Zinsschranke
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Die Zinsschranke ist ein Begriff der Unternehmensbesteuerung in Deutschland.[1] Sie regelt die Beschränkung des Abzugs von Zinsaufwendungen. Diese sind zunächst abziehbar in Höhe des Zinsertrages, darüber hinaus aber nur bis zur Höhe von 30% des Gewinns vor Zinsertrag und Zinsaufwand.
Die Zinsschrankenregelung ist Teil der von der Bundesregierung am 2. November 2006 beschlossenen Eckpunkte zur Unternehmenssteuerreform 2008 in Deutschland. Sie soll die bisher geltenden Regelungen zur Gesellschafter-Fremdfinanzierung ersetzen. Da ursprünglich eine andere Regelung vorgesehen war, wird die in den Eckpunkten verabschiedete Variante auch als modifizierte Zinsschranke bezeichnet.[2] Eine vergleichbare Regelung in den USA wird als earnings stripping rule bezeichnet.[3]
Die Zinsschrankenregelung soll sowohl für Körperschaften wie auch für Mitunternehmer und Einzelunternehmer gelten. Nicht abziehbare Zinsaufwendungen können in späteren Veranlagungszeiträumen abgezogen werden (Zinsvortrag).
Die Zinsabzugsbeschränkung soll nicht greifen, wenn der Saldo aus Zinsaufwendungen und Zinserträgen 1 Mio. € nicht übersteigt (Freigrenze), wenn der Betrieb nicht Teil eines Konzerns ist, oder der Betrieb Teil eines Konzerns ist und seine Eigenkapital/Fremdkapital-Relation nicht schlechter ist als die des Konzerns (Escape-Klausel).
Nach Aussage von Michael Meister, stellvertretender Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, wird die Regelung „allenfalls 300 Unternehmen“ treffen.[4]
[Bearbeiten] Weblinks
- Stellungnahme des BMF zur geplanten Zinsschrankenregelung
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Die „Zinsschranke“ ist überraschend gut gelungen, in: faz.net vom 13. Februar 2007.
- ↑ Experten einig über Firmensteuerreform, in: ftd.de vom 1. November 2006.
- ↑ Unternehmenssteuerreform: Zinsschranke problematisch, aber das kleinere Übel, in: American Chamber of Commerce in Germany e.V., 25. September 2006.
- ↑ „Wir sind uns zu 95 Prozent über die Unternehmenssteuer einig“, in: faz.net vom 26. Oktober 2006.
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