Wehrbeschwerdeordnung
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Die Wehrbeschwerdeordnung (WBO) regelt in Deutschland neben dem Gesetz über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages eine der beiden Rechtsschutzmöglichkeiten, die ausschließlich für Soldaten geschaffen wurde. Jeder Soldat kann nach der Wehrbeschwerdeordnung eine förmliche Beschwerde einlegen, wenn er glaubt, durch Vorgesetzte oder Dienststellen der Bundeswehr unrichtig behandelt oder durch pflichtwidriges Verhalten von Kameraden verletzt zu sein.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Wehrbeschwerdeordnung |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht, Wehrrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | WBO |
FNA: | 52-1 |
Erstfassung: | 23. Dezember 1956 (BGBl. I S. 1066) |
Neubekanntmachung: | 11. September 1972 (BGBl. I S. 1737, 1906) |
Aktuelle Fassung: | 30. April 2005 (BGBl. I S. 1106) |
Die Wehrbeschwerdeordnung ist grundsätzlich für die truppendienstliche und die Verwaltungsbeschwerde einschlägig. Für die Disziplinarbeschwerde gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO).
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzestext der Wehrbeschwerdeordnung (Quelle: deutsches-wehrrecht.de)
- Gesetzestext der Wehrdisziplinarordnung (Quelle: deutsches-wehrrecht.de)
- Übersicht zum Beschwerderecht nach der WBO und der WDO (Quelle: deutsches-wehrrecht.de)
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