Zessionskredit
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Ein Zessionskredit ist ein durch Abtretung von Forderungen gesicherter Kredit. Man kann diese Kreditform auch als eine Bevorschussung von Buchforderungen betrachten.
Beispiel: Ein Lieferant tritt seine Forderung sicherheitshalber an seine Bank ab. Zweifelsfreie Bonität des Kreditnehmers und des Drittschuldners sind grundsätzlich Voraussetzung, ggf. ist zusätzlich eine Bürgschaft (z.B. bei Exporten Hermes-Bürgschaft) vorzulegen.
Die Beleihungsgrenze der Forderungen beträgt in der Regel maximal 80 %. Der Zinssatz des Zessionskredites liegt in etwa der Höhe von Kontokorrentkrediten. Bedeutung hat der Zessionskredit hauptsächlich in der Exportwirtschaft.
Im Einzelnen werden folgende Arten der Abtretung unterschieden:
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[Bearbeiten] Die offene Zession
In diesem Fall wird der Drittschuldner (der Schuldner der Forderung) benachrichtigt. Eine solche Konstellation ist im Regelfall dann gegeben, wenn Versicherungsforderungen (z.B. aus einer Transportversicherung, aus einer Lebensversicherung etc.) als Kreditsicherungsmittel abgetreten werden. Versicherungen machen die Wirksamkeit der Abtretung von Versicherungsansprüchen häufig von ihrer Zustimmung abhängig, was rechtlich eine Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Sicherungsgebers bedeutet.
[Bearbeiten] Die stille Zession
In einem solchen Fall erfolgt keine Benachrichtigung des Drittschuldners. Bei einer stillen Zession ist der Sicherungsgeber allerdings ermächtigt, weiterhin über die Forderung nach Maßgabe der Sicherungsabrede zu verfügen. So darf er die zur Sicherheit abgetretene Forderung im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen zur Leistung an sich oder an den Sicherungsgeber einklagen; er darf die Forderung bis zu ihrer Offenlegung einziehen, muss aber den Forderungsbetrag im Innenverhältnis bis zur Höhe der gesicherten Forderung an den Sicherungsnehmer weiterleiten. Selbstverständlich kann er die zur Sicherheit abgetretene Forderung nicht nochmals an einen Dritten abtreten. Er ist nicht (mehr) Inhaber der Forderung und eine Weiterabtretung durch den Sicherungsgeber würde nicht durch die Verfügungsermächtigung gedeckt. Im Übrigen gilt der Prioritätsgrundsatz. Wird eine stille Zession mit einer Bank als Kreditsicherungsmittel vereinbart, so lässt sich die Bank in aller Regel Blankoabtretungsschreiben des Kunden gegenzeichnen, so dass die Bank sie jederzeit selbst komplettieren kann, um keine Verzögerungen und/oder Diskussionen über ihre Forderungsinhaberschaft entstehen zu lassen.
Die offene und die stille Zession lassen sich im Bankenrecht wiederum in Einzelabtretung und Rahmenabtretung (Rahmenzession) unterteilen. Letztere gibt es als Mantelzession oder als Globalzession.
[Bearbeiten] Mantelzession
Bei der Mantelzession erfolgt der Forderungsübergang nur in bestimmter Höhe und wird durch Forderungslisten belegt. Erst mit der Übergabe der Liste wird die Abtretung vollzogen, d.h., erst in diesem Zeitpunkt gehen die in der Liste niedergelegten Forderungen auf die Bank über.
[Bearbeiten] Globalzession
Die Globalzession ist das typische Kreditsicherungsmittel der geldgebenden Banken. Gegenstand der Globalzession sind in aller Regel gegenwärtige und zukünftige Forderungen. Die zukünftigen Forderungen entstehen ohne Durchgangserwerb, wenn der Entstehungsgrund im Zeitpunkt der Globalzession schon und im Augenblick der Forderungsentstehung noch bestimmt ist (s.o.). Allerdings können sich vielfältige rechtliche Probleme bei einem Zusammentreffen von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession ergeben. Unproblematisch sind die Fälle, in denen die Bank Wareneinkäufe finanziert und durch Erhalt blanko indossierter Traditionspapiere Eigentümerin der Ware wird. Wenn sie in einem solchen Fall ihren Kunden (durch Formularvertrag) ermächtigt, über die Ware zu verfügen, und im Gegenzug von dem Kunden im Wege der Globalzession verlangt, dass alle aus solchen Verfügungen erworbenen Ansprüche an sie abgetreten sind, so ist das rechtlich nicht zu beanstanden, weil die Forderung als Surrogat an die Stelle des Eigentums tritt. Ein Konflikt mit dem Warengläubiger kann in einem solchen Fall nicht auftreten, weil die Bank den Warengläubiger gegen Erhalt der Traditionspapiere befriedigt hat.
Konfliktsituationen können aber dann entstehen, wenn dem Kunden ein Kontokorrentkredit eingeräumt ist und dieser durch eine Globalzession gesichert wird. In einer solchen Konstellation ist der Fall vorstellbar, dass der Bankenkunde die Kontokorrentkreditmittel nicht zur Befriedigung seines Warenlieferanten verwendet, sondern sich vielmehr von diesem einen zusätzlichen Kredit durch Einräumung eines Zahlungsziels verschafft. Dann können Globalzessionen und verlängerte Eigentumsvorbehalte kollidieren und eine interessengemäße Lösung ist erforderlich. Prinzipiell gilt das Prioritätsprinzip. Einschränkungen der Priorität folgen jedoch aus den §§ 138, 307 BGB. Es sei stichwortartig auf Problemstellungen wie Täuschung und Verleitung zum Vertragsbruch, Aufteilung nach Wertquoten, dingliche/(nur) schuldrechtliche Teilverzichtsklauseln etc. hingewiesen.