Wahlbetrug
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Das Wort Wahlbetrug hat zwei verschiedene Bedeutungen, zum einen die Manipulation von Wahlergebnissen, zum anderen die Abgabe von Versprechen vor der Wahl, die später nicht eingehalten werden.
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[Bearbeiten] Manipulation der Ergebnisse
Zum einen versteht man unter Wahlbetrug die illegale Manipulation eines Wahlergebnisses, z.B. durch Fälschung von Wahlzetteln bzw. Manipulation von Wahlautomaten oder Bestechung von Behörden oder anderen am Wahlprozess oder der Auszählung beteiligten Personen. Wahlbetrug in diesem strafrechtlich relevanten Bereich ist als Wahlfälschung, bzw. Wahlbehinderung, Fälschung von Wahlunterlagen, Verletzung des Wahlgeheimnisses, Wählernötigung, Wählertäuschung, Wählerbestechung oder Abgeordnetenbestechung nach § 107 ff StGB in Deutschland strafbar.
Wahlbetrug ist vor allem in Diktaturen an der Tagesordnung, bei denen der Despot eine Scheinwahl veranstaltet, um seine Herrschaft zu legitimieren. Aber auch im demokratischen Europa tauchen hin und wieder kleinere Fälle von Wahlbetrug, etwa bei den Auszählungen von Kommunalwahlen, auf. Auch gegen die USA wurden Vorwürfe eines Wahlbetruges bei den Präsidentschaftswahlen 2000 erhoben. Diese Vorwürfe beruhen in der Regel auf Manipulationen oder auch nur Unregelmäßigkeiten bei der doch verwaltungstechnisch aufwändigen Durchführung von Wahlen.
[Bearbeiten] Wahlcomputer
Viele Kritiker sind der Ansicht das der Einsatz von Wahlcomputern den Wahlbetrug erleichtert. Sie vermissen die Transparenz einer öffentlichen Stimmauszählung da die in Deutschland zugelassenen Geräte nur am Ende das Ergebnis ausdrucken ohne das dies nachvollziehbar wäre. Durch eine Manipulation an Soft- oder Hardware während der Lagerung der Geräte könnte Wahlfälschung auch in einem viel größeren Maßstab durchführbar sein, ohne das eine Komplizenschaft von Wahlhelfern und Wahlvorstand nötig wäre. Das Wahlgeheimnis sehen Kritiker potenziell durch elektromagnetische Abstrahlung der Wahlcomputer gefährdet.
[Bearbeiten] Abgabe falscher Versprechen
Des Weiteren wird im Volksmund auch als Wahlbetrug bezeichnet, wenn Politiker vor der Wahl Wahlversprechen abgeben, obwohl nicht beabsichtigt wird, diese einzuhalten.
Der folgende Artikel befasst sich vorrangig mit dieser zweiten Bedeutung des Wortes Wahlbetrug.
Wahlbetrug ist eine Form der unzulässigen Beeinflussung von demokratischen Wahlen.
Ebenso wie der Betrug besteht auch der Wahlbetrug aus drei Elementen.
Betrug besteht aus der absichtlichen Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch die Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, auf Grund dessen eine auf diesem Irrtum beruhende Vermögensverfügung folgt und ein Vermögensschaden beim Verfügenden oder bei einem Dritten entsteht, wobei ein entsprechender rechtwidriger Vermögensvorteil beim Täuschenden oder einem Dritten entspricht. Das geschützte Rechtsgut des Straftatbestandes des Betruges ist das Vermögen.
Eine parallele Wertung kann man auch beim Wahlbetrug im Sinne eines nicht eingehalten Wahlversprechens ziehen: Dieser besteht ebenfalls aus der absichtlichen Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch die Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, dem eine bzw. mehrere auf diesem Irrtum beruhende Wahlentscheidungen folgen. Dies führt dann zu einem "Wahlschaden" bei den Wählern oder bei Dritten, dem ein entsprechender rechtswidriger Wahlvorteil beim Wahlbetrüger oder seiner Partei entspricht. Das geschützte Rechtsgut beim Wahlbetrug ist dann die demokratische Wahlfreiheit des Wahlbürgers.
Im Gegensatz zum Betrug, der gemäß § 263 Strafgesetzbuch StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden kann, wird die Begehung eines Wahlbetrugs in diesem Sinne (sofern der Wähler Wahlversprechen überhaupt Glauben schenkt) in Deutschland zwar als moralisch verwerflich angesehen, aber nicht mit Strafe bedroht (auch wenn ein solcher beweisbar wäre).