Duldungsvollmacht
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Der Begriff Duldungsvollmacht stammt aus der Rechtswissenschaft.
Als Duldungsvollmacht bezeichnet man eine Form der Vollmacht, bei der ein Vertretener zwar um das Handeln einer Person, welche als sein (angeblicher) Vertreter auftritt weiß, nicht jedoch gegen dieses Handeln einschreitet. Der Vertretene muss sich - im Interesse des Geschäftsgegners, der auf dieses Verhalten vertrauen darf - dementsprechend so behandeln lassen, als hätte er wirksam Vollmacht erteilt.
Rechtlich betrachtet liegt im Falle einer Duldungsvollmacht keine tatsächliche Vollmacht vor, jedoch ist die Duldung bzw. das Unterlassen der Handlung eine konkludente Willenserklärung zur Duldung begangener oder zukünftiger Handlungen im Rahmen der Duldungsvollmacht.
Abzugrenzen ist die Duldungsvollmacht von der Anscheinsvollmacht.