Bestattungspflicht
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Als Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leiche einer ordnungsgemäßen Bestattung zugeführt wird. Die Bestattungspflicht ist in Deutschland in den entsprechenden Bestattungsgesetzen der Bundesländer geregelt. Sie ist Teil der gewohnheitsrechtlich geregelten Totenfürsorgepflicht, die z. B. auch das Recht beinhaltet, Strafanzeigen, z. B. wegen Grabschändung oder Störung der Totenruhe, zu erstatten.
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[Bearbeiten] Bestattungspflichtige
Bestattungspflichtig sind nach den Bestattungsgesetzen der Bundesländer (mit leichten Unterschieden):
- der Ehegatte (in einigen Bundesländern auch der Lebenspartner nach dem LPartG)
- die volljährigen Kinder
- die Eltern
- und andere nahe Angehörige, auch dann, wenn sie die Erbschaft (z. B. wegen Überschuldung oder weil sie sich mit dem Verstorbenen überworfen haben) ausgeschlagen haben.
Ein rechtlicher Betreuer (§ 1896 BGB) ist nicht verpflichtet, die Bestattung des früheren Betreuten zu veranlassen (außer im Bundesland Sachsen aufgrund einer dortigen Sonderregelung).
[Bearbeiten] Ersatzvornahme durch Ordnungsamt
Weigern sich die Bestattungspflichtigen, die Bestattung vorzunehmen, kann das örtliche Ordnungsamt aus Gründen der Seuchenhygiene im Wege der Ersatzvornahme die Bestattung veranlassen und die Kosten den eigentlich Bestattungspflichtigen in Rechnung stellen.
[Bearbeiten] Kostentragung der Bestattung
Von der Bestattungspflicht ist die Kostentragungspflicht der Bestattung zu trennen. Diese beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privatrechtlich (u. a. Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“) geregelt sein.
Sind die Beerdigungskosten vom Erben nicht zu erlangen, trifft denjenigen die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§ 1615, § 1615m BGB). Für den Fall, dass eine andere Person für den Tod des Verstorbenen verantwortlich war, sind Erbe bzw. Unterhaltspflichtiger berechtigt, von dieser Person die Bestattungskosten zurückzuverlangen (§ 844 BGB). Eine verschuldensunabhängige Sonderregelung für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz (§ 10 StVG).
[Bearbeiten] Krankenkasse, Sozialhilfeträger
Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtigen mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).
Zu diesem Thema existieren schon eine Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Meist geht es dabei um die Frage, inwieweit bestattungspflichtige Angehörige die Kosten einer von der Behörde durchgeführten Bestattung tragen müssen, wenn kein oder nur ein negativer Kontakt zum Verstorbenen bestand. Allerdings wurde u. a. vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden, dass es nur auf die Verwandtschaft ankommt, nicht jedoch auf die Qualität der verwandtschaftlichen Beziehung.
[Bearbeiten] Siehe auch
Bestattungsgesetz, Erbrecht, Totenfürsorge, Friedhof
[Bearbeiten] Literatur
- Paul: Wer ist Verpflichteter i.S. des § 15 BSHG (Bestattungskosten), ZfSH/SGB 2002, 73
- Stelkens/Cohrs: Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht; NVwZ 2002, 917
- Stockert: Bestattung durch den Betreuer; BtPrax 1996, 203
- Zeiss: Bestattungskosten mittelloser Personen - Kostenerstattung an Krankenhausträger; ZfSH/SGB 2002, 67
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