Handwerkskammer
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Eine Handwerkskammer ist eine in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierte Selbstverwaltungseinrichtung des gesamten Handwerks in einem Kammerbezirk. Aufgabe der Handwerkskammern ist es die Interessen des Gesamthandwerks zu vertreten und die Belange des Handwerks im Zuge der Selbstverwaltung selbst zu regeln. Die Handwerkskammer übt die Rechtsaufsicht über die Innungen und die Kreishandwerkerschaften im Kammerbezirk aus. Zur Handwerkskammer gehören die Inhaber eines Handwerksbetriebes (unterschieden in: zulassungspflichtige Handwerke und zulassungsfreie Handwerke) und des handwerksähnlichen Gewerbes sowie die Gesellen, Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung und die Lehrlinge.
In Abgrenzung zu der Industrie- und Handelskammer (IHK) vertritt die Handwerkskammer die Interessen des Handwerks. Wie bei allen Berufskammern handelt es sich um eine Pflichtmitgliedschaft.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geschichte
Die Gründung der Handwerkskammern in Deutschland geht auf das Handwerkerschutzgesetz von 1897 zurück. Das Reichsgesetz schuf die Voraussetzung für die Bildung der Kammern. Im gesamten Deutschen Reich wurden von April 1900 an insgesamt 71 Handwerkskammern gegründet.
Die Vorgeschichte zur Gründung der Handwerkskammern geht in das 19. Jahrhundert zurück. Mitunter wird unterstellt, die Kammern des Handwerks seien eine moderne Variante des mittelalterlichen Zunftwesens. Die Zunftordnungen bildeten in der damaligen Zeit ein mit der politischen Ordnung verwobenes, regional unterschiedliches System der Marktabschottung, gepaart mit einem damals fehlenden Sozialsicherungssystem des Handwerks. Die Zugehörigkeit zur Zunft war zwar nicht flächendeckender Zwang, aber eine andauernde, wirtschaftlich erfolgreiche Ausübung handwerklicher Tätigkeit war faktisch (und dies gilt ganz besonders in den Städten) ohne die Zunftzugehörigkeit nicht möglich.
Mit den im 19. Jahrhundert einsetzenden gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen breitete sich schrittweise die Gewerbefreiheit aus. Durch die Verschärfung der alten Reichshandwerksordnung von 1731 in der Zeit des Nationalsozialismus wurde wieder das Standesdenken durch die Einführung der "Arisierung" und des "Großen Befähigungsnachweises" (Meisterbrief) gestärkt. Jedoch wurden die Handwerkskammern, deren Selbstverwaltung sofort nach der Machtergreifung beseitigt wurde, ab 1942 gemeinsam mit den Handelskammern zu sogen. Gauwirtschaftskammern zusammengefasst, innerhalb derer sie aufgrund der kriegswichtigeren Bedeutung der Industrie keine bedeutende Rolle spielten. Dieser Handwerksabteilung innerhalb der Gauwirtschaftskammer stand der Gauhandwerksmeister vor, der zugleich Vizepräsident der Gauwirtschaftskammer war. In Österreich existiert diese Zusammenfassung unter dem Dach der Wirtschaftskammer heute ebenfalls.
[Bearbeiten] Juristische Form
Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, die durch das zuständige Wirtschaftsministerium des Landes errichtet wird. Dieses führt auch die Staatsaufsicht über die Handwerkskammer. Organe der Handwerkskammer sind die Mitgliederversammlung, als Vollversammlung, die Ausschüsse der Vorstand und der Präsident. Dem Präsidenten stehen je ein Vizepräsident der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite aus der Mitte des Vorstands als Vertreter zur Seite. Die Satzung der Handwerkskammer wird durch die Vollversammlung erlassen oder geändert und durch das jeweilige Wirtschaftsministerium genehmigt. Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich in der Öffentlichkeit.
[Bearbeiten] Aufgaben
Die Handwerkskammern haben nach der Handwerksordnung (HwO) die folgenden Ziele:
- die Interessen des Handwerks zu fördern und für einen gerechten Ausgleich der Interessen der einzelnen Handwerke und ihrer Organisationen zu sorgen,
- die Behörden in der Förderung des Handwerks durch Anregungen, Vorschläge und durch Erstattung von Gutachten zu unterstützen,
- regelmäßig Berichte über die Verhältnisse des Handwerks zu erstatten,
- die Handwerksrolle zu führen,
- die Berufsausbildung zu regeln, dazu gehört:
- eine Lehrlingsrolle zu führen,
- Prüfungsvorschriften zu erlassen und Prüfungsausschüsse hierfür zu errichten,
- Gesellenprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen,
- Meisterprüfungsordnungen für die einzelnen Handwerke zu erlassen und die Geschäfte des Meisterprüfungsausschusses zu führen.
- Ferner unterstützen die Handwerkskammern ihre Mitglieder sowohl durch eine Rechtsberatung als auch unternehmensberatend.
- Sachverständige zur Erstattung von Gutachten über Waren, Leistungen und Preise von Handwerkern zu bestellen und zu vereidigen,
- die wirtschaftlichen Interessen des Handwerks und die ihnen dienenden Einrichtungen, insbesondere das Genossenschaftswesen zu fördern,
- Schlichtungsstellen einzurichten
[Bearbeiten] Kritik
[Bearbeiten] Pflichtmitgliedschaft
Viele Betroffene empfinden diese Pflichtmitgliedschaften in der Handwerkskammer als ungerechtfertigte Zwangsmaßnahme, da sie der Ansicht sind, für die nicht unerheblichen Beiträge keinen direkten Nutzen daraus ziehen zu können.
Wieweit die Stützung und Förderung des Mitgliedsbetriebes für den einzelnen Betrieb positiv spürbar ist, wird immer wieder in Frage gestellt. Allerdings mag dies auch daran liegen, dass zahlreiche Betriebe es versäumen, die für sie im Mitgliedsbeitrag der Kammern enthaltenen Angebote in Anspruch zu nehmen.
[Bearbeiten] Eingeschränkte Marktwirtschaft
Aus der Verschärfung der Reichshandwerksordnung in der Zeit des Nationalsozialismus wird gefolgert, es handele sich um einen Ausdruck typisch, staatsdeutschen Regulierungswillens als Ausdruck mangelnden Vertrauens in die selbstregulierenden Kräfte der Arbeits- und Marktsysteme.
Gegen diese Auffassung mag zum Beispiel sprechen, dass eine Vielzahl von Berufen (z. B. Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte etc.) in Kammern organisiert sind. Wieweit dies allerdings dem Schutz von Interessensgruppen entspringt, bedarf dringend einer Überprüfung. Die Kammern sind ursprünglich Ausdruck des Willens dieser Berufsgruppen, sich selbst organisieren zu wollen. Würden die Kammern abgeschafft werden, so würden die ordnungspolitischen Aufgaben der Kammern wie etwa die Begleitung der Ausbildung unmittelbar vom Staat durchgeführt werden. Das Handwerk (insbesondere auch die Arbeitnehmer, die zu einem Drittel in den Gremien der Kammern sitzen) hätte damit eine wichtige Einflussmöglichkeit verloren. Allerdings lässt sich nicht verleugnen, dass bei einer Beibehaltung der bisherigen Regelungen mit Benachteiligungen des deutschen Handwerks bei den Harmonisierungsbestrebungen innerhalb der europäischen Union zu rechnen ist.
Auch werden immer wieder Stimmen laut, die einen Rückzug des Staates auf eine einschreitende Kraft zum Schutz vor Missbrauch, sozialer Benachteiligung, Gefährdung von Leben und Gesundheit etc. fordern. In diesem Zusammenhang wird häufig eine Abschaffung des Meisterbriefes gefordert. So wurde zu Beginn des Jahres 2004 die Zahl der Berufe, in denen der Meisterbrief Voraussetzung für die Selbständigkeit ist, auf 41 reduziert. Hintergrund hierfür war neben dem Wunsch nach Deregulierung insbesondere auch die Einführung der sogenannten Ich-AG, die durch die Abschaffung des Meisterbriefes als Voraussetzung der Selbstständigkeit mehr Betätigungsfelder erhielt.
Befürworter der Meisterqualifikation wenden ein, dass diese nicht nur den Wissensstand in den jeweiligen Berufen sichern soll. (Obwohl es keine Verpflichtung zur Weiterbildung gibt) Zugleich soll sie die Betroffenen auf die Selbständigkeit vorbereiten, die mit erheblichen Risiken bis hin zur persönlichen Insolvenz verbunden ist. Letztlich soll sie auch den Kunden schützen, der aufgrund fehlender Fachkenntnis in vielen Handwerksbereichen nur eingeschränkt beurteilen kann, ob die geleisteten Arbeiten dem jeweiligen Standard entsprechen. Die Stichhaltigkeit dieser Einwände ist - nicht zuletzt wegen immer wiederkehrender Fehlleistungen des Bauhandwerks - umstritten. Dennoch darf nicht verkannt werden, dass durch die Meisterqualifikation, die ja eine entsprechende Gesellenausbildung voraussetzt, Wissen vermittelt wird, das in anderen Staaten bereits verloren gegangen ist. In diesem Zusammenhang sei nur beispielhaft das Bäckerhandwerk und das Fleischerhandwerk genannt.
[Bearbeiten] Liste der Handwerkskammern
Die folgende Liste nennt alle 54 Handwerkskammern in Deutschland mit ihrem offiziellen Namen. Hinter dem Namen folgt der Sitz der Kammer und anschließend wird der Kammerbezirk genannt, also Regierungsbezirke bzw. Land- und Stadtkreise der jeweiligen Bundesländer
- Handwerkskammer Aachen in Aachen - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Aachen sowie Kreise Aachen, Düren, Euskirchen und Heinsberg in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Arnsberg in Arnsberg - Kammerbezirk: Hochsauerlandkreis, Märkischer Kreis, Kreis Olpe, Kreis Siegen-Wittgenstein in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer für Schwaben in Augsburg - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Schwaben in Bayern
- Handwerkskammer für Ostfriesland in Aurich - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Emden sowie Landkreise Aurich, Leer und Wittmund in Niedersachsen
- Handwerkskammer für Oberfranken in Bayreuth - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Oberfranken in Bayern
- Handwerkskammer Berlin in Berlin - Kammerbezirk: Bundesland Berlin
- Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld in Bielefeld - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Bielefeld sowie Kreise Gütersloh, Herford, Höxter, Lippe, Minden-Lübbecke und Paderborn in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Braunschweig in Braunschweig - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Braunschweig, Salzgitter und Wolfsburg sowie Landkreise Helmstedt, Goslar, Peine und Wolfenbüttel in Niedersachsen
- Handwerkskammer Bremen in Bremen - Kammerbezirk: Bundesland Freie Hansestadt Bremen (Kreisfreie Städte Bremen und Bremerhaven)
- Handwerkskammer Chemnitz in Chemnitz - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Chemnitz in Sachsen
- Handwerkskammer Cottbus in Cottbus - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Cottbus sowie Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz und Spree-Neiße in Brandenburg
- Handwerkskammer Dortmund in Dortmund - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Bochum, Dortmund, Hagen in Westfalen, Hamm und Herne sowie Ennepe-Ruhr-Kreis, Kreis Soest und Kreis Unna in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Dresden in Dresden- Kammerbezirk: Regierungsbezirk Dresden in Sachsen
- Handwerkskammer Düsseldorf in Düsseldorf - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Düsseldorf, Duisburg, Essen, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen und Wuppertal sowie Kreise Kleve, Mettmann, Rhein-Kreis Neuss, Viersen und Wesel in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Erfurt in Erfurt - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Erfurt und Weimar sowie Landkreise Eichsfeld, Gotha, Ilm-Kreis, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Sömmerda, Unstrut-Hainich-Kreis und Weimarer Land in Thüringen
- Handwerkskammer Flensburg in Flensburg - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Flensburg sowie Kreise Dithmarschen, Nordfriesland, Rendsburg-Eckernförder und Schleswig-Flensburg in Schleswig-Holstein
- Handwerkskammer Frankfurt (Oder) in Frankfurt (Oder) - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Frankfurt (Oder) sowie Landkreise Barnim, Märkisch Oderland, Oder-Spree und Uckermark in Brandenburg
- Handwerkskammer Freiburg in Freiburg im Breisgau - Kammerbezirk: Stadtkreis Freiburg im Breisgau sowie Landkreise Breisgau-Hochschwarzwald, Emmendingen, Lörrach und Ortenaukreis in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer für Ostthüringen in Gera - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Gera und Jena sowie Landkreise Altenburger Land, Greiz, Saale-Holzland-Kreis, Saale-Orla-Kreis und Saalfeld-Rudolstadt in Thüringen
- Handwerkskammer Halle (Saale) in Halle (Saale) - Kammerbezirk: Ehemalige Regierungsbezirke Dessau und Halle (Saale) in Sachsen-Anhalt
- Handwerkskammer Hamburg in Hamburg - Kammerbezirk: Bundesland Freie und Hansestadt Hamburg
- Handwerkskammer Hannover in Hannover - Kammerbezirk: Region Hannover sowie Landkreise Diepholz, Hameln-Pyrmont, Nienburg/Weser und Schaumburg in Niedersachsen
- Handwerkskammer Heilbronn-Franken in Heilbronn - Kammerbezirk: Stadtkreis Heilbronn sowie Landkreise Heilbronn, Hohenlohekreis, Main-Tauber-Kreis und Schwäbisch Hall in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Hildesheim-Südniedersachsen in Hildesheim - Kammerbezirk: Landkreise Hildesheim, Göttingen, Northeim, Osterode am Harz und Holzminden in Niedersachsen
- Handwerkskammer der Pfalz in Kaiserslautern - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Landau in der Pfalz, Ludwigshafen, Neustadt an der Weinstraße sowie Landkreise Donnersbergkreis, Germersheim, Kaiserslautern, Kusel, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße und Südwestpfalz in Rheinland-Pfalz
- Handwerkskammer Karlsruhe in Karlsruhe - Kammerbezirk: Stadtkreise Baden-Baden, Karlsruhe und Pforzheim sowie Landkreise Calw, Enzkreis, Karlsruhe und Rastatt in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Kassel in Kassel - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Kassel in Hessen
- Handwerkskammer Koblenz in Koblenz- Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Koblenz sowie Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis und Westerwaldkreis in Rheinland-Pfalz
- Handwerkskammer zu Köln in Köln - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Bonn, Köln und Leverkusen sowie Kreise Rhein-Sieg-Kreis, Oberbergischer Kreis, Rhein-Erft-Kreis und Rheinisch-Bergischer Kreis in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Konstanz in Konstanz- Kammerbezirk: Landkreise Konstanz, Rottweil, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Waldshut in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer zu Leipzig in Leipzig - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Leipzig in Sachsen
- Handwerkskammer Lübeck in Lübeck - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Kiel, Lübeck und Neumünster sowie Kreise Herzogtum Lauenburg, Ostholstein, Pinneberg, Plön, Segeberg, Steinburg und Stormarn in Schleswig-Holstein
- Handwerkskammer Lüneburg-Stade in Lüneburg - Kammerbezirk: Landkreise Celle, Cuxhaven, Gifhorn, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden in Niedersachsen
- Handwerkskammer Magdeburg in Magdeburg - Kammerbezirk: Ehemaliger Regierungsbezirk Magdeburg in Sachsen-Anhalt
- Handwerkskammer Mannheim-Rhein-Neckar-Odenwald in Mannheim - Kammerbezirk: Stadtkreise Heidelberg und Mannheim sowie Neckar-Odenwald-Kreis und Rhein-Neckar-Kreis in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer für München und Oberbayern in München - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Oberbayern in Bayern
- Handwerkskammer Münster in Münster - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Münster in Nordrhein-Westfalen
- Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern in Neubrandenburg und Rostock - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Greifswald, Neubrandenburg, Rostock und Stralsund sowie Landkreise Bad Doberan, Demmin, Müritz, Mecklenburg-Strelitz, Nordvorpommern, Ostvorpommern, Rügen und Uecker-Randow in Mecklenburg-Vorpommern
- Handwerkskammer für Mittelfranken in Nürnberg - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Mittelfranken in Bayern
- Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz in Passau und Regensburg - Kammerbezirk: Regierungsbezirke Regierungsbezirk Niederbayern und Regierungsbezirk Oberpfalz in Bayern
- Handwerkskammer Oldenburg in Oldenburg (Oldb) - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Oldenburg (Oldb), Delmenhorst und Wilhelmshaven sowie Landkreise Ammerland, Cloppenburg, Friesland, Oldenburg, Vechta und Wesermarsch in Niedersachsen
- Handwerkskammer Osnabrück-Emsland in Osnabrück - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Osnabrück sowie Landkreise Emsland, Grafschaft Bentheim und Osnabrück in Niedersachsen
- Handwerkskammer Potsdam in Potsdam - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Brandenburg an der Havel und Potsdam sowie Landkreise Havelland, Oberhavel, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming in Brandenburg
- Handwerkskammer Reutlingen in Reutlingen - Kammerbezirk: Landkreise Freudenstadt, Reutlingen, Sigmaringen, Tübingen und Zollernalbkreis in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Rheinhessen in Mainz - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Mainz und Worms sowie Landkreis Alzey-Worms und Landkreis Mainz-Bingen in Rheinland-Pfalz
- Handwerkskammer Rhein-Main in Darmstadt und Frankfurt am Main - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Darmstadt, Frankfurt am Main und Offenbach am Main sowie Landkreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Offenbach und Odenwaldkreis in Hessen
- Handwerkskammer des Saarlandes in Saarbrücken - Kammerbezirk: Saarland
- Handwerkskammer Schwerin in Schwerin - Kammerbezirk: Kreisfreie Städte Schwerin und Wismar sowie Landkreise Güstrow, Ludwigslust, Nordwestmecklenburg und Parchim in Mecklenburg-Vorpommern
- Handwerkskammer Region Stuttgart in Stuttgart - Kammerbezirk: Stadtkreis Stuttgart sowie Landkreise Böblingen, Esslingen, Göppingen, Ludwigsburg und Rems-Murr-Kreis in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Südthüringen in Suhl - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Suhl sowie Landkreise Hildburghausen, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg und Wartburgkreis in Thüringen
- Handwerkskammer Trier in Trier - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Trier sowie Landkreise Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Vulkaneifel und Trier-Saarburg in Rheinland-Pfalz
- Handwerkskammer Ulm in Ulm - Kammerbezirk: Stadtkreis Ulm sowie Alb-Donau-Kreis, Landkreis Biberach, Bodenseekreis, Landkreis Heidenheim, Ostalbkreis und Landkreis Ravensburg in Baden-Württemberg
- Handwerkskammer Wiesbaden in Wiesbaden - Kammerbezirk: Kreisfreie Stadt Wiesbaden sowie die Landkreise Lahn-Dill-Kreis, Landkreis Limburg-Weilburg, Main-Kinzig-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Vogelsbergkreis und Wetteraukreis in Hessen
- Handwerkskammer für Unterfranken in Würzburg - Kammerbezirk: Regierungsbezirk Unterfranken in Bayern
[Bearbeiten] Siehe auch
- Industrie- und Handelskammer
- Ingenieurkammer
- Handwerksordnung
- Innung
- Zentralverband des Deutschen Handwerks