäß der Verfassung und weiteren Gesetzen (z.B. Volksbegehren)
[Bearbeiten] Geschichte
Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen kann, trotz seiner kurzen Existenz seit 1993 auf eine lange Tradition zurückblicken. Bereits 1831 wurde ein "Staatsgerichtshof" des Königreiches Sachsen errichtet, ein Vorläufer des heutigen Verfassungsgerichtshofes, der mit der Ausrufung des Freistaates Sachsen im Jahr 1918 abgeschafft wurde. Bis zur Gleichschaltung der Länder im Jahr 1933 war für landesverfassungsrechtliche Streitigkeiten innerhalb des Freistaates Sachsen der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich mit Sitz in Leipzig zuständig (Art. 19 Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919). In diesen Fällen war unter anderem der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts Mitglied des Staatsgerichtshofes (§ 18 Nr. 1, § 31 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof vom 9. Juli 1921).
In den Jahren nach 1945 wurde ein Verfassungsgericht nicht wieder errichtet, Richter hatten die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze nicht zu prüfen, im Zweifel entschied der Landtag.
Erst die Verfassung des Freistaates Sachsen vom 26. Mai 1992 ermöglichte die Errichtung eines Verfassungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 1). Mit dem Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (SächsVerfGHG) vom 18. Februar 1993 bestimmte der Sächsische Landtag den Sitz des Verfassungsgerichtshofes in Leipzig. Am 15. Juli 1993 wurden die ersten Mitglieder des Gerichts und ihre Stellvertreter im Sächsischen Landtag vereidigt und traten am selben Tag zu ihrer ersten Beratung zusammen.
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen | |||
Name | Amtszeit | Weiteres Amt | |
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1 | Klaus Budewig | 1993 - 2007 | Präsident des Oberlandesgericht Dresden |
2 | Birgit Munz | seit 14.03.2007 | Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts Dresden |
Derzeitiger Vizepräsident des Verfassungsgerichtshofes ist Alfred Graf von Keyserlingk, gleichzeitig Präsident des Arbeitsgerichts Dresden.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- Offizielle Website des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs
- Verfassung des Freistaates Sachsen
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen
- Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen
Koordinaten: 51° 19′ 59" N, 12° 22′ 11" O