Altholzverordnung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz (Altholzverordnung, AltholzV) regelt die Verwertung (stofflich und energetisch) und die Beseitigung von Altholz in der Bundesrepublik Deutschland. Dabei wird unter dem Begriff Altholz Industrierestholz und Gebrauchtholz verstanden, soweit diese Hölzer Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sind.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Verordnung über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz |
Kurztitel: | Altholzverordnung |
Abkürzung: | AltholzV |
Art: | Bundesrechtsverordnung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Umweltrecht |
FNA: | 2129-27-2-19 |
Datum des Gesetzes: | 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) |
Inkrafttreten am: | 1. März 2003 |
Letzte Änderung durch: | Art. 2a der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2331) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
27. Oktober 2006 (Art. 8 Abs. 3 VO vom 20. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Altholzverordnung trat am 1. März 2003 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt am 23. August 2002 veröffentlicht (BGBl I, Nr. 59, S. 3302 – 3317). Hintergrund der Altholzverordnung ist die Ausweitung des Abfallrechts, insbesondere der Abfallverwertungsmaßnahmen durch das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die im KrW-/AbfG allgemein gehaltenen Abfallverwertungsmaßnahmen werden in den Verordnungen konkretisiert. Da der Altholzanfall in der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Menge erreicht (ca. 8 Mio. to/Jahr).
Die Altholzverordnung regelt die gängigen Verwertungsverfahren für Altholz:
- die Aufbereitung von Altholz zur Herstellung von Holzwerkstoffen
- die Herstellung von Aktivkohle/Industrieholzkohle
- die Erzeugung von Synthesegas als Chemierohstoff
- die energetische Verwertung von Altholz (z. B. Altholzverstromung).
Die Altholzverordnung teilt Altholz in verschiedene Kategorien ein, die hinsichtlich der Entscheidung für eine Verwertung oder Beseitigung wichtig sind:
Kategorie | Bezeichnung | Herkunft (Beispiele) | Verwertung/Beseitigung |
---|---|---|---|
A I | Naturbelassenes oder mechanisch bearbeitetes Altholz, praktisch nicht verunreinigt | Möbel aus Massivholz ohne Leimplatten | Geeignet für stoffliche Verwertung (z. B. Fertigung neuer Spanplatten) |
A II | Verleimtes, beschichtetes, lackiertes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel | Leimholzplatten, Möbel ohne PVC-Anteile, Innentüren, Dielen | Geeignet für stoffliche Verwertung (z. B. Fertigung neuer Spanplatten) |
A III | Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel | Möbel mit PVC-Kanten oder PVC-Beschichtungen | Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage |
A IV | Mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz und Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Kategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann | Bahnschwellen, Leitungsmasten, Dachsparren, Fenster, Außentüren, Zäune, Gartenmöbel aus Holz | Thermische Verwertung in einer geeigneten Anlage |
PCB-Altholz | Altholz, das mit Mitteln behandelt ist, die polychlorierte Biphenyle (PCB) enthalten | Mit Steinkohlenteerölen imprägnierte Masten, Bahnschwellen, Dämmplatten | Beseitigung auf einer geeigneten Sonderabfall-Deponie |
[Bearbeiten] Problempunkte in der Umsetzungspraxis der Altholzverordnung
Gerade das sichere Erkennen von Schadstoffbelastungen (z. B. bei der Eingangskontrolle von Biomassekraftwerken) ist ein großes Problem in der Praxis der Altholzverwertung:
In der AltholzV ist zwar vorgesehen, Althölzer nach einer Sichtkontrolle den einzelnen Kategorien zuzuordnen. Optische Merkmale sind jedoch häufig ungeeignet, insbesondere wenn das Altholz schon in geschredderter Form vorliegt. So lassen sich z. B. Imprägnierungen optisch nicht sicher von Altersfärbungen unterscheiden. Analysen sind für Altholz, das energetisch verwertet werden soll, laut AltholzV nicht vorgeschrieben. Neuentwickelte Röntgenfluoreszenz-Messgeräte können in Teilbereichen (Schwermetallgehalte) Unterstützung sein. Aufgrund dieser Praxisprobleme schreibt die Altholzverordnung daher zusätzlich eine Zuordnung nach Herkünften vor. Aus Vorsichtsgründen werden bestimmte Herkünfte generell zu einer höheren Klasse gezählt, es sei denn, es liegen anderslautende Sachverständigengutachten vor. So werden beispielsweise Hölzer, die aus einer Baukonstruktion stammen, aufgrund historisch dort angewandter Imprägnierungen generell zu Klasse A IV gezählt. Allerdings ist auch die sichere Unterscheidung der Herkünfte nicht immer möglich, zumal auch diese meist optisch erfolgt.
Vielen Verbrauchern ist (aufgrund fehlender Sicherheitshinweise bzw. Kennzeichnungsvorschriften) nicht bewusst, dass sie beim Kauf imprägnierter Gartenhölzer ein Produkt der Altholzklasse A IV erwerben, das nach Ende der Lebensdauer als "besonders überwachungsbedürftiger Abfall" (Problemmüll) vom Bürger teuer entsorgt werden muss (keine Annahme in kommunalen Altholzcontainern!). Gleiches gilt für den nach wie vor verbreiteten Einsatz von Holzschutz-Anstrichmitteln. Daraus resultiert dann ein weiteres Problem: die verbotene, aber dennoch häufige "wilde" Verbrennung von belasteten Althölzern in privaten Kaminen oder bei "Brauchtumsfeuern", die einen ganz erheblichen Beitrag zur Luftverschmutzung darstellt.
[Bearbeiten] Weblinks
- Text des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
- Text der Altholzverordnung
- Abfalldatenblatt Altholz vom Landesamt f. Umwelt NRW
- Was darf man verbrennen, was nicht?
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |