Bundesnotaufnahmegesetz
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Das Gesetz über die Notaufnahme von Deutschen in das Bundesgebiet (kurz:Notaufnahmegesetz) regelte die Aufnahme von Flüchtlingen aus der DDR und Ost-Berlin.
Das Gesetz wurde am 22. August 1950 verkündet. Für West-Berlin galt ab 30. September das Berliner Gesetz über die Anerkennung politischer Flüchtlinge, das sich inhaltlich an das Bundesnotaufnahmegesetz anlehnte.
Mit dem Gesetz wurde die Freizügigkeit der Flüchtlinge eingeschränkt. Um eine ständige Aufenthaltserlaubnis für das Bundesgebiet bzw. West-Berlin zu erhalten, mussten Sie sich in einem Notaufnahmelager einem Anerkennungsverfahren (im Behördenjargon: Notaufnahmeverfahren) unterziehen. Ihnen wurde nach Anerkennung ein Wohnort zugewiesen. Der Zuzug an den zugewiesen Wohnort war Voraussetzung für die ständige Aufenhaltserlaubnis.
Mit diesen Regelungen sollte die Belastung durch den Zuzug von Flüchtlingen gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt werden.
Im Juni 1951 beschloss der Deutsche Bundestag die Einbeziehung von West-Berlin in das Bundesnotaufnahmegesetz. Am 4. Februar 1952 trat diese Regelung für West-Berlin in Kraft.
Am 30. Juni 1990 wird mit Beginn der Währungsunion das Bundesnotaufnahmegesetz aufgehoben.
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[Bearbeiten] Aufnahmeläger
Zur Notaufnahme bestimmte Läger wurden Zunächst in Gießen und Uelzen (Bohldamm) eingerichtet. Das Notaufnahmelager Marienfelde folgte später.
[Bearbeiten] Aufnahmeverfahren
Das Aufnahmeverfahren zeichnete sich durch gründliche Bürokratie aus. Betroffene empfanden es als ebenso bedrückend wie die Zustände in ihrem Herkunftsland, während andere Betroffene dieses Verfahren als den Sprung in neue Zeiten gelassen über sich ergehen ließen.
Das Notaufnahmeverfahren begann mit der Erfassung der Flüchtlinge. Es folgte die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Lagerfähigkeit. In Marienfelde folgte als West-Berliner Besonderheit die Befragung auf den Alliierten Sichtungsstellen. Nacheinander mussten die Fragen der amerikanischen, britischen und französischen Sichtungsstelle beantwortet werden. Diese wollten so Informationen aus und über die DDR und Ost-Berlin gewinnen und feindliche Agenten enttarnen. Geflüchtete Angehörige bewaffneter Organe wurden zumeist direkt von der amerikanischen Dienststelle in das Bundesgebiet ausgeflogen. Anschließend wurde die Frage entschieden, ob der Antragsteller Deutscher im Sinne des Notaufnahmegesetzes war.
Der Fürsorgerische Dienst organisierte Unterkunft und Verpflegung im Lager und half mit Kleidung und wichtigen Bedarfsgegenständen. Er beriet die Flüchtlinge hinsichtlich zustehender Sozialleistungen.
In einer Vorprüfung A wurde die Vollständigkeit des Antrags geprüft. Die Vorprüfung B war eine weitere Befragung. Unter B I durch den Verfassungsschutz, der gegenerische Agenten zu ermitteln suchte. Unter B II ließ das Bundesinnenministerium die Flüchtlinge befragen, um daraus soziologische und demographische Informationen über die DDR und Ost-Berlin zu gewinnen. Und B III war der Verfassungsschutz, der auch das Wissen der alliierten Sichtungsstellen gewinnen wollte.
Eine Terminstelle teilte den Antragstellern das Datum ihres Verhandlungstermines mit. Diese wurden vor Aufnahmeausschüssen geführt. Diese Ausschüsse setzten sich aus je einem Vertreter der SPD, CDU und FDP zusammen. Es wurde die Berechtigung für die Notaufnahme geprüft. Grundlagen waren der Antrag auf Notaufnahme, Gutachten zugelassener nicht-staatlicher Organisationen (z.B. Ostbüros der Parteien, Kampfgruppe gegen Unmenschlichkeit, Bauernverband, Untersuchungsausschuss freiheitlicher Juristen, Beirat für kirchliche Angelegenheiten). Vor dem Ausschuss musste der Flüchtling dann noch einmal seine Fluchtgründe darlegen und damit glaubhaft machen, dass er die DDR aus zwingenden Gründen verlassen musste. Wurde er vom Aufnahmeausschuss positiv beschieden, so erhielt er die Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland. Sie war Voraussetzung für die weitere Unterstützung.
Die Aufnahmeausschüsse wurden 1980 abgeschafft.
Die Ländereinweisung entschied dann, welches Bundesland den Flüchtling endgültig aufzunehmen hat. Die Transportstelle sorgte dann für die Reise in die jeweiligen Aufnahmelager der Bundesländer.
[Bearbeiten] Literatur
Erinnerungsstätte Notaufnahmelager Marienfelde e.V., (Hrsg.), 1953-2003 50 Jahre Notaufnahmelager Marienfelde (bei der Erinnerungstätte erhältlich]