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Rechtswissenschaft - Wikipedia

Rechtswissenschaft

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

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Die Rechtswissenschaft oder Jurisprudenz befasst sich mit der Auslegung, der systematischen und begrifflichen Durchdringung gegenwärtiger und geschichtlicher juristischer Texte und sonstiger rechtlicher Quellen.

Rein juristische Definition: Die Rechtswissenschaft ist die wissenschaftliche Beschäftigung mit Entstehung, Anwendung, Auslegung und Systematik von Rechtsordnungen, Rechtsquellen und Normen in Praxis und Theorie. Grundlegend für diese Arbeit ist das tiefgehende Verständnis um Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie und Rechtssoziologie.

Die Rechtswissenschaft ist eine hermeneutische Disziplin. Die durch die Philosophie der Hermeneutik gewonnene Erkenntnis über die Bedingungen der Möglichkeit von Sinnverstehen wendet sie als juristische Methode für die Auslegung von Gesetzestexten an. Ihre Sonderstellung gegenüber den übrigen Geisteswissenschaften leitet sie, soweit sie sich mit dem geltenden Recht beschäftigt, aus der Allgemeinverbindlichkeit von Gesetzestexten ab, welche sie in Bezug zu den konkreten Lebenssachverhalten kraft Gerichtsbarkeit zu lösen hat. Die hermeneutische Methode unterscheidet sie anderseits von den empirischen Wissenschaften, wie der Naturwissenschaft, der Medizin, der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, deren Ziel nicht das Verstehen von Texten ist, sondern die Erforschung von natürlichen oder sozialen Regelmäßigkeiten, welche durch Erfahrung und Beobachtung überprüfbar sind.

Die klassische Definition dessen, was Rechtswissenschaft ist, gibt der römische Jurist Ulpian: Rechtswissenschaft ist die Wissenschaft vom Gerechten und Ungerechten, die Kenntnis der menschlichen und göttlichen Dinge. „Iuris prudentia est divinarum atque humanarum rerum notitia, iusti atque iniusti scientia“ (Domitius Ulpianus: Ulpian primo libro reg., Digesten 1,1,10,2)

Die Rechtswissenschaft ist neben der Theologie, Medizin und Philosophie eine der klassischen Universitätsdisziplinen.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Bezeichnung

Das Studium der Rechtswissenschaft wird in Deutschland umgangssprachlich als Jura-Studium bezeichnet. Der Begriff Jura wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der Universität von Bologna verwandt. Er leitet sich vom lateinischen ius („das Recht“) ab. Iura (Plural) sind „die Rechte“, sowohl das weltliche als auch das Kirchenrecht (kanonisches Recht), welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche Universitäten promovieren daher auf Wunsch auch heute noch zum Doctor iuris utriusque (lat. „Doktor beider Rechte“). In Österreich und der Schweiz wird Jus studiert.

Der Begriff "Rechtswissenschaft" meint die Wissenschaft eines Rechts (weltlich oder kirchlich). Rechtswissenschaften meint hingegen, die Wissenschaft oder das Studium beider Rechte; des kanonischen und weltlichen Rechts. Auch der in Deutschland umgangssprachlich gebrauchte Begriff "Jura" für das Studium "Rechtswissenschaft" ist falsch. Jura kommt von lat. iura, dem Plural von ius. Also auch hier wieder die Unterscheidung zwischen einem oder beider Rechte. Somit müsste "Rechtswissenschaft" richtig als "Jus" bezeichnet werden und die Rechtswissenschaften als Jura. In der Schweizer Umgangssprache wird die Jurisprudenz meist nur "Jus" genannt.

Wer ein Studium der Rechtswissenschaft absolviert hat, wird als Jurist bezeichnet. Wer in Deutschland die Zweite Juristische Staatsprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Bezeichnung Ass. jur. (Rechtsassessor) zu führen und wird umgangssprachlich als „Volljurist“ bezeichnet. In der Schweiz wurde bis zum Jahr 2003 das Studium mit dem Lizentiat, sog. lic.iur., abgeschlossen. Durch die Bologna-Reform wurde die Titelvergabe dem internationalen Studium angepasst.

Mit dem religiös legitimierten islamischen Recht, der Schari'a, beschäftigt sich die islamische Rechtswissenschaft (Fiqh).

[Bearbeiten] Geschichte der Rechtswissenschaft

Während sich die Rechtsgeschichte mit der historischen Entwicklung des Rechts selbst beschäftigt, lässt sich auch untersuchen, wie sich die Wissenschaft vom Recht im Verlauf der Geschichte entwickelt hat.

Die Frage, was Recht ist, wurde über die Jahrhunderte immer wieder unterschiedlich beantwortet. Anfangs wurde Recht gleichgesetzt mit den herrschenden Moralvorstellungen (vgl. auch Naturrecht). Später dominierte die Vorstellung, als Recht könne nur eine Regel verstanden werden, die von einer Körperschaft oder Person (i. d. R. dem „Herrscher“) erlassen wurde, die auch die Autorität zu ihrem Erlass und zur Durchsetzung hatte (Rechtspositivismus). Die historische Rechtsschule betonte demgegenüber zu Anfang des 19. Jahrhunderts wieder die gesellschaftliche und geschichtliche Verankerung des Rechts. Aus diesen und anderen Vorstellungen haben sich die heute üblichen Rechtssysteme entwickelt.

Hier sind wiederum vor allem zwei Arten von Rechtssystemen zu unterscheiden, nämlich die des kodifizierten, abstrakt definierten Rechts, und die des Fallrechts (Common Law).

Das kodifizierte Recht hat sich im wesentlichen aus dem römischen Recht entwickelt. So war es Kaiser Justinian, der als erster das römische Recht im Corpus Iuris Civilis zusammenstellte und damit zugleich im gesamten römischen Reich vereinheitlichte. Auch wenn im kodifizierten Recht frühere Entscheidungen berücksichtigt werden, hat letztlich immer das Gesetzbuch und der Gesetzestext – gegebenenfalls auch Gewohnheitsrecht – die höchste Autorität. Der wichtige Bereich des Zivilrechts wurde von Napoleon überarbeitet und im Code Civil neu kodifiziert. Dieser ist seitdem im französischsprachigen Raum, den ehemaligen französischen Kolonien und weiteren Ländern verbreitet. Daneben steht die deutsche Rechtstradition, die auf dem Boden des gemeinen Rechts in der Kodifikation des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ausdruck gefunden und ebenfalls über Deutschland hinaus ausgestrahlt hat.

Im Gegensatz dazu steht die Entwicklung der englischen Rechtstradition des Common Law. Das Recht ist hier im Grundsatz nicht kodifiziert, sondern wird von der Rechtsprechung auf Grund von Präjudizien weiterentwickelt. Dieses Rechtssystem wurde auch in den USA und anderen ehemaligen britischen Kolonien übernommen und weiterentwickelt. So gibt es in den USA eine Schule des legal realism, nach der allein das Recht ist, was die Gerichte als Recht anwenden und vollstrecken werden. Eine andere Besonderheit des US-amerikanischen Rechts ist die große Bedeutung der Schwurgerichte (vgl. Jury).

[Bearbeiten] Disziplinen

Die Teilgebiete der Rechtswissenschaft lassen sich zusammenfassen zu den sogenannten Grundlagenfächern einerseits und der Lehre vom geltenden Recht in seinen zahlreichen Rechtsgebieten andererseits.

Die juristischen Grundlagenfächer sind oft zugleich Disziplinen von Nachbarwissenschaften, so etwa die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte und die Rechtssoziologie. Daneben ist insbesondere die Juristische Methodenlehre von Bedeutung. In Österreich sowie an einer Mehrheit der Universitäten in der Schweiz, ist überdies das Fach Römisches Recht verpflichtend, zumeist im ersten Studienabschnitt zu absolvieren.

Ein Überblick über die wichtigsten Rechtsgebiete ist im Artikel Recht enthalten.

[Bearbeiten] Abgrenzung und Einordnung

Die Rechtswissenschaft unterscheidet sich von Natur- und reinen Sozialwissenschaften darin, dass sie sich in ihrer aktuellen Form – zumindest in ihren Hauptfeldern – nicht mit objektiven Erkenntnissen im Sinne von realen, sinnlich erfahrbaren Phänomenen beschäftigt (vgl. den Vortrag „Die Wertlosigkeit der Jurisprudenz als Wissenschaft“, 1848). Dies bleibt Nebenzweigen der Rechtswissenschaft vorbehalten, wie etwa der Rechtsphilosophie, der Rechtssoziologie und der Kriminologie. Dabei hat insbesondere die Rechtsphilosophie in der Rechtswissenschaft und im Rechtsstudium, im Vergleich zu Hochmittelalter und Renaissance, erheblich an Stellenwert verloren. Die Kriminologie, welche sich unter anderem mit empirischer Forschung beschäftigt, hat an den Hochschulen ebenfalls einen eher geringen Stellenwert.

In neuerer Zeit beschäftigt sich die Rechtswissenschaft viel mit der rechtlichen Methodik und der Lehre von der Gesetzesauslegung. Das heißt, dass sie sich mit der Interpretation von rechtlichen Regelungen befasst, die von rechtsetzenden Organen hervorgebracht werden, in erster Linie durch die Gesetzgebung, teilweise auch durch die Gerichte (sog. Richterrecht).

[Bearbeiten] Studium

Zentraler Bestandteil der juristischen Ausbildung ist in praktisch allen Rechtskreisen das Studium der Rechtswissenschaft an einer Hochschule. Da sich die juristische Arbeitsweise im Wesentlichen auf das Beherrschen fallorientierter Problemlösungsstrategien stützt, kann das Jurastudium auch als Qualifikation für Führungsaufgaben in Politik, Verwaltung und Wirtschaft dienen. Die Studienzeit beträgt in der Regel neun Semester und wird mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossen. Im darauffolgenden zweijährigen Referendariat erwirbt der angehende Jurist die zur Ausübung seines Berufes notwendige praktische Erfahrung.

[Bearbeiten] Juristenausbildung in Deutschland

Beinahe jede deutsche geisteswissenschaftliche Universität bietet einen juristischen Studiengang an. Die Studienordnungen unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, ebenso die Regelstudienzeit, die gewöhnlich viereinhalb bis fünf Jahre beträgt.

Grob verallgemeinert läuft das Studium folgendermaßen ab: Am Anfang steht das Grundstudium, das Vorlesungen über die Exegese des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Handelsgesetzbuchs, der Zivilprozessordnung, des Strafgesetzbuchs, der Strafprozessordnung, des Grundgesetzes, des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung beinhaltet. Dazu kommen noch Grundlagenfächer, die das allgemeine Verständnis fördern (z.B. Digestenexegese, Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie). Eindeutiger Schwerpunkt liegt auf der BGB-Exegese, dem StGB und dem VwVfG mit der VwGO. Diese Vorlesungen sind oftmals mit einzelnen Abschlussklausuren und umfangreichen schriftlichen Rechtsgutachten, die zu Hause angefertigt werden (Hausarbeiten) zu beenden. Hieran schließt sich eine zweite Phase an, gekennzeichnet von den sogenannten (großen) „Übungen“, die ebenso von Klausuren und umfassenden Hausarbeitsgutachten auf fortgeschrittenen Niveau begleitet werden. Im Anschluss hieran verbringt jeder Student üblicherweise noch etwa ein Jahr mit Examensvorbereitungen. In vielen Studienordnungen ist mittlerweile auch die Wahl eines Schwerpunktbereichs vorgesehen, welcher vertiefte Kenntnisse in einem besonderen Rechtsgebiet vermitteln soll. Auch der Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen ist in manchen Bundesländern vorgesehen. Die offizielle universitäre Ausbildung wird mit der Ersten Juristischen Staatsprüfung (erstes Staatsexamen, kleines Staatsexamen, Referendarexamen) abgeschlossen. Hierbei sind die Bestehensanforderungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Mit ca. einem Drittel sind die Durchfallquoten in Baden-Württemberg, Bayern, Sachsen und Sachsen-Anhalt am höchsten.

An einigen Universitäten kann mit dem ersten Staatsexamen der akademische Grad des Diplom-Juristen (Dipl.-Jur.) erworben werden. Auch ist es möglich, nach einem dreijährigem Studium den Baccalaureus Juris (bac. jur.) und nach einem weiteren Jahr den Magister Juris (Mag. jur.) zu erwerben.

Eine Befähigung zum Richteramt wird erst nach dem Erwerb des zweiten Staatsexamens (Großes Staatsexamen, Assossorexamen) erworben. Dem zweiten Staatsexamen geht ein zweijähriger Vorbereitungsdienst (Referendariat) voraus. Das Referendariat wird zumeist von einer weiteren theoretischen Vorbereitungsphase auf die Prüfungen begleitet. Es soll an die praktische Tätigkeit heranführen. So müssen Kurse besucht werden, die von Richtern und Staatsanwälten geleitet werden. Gleichzeitig werden sogenannte Stationen absolviert, in denen der Referendar einem Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Verwaltungsbeamten oder ähnlichem zur praktischen Ausbildung zugeordnet wird und so Einblick in dessen Berufsalltag gewinnt. Der Status eines Rechtsreferendars ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis. Letztlich ist der Referendar beim jeweiligen Bundesland angestellt und erhält eine Besoldung in Höhe von ca. 850 Euro netto.

Durch das Bestehen des zweiten Staatsexamens wird gleichzeitig die Befähigung für den höheren Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung erworben (Laufbahn des Regierungsrats). Auch die Tätigkeit eines Staatsanwalts setzt zumeist die Befähigung zum Richteramt voraus (Ausnahme beim Amtsgericht). Charakteristisch für das deutsche Berechtigungswesen ist, dass auch für bestimmte Berufe außerhalb des öffentlichen Dienstes die Befähigung zum Richteramt erworben werden muss. Das gilt für den Beruf des Rechtsanwalts (einschließlich des Syndicus-Anwalts) und des Notars. Für die Tätigkeit eines Justiziars ist hingegen eine besondere Berechtigung nicht erforderlich.

Die Ausbildung zum sog. Volljuristen dauert mit Studium und Referendariat inkl. Zwischenphasen (Wartezeiten auf Examensergebnisse, Wartezeiten auf Beginn des Referendardienstes) mindestens 6,5 - 7 Jahre. Die Berufsaussichten sind derzeit sehr uneinheitlich. Die Examensnoten spielen dabei eine überragende Rolle. Während die besten 20 -30 % gute bis sehr gute Berufsaussichten haben, ist der Arbeitsmarkt für Absolventen mit ausreichenden Examina (ca. 30 - 40%) sehr schwierig.

[Bearbeiten] Kritik an der derzeitigen Juristenausbildung

Seit geraumer Zeit wird Kritik an der universitären Ausbildung im Bereich der Rechtswissenschaft insbesondere dahingehend geübt, dass diese die Studierenden nicht in zureichender Weise auf das juristische Staatsexamen vorbereite. Dies zeige sich vor allem in der Existenz privatwirtschaftlicher Repetitorien, bei denen die meisten Jurastudierenden Kurse zur Vorbereitung auf das Staatsexamen buchen. Worin die Gründe hierfür zu suchen sind, ist umstritten. Vorwürfen, die entsprechenden universitären Lehrveranstaltungen zur Examensvorbereitung entbehrten zureichender pädagogischer Qualität, wird von Seiten der rechtswissenschaftlichen Fakuläten mit dem Argument entgegengetreten, die Repetitorien würden die Examensangst der Studierenden ausnutzen und Einzelwissen "pauken", wo Grundlagenwissen eine bessere Vorbereitung auf das Examen darstelle.[1] Die Universität biete die insoweit zur Examensvorbereitungen notwendigen Veranstaltungen selbst an. Nach wie vor besuchen jedoch trotzdem ca. 90 % der deutschen Jurastudierenden neben dem Studium ein oder mehrere Repetitorien.

Weiterhin bemängeln Kritiker, dass die Kenntnisse in Ökonomie und insbesondere Volkswirtschaftslehre bei Juristen im Studium kaum vermittelt werden. Dies habe beispielsweise Auswirkungen auf die Gesetzgebung. Doch gerade hier seien ökonomische Kenntnisse von besonderem Interesse. Allerdings sind gerade gesetzgeberische Entscheidungen keineswegs dem Juristen vorbehalten, sondern werden in der Demokratie von den Parlamenten vorgenommen. An einigen Fachhochschulen und Universitäten ist als Reaktion auf diesen Mangel in einem ersten Schritt der Studiengang des Wirtschaftsjuristen entstanden, der allerdings für die Tätigkeit in Unternehmen qualifiziert.

Kritisiert wird auch, dass sogenannte Grundlagenfächer wie die Rechtsphilosophie, die Rechtsgeschichte oder die Rechtssoziologie im Jurastudium nur am Rande behandelt werden, was ein kritisches, die Gesetze reflektierendes Studium erschwere, werfen sie doch Fragen auf, ohne die eine wissenschaftlich-korrekte Auslegung und Einordnung von Rechtsnormen schwer möglich ist. Im Gegensatz zu gerichtlicher Rechtsanwendung muss Rechtswissenschaft gerade eine Reflexion über den Gesetzestext hinaus leisten, nur so können der Entstehungsprozess, die gesellschaftliche Funktion (wie die Sozialkontrolle bei Strafrechtsnormen) und historische Bezüge erfasst und dargelegt werden.[2] Dem lässt sich jedoch entgegenhalten, dass die Rechtswissenschaft im Schwerpunkt die Wissenschaft vom geltenden Recht ist. Als solche hat sie aber nur dann Legitimation und Überzeugungskraft, wenn sie dem Gesetz – und dem darin ausgedrückten demokratisch gebildeten Willen – verpflichtet ist und möglichst keine eigene Wertung, auch nicht Ergebnisse gesetzesferner Reflexion, hinzufügt. Die damit angesprochene zentrale Bedeutung der Dogmatik des Rechts schließt es keineswegs aus, auch die geschichtliche Entwicklung der Rechtsnormen in Betracht zu ziehen, wie das Beispiel v. Savignys zeigt.

[Bearbeiten] Nachweise

  1. VGH Mannheim, Urteil vom 20.11.1990 - 9 S 170/90, Neue Juristische Wochenschrift (NJW), C.H. Beck, München, 1991, S. 3109-3112 (3110); Bernhard Großfeld: Das Elend des Jurastudiums, Juristenzeitung (JZ), Mohr Siebeck, Tübingen, 1986, S. 357-360 (358)
  2. Bernd J. Hartmann: Jurassic Park: Keine Zeit zum Nach-Denken. Juristische Ausbildung aus der Sicht eines Studenten, Juristische Ausbildung (Jura), Walter de Gruyter, Berlin, 1998, S. 54-56 (54), online beim Centrum für Hochschulentwicklung; Reinhard Mußgnug, Würzburger Thesen des Juristen-Fakultätentags zur Juristenausbildung, Juristische Schulung (JuS), C.H. Beck, München, 1995, S. 749-753 (751)

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Newsgroups

Das deutschsprachige Usenet stellt für die Diskussion rund um Rechtsfragen die folgenden Newsgroups bereit:

  • de.soc.recht.arbeit+soziales
  • de.soc.recht.datennetze
  • de.soc.recht.familie+erben
  • de.soc.recht.marken+urheber
  • de.soc.recht.misc
  • de.soc.recht.steuern+buchfuehrung
  • de.soc.recht.strafrecht
  • de.soc.recht.strassenverkehr
  • de.soc.recht.wohnen

[Bearbeiten] Weblinks

b:
Wikibooks
Wikibooks: Regal:Rechtswissenschaft – Lern- und Lehrmaterialien
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