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Bereicherungsrecht

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Das Bereicherungsrecht ist ein Teilgebiet des Zivilrechts. Es wird auch als Kondiktionsrecht oder Kondiktionenrecht bezeichnet. Das Bereicherungsrecht befasst sich mit der Problematik von Vermögensverschiebungen, für die kein zureichender Rechtsgrund (mehr) besteht. Die condictio war im römischen Recht die Klage zur Herausgabe ungerechtfertigter Bereicherung. Das Bereicherungsrecht ist in Deutschland in den §§ 812 ff. BGB normiert, in der Schweiz in den Art. 62 ff. fünften Teil des ZGB (Zivilgesetzbuch), in Österreich an verschiedenen Stellen des ABGB.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsches Recht

[Bearbeiten] Überblick

Das Bereicherungsrecht kommt beispielsweise dann zum Tragen, wenn eine Sache aufgrund eines Kaufvertrages übereignet wurde, sich aber hinterher herausstellt, dass der zugrundeliegende Kaufvertrag etwa wegen Geschäftsunfähigkeit oder Sittenwidrigkeit unwirksam ist oder später angefochten wird. Da die dingliche Übereignung aufgrund des Abstraktionsprinzips von dem zugrundeliegenden Kaufvertrag in ihrem Bestand unabhängig ist, wirkt sich seine Unwirksamkeit nicht auf die dingliche Übereignung aus. Das Bereicherungsrecht sorgt dafür, dass die übereignete Sache dennoch herausverlangt werden kann, wenn dies noch möglich ist. Bei Unmöglichkeit der Herausgabe muss der Empfänger grundsätzlich den Wert des Erlangten herausgeben; nur ausnahmsweise wird er von dieser Pflicht befreit, § 818 BGB.

[Bearbeiten] Entreicherung

Eine solche Befreiung gewährt insbesondere die so genannte Entreicherung. Hat der Empfänger "das Erlangte" verbraucht oder zerstört und ist keinerlei Vermögensüberschuss durch den Zufluss der Bereicherung in seinem Vermögen verblieben, so muss er nichts herausgeben. Dabei wird jedoch eine Gesamtbetrachtung angestellt, so dass etwaige ersparte Aufwendungen bei Verbrauch der Sache als Bereicherung gewertet werden. Hat jemand also z. B. Nahrungsmittel erhalten und diese verzehrt, so hat er sich dadurch die Kosten für andere Nahrungsmittel erspart. Der Wert dieser ersparten Lebensmittel ist herauszugeben.

[Bearbeiten] Saldotheorie

(Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von gegenseitigen Verträgen)

Prinzipiell ist dabei jeder Anspruch auf Herausgabe selbstständig. Das heißt, es kann durchaus sein, dass wegen der Nichtigkeit des Kaufvertrages der Verkäufer den Kaufpreis herausgeben muss, der Käufer aber wegen Entreicherung die erworbene Sache nicht. Als Beispiel ließe sich hier folgende Konstellation anführen: Wenn eine Sache beim Käufer schuldlos untergeht, dann hat der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz gem. §§ 812, 818 Abs. 3 BGB. Umgekehrt hat aber der Käufer einen Anspruch auf Herausgabe des Geldes gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1.Fall BGB. Eine Lösung, die von der Zweikondiktionentheorie in dieser Form unterstützt wird. Nach der Zweikondiktionentheorie kann der Ausgleich zwischen den Parteien durch Aufrechnung, bzw. durch Ausübung des Zurückbehaltungsrechts erfolgen. Dieses wird jedoch als ungerecht angesehen. Der Bundesgerichtshof hat daher durch die richterrechtliche Schaffung der Saldo-Theorie beide Ansprüche verzahnt (Folge des Synallagma), wenn die angenommenen Leistungspflichten auf beiden Seiten bereits erfüllt wurden. Es entsteht dann nur ein Anspruch gegen denjenigen, der bei einer Gesamtbetrachtung noch als bereichert anzusehen ist; der fehlende Bereicherungsanspruch gegen den anderen führt insoweit zu einer Entreicherung.

Beispiel: V verkauft an K sein Auto für 10.000 EUR, was aber 9.000 EUR wert ist. Das Auto wird nach der Abwicklung des nichtigen Kaufvertrages ohne Verschulden des K zerstört. In diesem Fall, da K, falls er den Untergang der Sache zu vertreten hätte, nur Wertersatz, also den Wert des Wagens 9.000 EUR hätte leisten müssen, ist der V um die Differenz (Kaufpreis / Wert) 1.000 EUR bereichert. Diese 1.000 EUR hätte er an den K herauszugeben.

Die Saldotheorie ist jedoch nicht so zu verstehen, dass man den § 818 Abs. 3 BGB vollkommen ausschalten will. Sie bewirkt lediglich die Einschränkung des § 818 Abs. 3 BGB. Durch die Saldotheorie kann der Entreicherte nicht in Anspruch genommen werden, denn sie ist keine Anspruchsgrundlage, sondern dient ausschließlich der gerechten Risikoverteilung. Sie ist als eine (rechtsvernichtende) Einwendung anzusehen, und folglich von Amts wegen zu prüfen.

Beispiel: V verkauft an K ein Auto, welches 10.000 EUR wert ist, für 9.000 EUR. Das Auto wird nach der Abwicklung des nichtigen Kaufvertrages ohne Verschulden des K zerstört. Hier ist jedoch für den V, der das Auto ohnehin für 9.000 EUR verkauft hat, nicht möglich von K 1.000 EUR zu erhalten.

In Fällen der besonderen Schutzwürdigkeit einer Seite (wenn z. B. der Käufer ein Minderjähriger ist) kommt die Saldotheorie nicht zur Anwendung. Der Verkäufer trägt das Risiko.

[Bearbeiten] Kondiktionsarten

Das deutsche Bereicherungsrecht unterscheidet die Leistungskondiktion ("durch Leistung") und die verschiedenen Nichtleistungskondiktionen ("in sonstiger Weise"). Es handelt sich dabei lediglich um verschiedene Alternativen des § 812 BGB. Rechtsfolge ist bei allen die Herausgabe des Erlangten bzw. Wertersatz. Die Leistungskondiktionen sind römischrechtlichen, die Nichtleistungskondiktionen deutschrechtlichen Ursprungs.

[Bearbeiten] Leistungskondiktion

Eine Leistungskondiktion liegt vor, wenn jemand "Etwas" durch eine Leistung erlangt hat, die ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Unter dem Begriff Leistung verstehen die Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der Literatur jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens aus der Sicht des Leistungsempfängers. Die einzelnen Leistungskondiktionen des BGB (mit ihren lateinischen Namen) sind:

  • § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. (condictio indebiti)
  • § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alt. (condictio ob causam finitam)
  • § 812 Abs. 1 S. 2 2. Alt. ('condictio ob rem' bzw. 'condictio causa data, causa non secuta')
  • § 817 S. 1 (condictio ob turpem vel iniustam causam)

[Bearbeiten] Nichtleistungskondiktionen

Bei den Nichtleistungskondiktionen ist vor allem die Eingriffskondiktion relevant, weiter existieren die Verwendungskondiktion und die Rückgriffskondiktion.

Eine Eingriffskondiktion liegt vor, wenn ein qualifizierter Eingriff in den Zuweisungsgehalt fremden Rechts gegeben ist. Dabei ist im Unterschied zum Deliktsrecht weder eine Handlung noch ein Verschulden notwendig. Klassische Beispiele sind Kühe, die fremdes Gras fressen, der Besitz am Diebesgut oder die Verwendung fremder urheberrechtlich geschützter Werke.

Eine Verwendungskondiktion liegt vor, wenn Verwendungen auf eine fremde Sache gemacht werden, ohne daß sich der Verwender darüber bewusst ist, daß er gerade den Eigentümer der Sache bereichert. So zum Beispiel im Falle des Hausmeisters, der den fremden Zaun versehentlich mit eigener Farbe streicht. Hier fehlt es für die Leistungskondiktion am Bewusstsein, fremdes Vermögen zu mehren.

Die einzelnen Nichtleistungskondiktionen des BGB sind:

  • § 812 Abs. 1 S. 1 2. Alt. (Eingriffs-, Verwendungs- & Rückgriffskondiktion, teilweise auch generalisierend als condictio sine causa bezeichnet)
  • § 816 Abs. 1
  • § 816 Abs. 2 BGB
  • § 822 BGB

[Bearbeiten] Verhältnis der Leistungskondiktion zur Nichtleistungskondiktion

Es gilt das "Dogma der Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion". Dies bedeutet, dass in eine intakte Leistungsbeziehung zwischen zwei Personen nicht durch eine Nichtleistungskondiktion eingegriffen werden soll. In Zweipersonenverhältnissen ist die Aussage des Subsidiaritätsdogmas freilich banal. Dazu folgendes Beispiel: Der Eigentümer hat sein Fahrrad verliehen und der Entleiher hat es weiterverkauft. Der Käufer hat - guten Glauben an das Eigentum des Entleihers vorausgesetzt - nun das Eigentum an dem Fahrrad erworben (Vgl. Übereignung). Der alte Eigentümer kann das Fahrrad vom jetzigen Besitzer nicht über eine Eingriffskondiktion herausverlangen, da zwischen dem Entleiher und dem neuen Besitzer eine Leistungsbeziehung besteht. Der alte Eigentümer hat aber natürlich eine Eingriffskondiktion gegen den Entleiher.

Das Gesetz sieht jedoch in § 816 Abs. 1 Satz 2 BGB davon wiederum eine Ausnahme vor. Wurde die Bereicherung unentgeltlich erlangt, ist sie auch in einer Leistungsbeziehung der Eingriffskondiktion ausgesetzt (sog. Schwäche des unentgeltlichen Erwerbs).

In Mehrpersonenverhältnissen ist das Subsidiaritätsdogma äußerst umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet in ständiger Rechtsprechung bei Mehrpersonenverhältnissen mit Hinweis darauf, dass das Bereicherungsrecht "im höchsten Maße Billigkeitsrecht sei" und sich "jede schematische Lösung" verbiete, nach den Umständen des Einzelfalls.

Die heutige Unterscheidung von Leistungs- und Eingriffskondiktion wird in der Rechtswissenschaft seit etwa 70 Jahren vorgenommen. In römisch-rechtlicher Zeit und der davon geprägten Zeit des frühen BGB ging die Rechtswissenschaft fast ausschließlich von einem "einheitlichen Grund" aller condictiones aus und sah Leistungs- und Eingriffskondiktion als Spielarten eines einzigen bereicherungsrechtlichen Kondiktionsanspruchs (sogenannte Einheitslehre). Erst Walter Wilburg öffnete 1934 den Blick der Wissenschaft für die grundlegenden Unterschiede zwischen Leistungs- und Eingriffskondiktion und verzichtete in Abkehr von der Savignyschen Kondiktionenlehre auf den Ansatz, alle Bereicherungsfälle auf ein einheitliches Prinzip zurückführen zu wollen. Ernst von Caemmerer unterstützte 1954 Wilburgs Thesen und präzisierte dessen Ansatz, in der Nichtleistungskondiktion ein eigenständiges dogmatisches Institut zu sehen und bereitete so den Weg für die so genannte, heute herrschende, Trennungslehre.

Die Lehre von der Subsidiarität der Leistungskondiktion ist im übrigen nicht unumstritten; das Lehrbuch von Karl Larenz und Claus-Wilhelm Canaris legt als Kerngegenstand den Begriff des Rechtsgrundes zugrunde und fragt danach, ob es sich bei der Vorschrift, die den Gegenstand des Anspruchs dem Bereicherungsschuldner zuordnet, um einen Behaltensgrund oder lediglich um eine Zuordnungsvorschrift handelt. In ersterem Falle soll dann der Nichtleistungskondiktionsanspruch wegen Vorliegen eines Rechtsgrundes ausgeschlossen sein, in letzterem Fall hingegen fehlt es am Rechtsgrund.

Daß diese Lösung in der Regel zum selben Ergebnis führt wie die Lehre von der Subsidiarität, zeigt das Fahrradbeispiel: § 932 BGB soll dem gutgläubigen Erwerber den Erwerb des Eigentums ermöglichen und stellt folglich einen Behaltensgrund dar. Somit liegt ein Rechtsgrund für die Bereicherung vor, weshalb ein Anspruch aus Nichtleistungskondiktion ausscheidet.

[Bearbeiten] Mehrpersonenverhältnisse

Besonders problematisch sind im Bereicherungsrecht die Mehrpersonenverhältnisse, weil beispielsweise im Fall der Banküberweisung mehrere Beziehungen der beteiligten Personen (Bank - Kunde; Bank - Überweisungsempfänger; Bankkunde - Überweisungsempfänger) zu betrachten sind und diese Beziehungen in verschiedener Weise (beispielsweise keine wirksame Anweisung vom Kunden an die Bank; Überweisung an den Nichtadressaten; kein Rechtsgrund für Überweisung zwischen Bankkunde und Empfänger) gestört sein können.

Die Lehre von Larenz/Canaris (s.o.) erweist ihren besonderen Wert gerade bei Mehrpersonenverhältnissen, weil sie von einem tatsächlichen Anhaltspunkt im Gesetz ausgeht, anstatt, wie die herrschende Lehre dies tut, schlicht einen bestimmten Lehrsatz (die Subsidiarität der Nichtleistungskondiktion) aufzustellen.

[Bearbeiten] Österreichisches Recht

Das Österreichische Zivilrecht unterteilt das Bereicherungsrecht in Leistungskondiktionen und Verwendungsansprüche.

[Bearbeiten] Einteilung und Abgrenzung

  • Bereicherungrecht
    • Leistungskondiktionen: Der Entreicherte hat das Vermögen des Bereicherten bewusst und zweckgerichtet vermehrt (er hat "geleistet"), indem er z. B. irrtümlich eine Nichtschuld gezahlt oder seine Vertragsleistung erfüllt hat und der Vertrag in der Folge wegen Willensmängeln (gem. § 877 ABGB) oder Leistungsstörungen (§ 1435 ABGB) aufgehoben wurde.
    • Verwendungsansprüche: Der Entreicherte hat ohne Leistung seinerseits eine Vermögensverschiebung (zugunsten des Bereicherten) erlitten.
  • Schadenersatz: Das Bereicherungsrecht erfordert weder Schaden noch Verschulden; es muss bloß zu einer Entreicherung gekommen sein. Schadenersatz kann neben einem Bereicherungsanspruch verlangt werden.

[Bearbeiten] Leistungskondiktionen

[Bearbeiten] Condictio indebiti, § 1431 ABGB (Rückforderung wg. irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld)

Die Tatbestandvoraussetzungen sind:

  • Leistung: Der Entreicherte hat "geleistet", also bewusst fremdes Vermögen vermehrt.
  • Nichtschuld: Die Leistung erfolgte rechtsgrundlos (kein Vertrag).
  • Irrtum

[Bearbeiten] Condictio sine causa, § 877 ABGB

Der Vertrag wurde wegen eine Wurzelmangels, konkret wegen eines Willensmangels (Irrtum, List, Drohung) aufgehoben oder war wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit nichtig.

§ 877 ist überaus praxisrelevant, da jeder wegen Irrtumsanfechtung aufgehobene Vertrag auf diese Art bereicherungsrechlich rückabgewickelt wird.

[Bearbeiten] Condictio causa finita, § 1435 ABGB

Der Vertrag wurde wegen ein einer Leistungsstörung, wie z. B. Nachträgliche Unmöglichkeit, Verzug, Gewährleistung, oder aus anderen Gründen wie Eintritt einer auflösenden Bedingung rückgängig gemacht. In allen Fällen ist der ursprüngliche Rechtgrund zwar wirksam entstanden (keine Willensmängel wie bei § 877), jedoch nachher weggefallen.

Wie § 877 ist auch § 1435 sehr praxisrelevant, da jeder z. B. wegen Gewährleistung gewandelte Vertrag so rückabgewickelt wird.

[Bearbeiten] Verwendungsansprüche

[Bearbeiten] Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB

Der Bereicherte hat eine Sache des Entreicherten verwendet, ohne dass dieser sie geleistet hat.

Als Sache gelten (nach § 285) auch beschränkte dingliche Rechte, Forderungen oder Immaterialgüterrechte.

Eine Verwendung kann ein Gebrauch oder Verbrauch sein:

  • Verbrauch: typischerweise Verbrauch fremder Sachen (wie Kohle), aber z. B. auch Verkauf fremder Sachen, Einziehung fremder Forderungen
  • Gebrauch: typischerweise Gebrauch fremder Sachen, aber z. B. auch Verbotene Untervermietung

Verwendungsansprüche treffen oftmals auch mit Schadenersatzansprüchen und der Eigentumsklage (rei vindicatio) zusammen.

Verwendet z. B. A das Auto des B (ohne dessen Einverständnis) so ist A dadurch bereichert, dass es sich Benutzungsentgelt (z. B. die Kosten eines Mietwagens) erspart hat, B dadurch geschädigt, dass er z. B. Bahnkosten aufwenden musste. Hier zeigt sich, dass Bereicherungsanspruch und Schadenersatz ganz unterschiedliche Ziele verfolgen; das Bereicherungsrecht gleicht den Nutzen des Bereicherten aus, das Schadenersatzrecht den Schaden des Entreicherten (also Geschädigten). Das Auto selbst wird mit der Eigentumsklage gefordert.

Verbraucht z. B. A die Kohle des B, so kann A, bei vollständigem Verbrauch nur mit Verwendungsanspruch vorgehen. Hat A hingegen nur einen Teil verbraucht, kann der Rest mit der Eigentumsklage gefordert werden.

[Bearbeiten] Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB

Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz oder einem Vertrag selbst hätte machen müssen, hat das Recht, den Ersatz zu fordern. Dieser Anspruch ist also mit jenem nach § 1041 ABGB verwandt. Anwendungsbereich ist insbesondere in jenen Fällen gegeben, in denen ein Dritter freiwillig einem Unterhaltsberechtigten Unterhaltszahlungen leistet und dann vom eigentlich Unterhaltspflichtigen den Ersatz (nach § 1042 ABGB) fordert.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Weblinks

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