Zwischenprüfung (Berufsausbildung)
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In Deutschland ist während der Ausbildung in einigen anerkannten Ausbildungsberufen zur Ermittlung des Ausbildungsstands mindestens eine Zwischenprüfung entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen (§ 43 (1), Nr. 2 Berufsbildungsgesetz). Bei Berufen mit drei- oder dreieinhalbjähriger Ausbildungsdauer findet die Zwischenprüfung zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt; bei zweijährigen Berufen zum Ende des ersten Ausbildungsjahres.
Die Zwischenprüfungen sind, ebenso wie die Abschlussprüfungen, von den zuständigen Stellen, in der gewerblichen Wirtschaft z. B. von den Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern, zu organisieren. Abgenommen werden sie von den von den Kammern eingesetzten ('berufenen') Prüfungsausschüssen.
Mit dem Erlass neuerer Ausbildungsordnungen, z. B. der industriellen Elektroberufe (2003) und der industriellen Metallberufe (2004) zeichnet sich eine neue Entwicklung ab: Die Zwischenprüfung entfällt, stattdessen findet zum Zeitpunkt der bisherigen Zwischenprüfung ein vorgezogener erster Teil der Abschlussprüfung statt, die in die Abschlussnote einfließt. In der Fachterminologie wird dieses Verfahren als "Gestreckte Abschlussprüfung" bezeichnet. Grundlage ist § 44 des Berufsbildungsgesetzes.
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