Verordnung über Luftfahrtpersonal
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Die Verordnung über Luftfahrtpersonal (LuftPersV) regelt die Ausbildung und Lizenzierung von Luftfahrtpersonal in Deutschland. Sie gliedert sich wie folgt:
- Erster Abschnitt
- Privatflugzeugführer
- Berufsflugzeugführer 1. Klasse
- Segelflugzeugführer
- Luftsportgeräteführer
- Freiballonführer
- Luftschifführer
- Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder
- Berechtigungen (Kunstflug, Schleppflug, Wolkenflug, für das Streuen und Sprühen von Stoffen und Passagierberechtigung für Luftsportgeräteführer, Lehrberechtigung)
- Zweiter Abschnitt
- Prüfer
- Freigabeberechtigtes Personal
- Flugdienstberater
- Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät
- Dritter Abschnitt
- Alleinflüge in der Ausbildung
- Nachweis von fliegerischen und fachlichen Voraussetzungen
- Prüfungen
- Zuständige Stellen
- Vierter Abschnitt
- Durchführungsvorschriften
- Ordnungswidrigkeiten
- Übergangsvorschriften
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Weblinks
- http://bundesrecht.juris.de/luftpersv/index.html
- JAR-FCL1 deutsch (pdf) Teilweiser Nachfolger zur LuftPersV (Navigation über Rechtsklick)
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