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Eigentumsvorbehalt

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Eigentumsvorbehalt ist die Übereignung einer (beweglichen) Sache unter einer aufschiebenden Bedingung (in Deutschland nach §§ 449 und 929, 158 BGB).

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutsches Recht

Der Eigentumsvorbehalt an unbeweglichen Sachen ist wegen der Frist- und Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung nicht möglich. Der Eigentumsvorbehalt beruht auf der besonderen Konstruktion des deutschen Rechts, in dem nach dem Trennungsprinzip nicht schon das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (hier der Kauf), sondern erst das sachenrechtliche Verfügungsgeschäft (die vom Kauf verschiedene Übereignung) den Eigentumswechsel bewirkt. Durch den Eigentumsvorbehalt wird die Wirksamkeit der dinglichen Rechtsübertragung an die Erfüllung schuldrechtlicher Pflichten gebunden.

Mit dem Eigentumsvorbehalt sichert sich der Verkäufer einer Ware das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Erfüllung der Kaufpreisforderung. Der Käufer der Sache erwirbt durch die Lieferung der Sache noch nicht das Eigentum, aber ein Anwartschaftsrecht. Es ist ein wesensgleiches Minus gegenüber dem Eigentum und berechtigt zum Besitz der Sache. Ist der Kaufpreis vollständig entrichtet, erstarkt das Anwartschaftsrecht automatisch zum Eigentum. Wird jedoch vom Vertrag zurückgetreten oder dieser angefochten, so erlischt auch das Anwartschaftsrecht.

Die Übereignung einer beweglichen Sache erfolgt gemäß § 929 BGB durch Einigung (über den Eigentumsübergang) und Übergabe (der Sache). Beim Eigentumsvorbehalt wird die Sache bereits an den Käufer übergeben, die Einigung zwischen Verkäufer und Käufer erfolgt jedoch unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 BGB), dass der Käufer den Kaufpreis vollständig zahlt. Erst bei vollständiger Zahlung (dann aber automatisch) wird die Einigung wirksam, so dass erst dann die Übereignung insgesamt vollzogen ist.

Solange für den Erwerber der Sache nur ein Anwartschaftsrecht auf das Eigentum an dieser besteht, ist er Nichtberechtigter im Sinne der §§ 932 ff. BGB. Der Eigentümer ist weiterhin mittelbarer Eigenbesitzer. Eine Übereignung durch den im Besitz der Sache befindlichen Käufer ist daher nur bei gutem Glauben des Erwerbers an die Eigentümerstellung des Zweitverkäufers oder durch Genehmigung des bisherigen Eigentümers wirksam möglich. Das Anwartschaftsrecht kann jedoch grundsätzlich ohne dessen Genehmigung übertragen werden.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein Mittel der Kreditsicherung für den Verkäufer. Dieser gewährt dem Käufer einen Kredit dadurch, dass er auf die sofortige Zahlung des Kaufpreises verzichtet. Gleichwohl übergibt er die Sache schon an den Käufer, allerdings unter Eigentumsvorbehalt. Wenn der Käufer die noch ausstehende restliche Kaufpreisforderung nicht wie vereinbart bezahlt, kann der Verkäufer, der noch immer Eigentümer der Sache ist, vom Kaufvertrag zurücktreten und die Sache zurückverlangen. Wichtig ist der Eigentumsvorbehalt insbesondere, wenn Dritte beim Käufer vollstrecken. Eine Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sache ist unzulässig, da der Verkäufer noch Eigentümer ist. Möglich ist jedoch die Pfändung des Anwartschaftsrechts. Der Verkäufer kann mit der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO gegen die Pfändung vorgehen. Bei Insolvenz des Käufers steht dem Verkäufer als Eigentümer ein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu. Er kann vom Insolvenzverwalter die Herausgabe der Sache verlangen (anders, wenn sich der Insolvenzverwalter nach § 103 II InsO für die Erfüllung des Kaufvertrages entscheidet). Durch die Rücknahme der Sache steht sich der Verkäufer regelmäßig besser als wenn er seinen Kaufpreisanspruch im Rahmen der Insolvenz weiter verfolgt. Diese schuldrechtliche Forderung wird lediglich mit der Insolvenzquote berücksichtigt.

Als Sicherungsmittel ist im BGB grundsätzlich das Pfandrecht nach § 1204 BGB vorgesehen. Dieses setzt jedoch gemäß § 1205 BGB voraus, dass der Gläubiger (= der Verkäufer, dessen Kaufpreisforderung noch nicht beglichen ist) im Besitz der Sache ist. Ein Pfandrecht nach § 1204 BGB schließt also aus, dass die Sache bereits vor vollständiger Bezahlung an den Käufer übergeben wird. Das widerspricht jedoch den Interessen der Beteiligten. Der Verkäufer möchte die Sache nicht für den Käufer lagern, der Käufer möchte die Sache sofort nutzen, benötigt diese vielleicht sogar, um mit ihr arbeiten zu können (und so den restlichen Kaufpreis zu erwirtschaften). Um dies zu ermöglichen, greifen die Parteien nicht auf das Pfandrecht zurück, sondern bedienen sich des Eigentumsvorbehaltes.

Der Eigentumsvorbehalt findet bei 2-Personen-Verhältnissen (Käufer und Verkäufer) Anwendung. Wird ein Dritter als Kreditgeber eingeschaltet (z. B. eine Bank), ist eine Sicherungsübereignung erforderlich.

Als Kontokorrentvorbehalt oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist die unter der Bedingung der Erfüllung sämtlicher noch offener Forderungen gegenüber dem unter Vorbehalt Veräußernden zu verstehen. Die zu erfüllenden Forderungen dürfen nur beim Veräußerer bestehen.

Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt wird zwischen Vorbehaltsverkäufer und Zwischenhändler vereinbart, dass der Zwischenhändler, obwohl er nicht Eigentümer ist, die Ware an Dritte weiterveräußern darf (Verfügungsermächtigung). Dafür lässt sich der Vorbehaltsverkäufer zur Sicherheit den Erlös aus dem Weiterverkauf im Voraus abtreten. Zudem wird der Zwischenhändler ermächtigt, den Kaufpreis im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen (Einziehungsermächtigung). Der Dritte erwirbt Eigentum mit Einwilligung des Berechtigten (Vorbehaltsverkäufer) vom Nichtberechtigten (Zwischenhändler). Die Forderungen des Zwischenhändlers gehen nach § 398 BGB auf den Vorbehaltskäufer über.

Dies tritt häufig in Konflikt mit der sicherungshalber vorgenommenen Abtretung sämtlicher Forderungen eines Unternehmers an ein Kreditinstitut (sog. Globalzession). Die zeitlich vorangehende Globalabtretung aller künftigen Forderungen an die Bank (Geldkreditgeber) kann sittenwidrig sein, wenn sie den Kreditnehmer (Zwischenhändler) dazu ermutigt, dem Warenlieferanten (Warenkreditgeber) gegenüber, der unter verlängertem Eigentumsvorbehalt liefert, vertragsbrüchig zu werden. Der Zwischenhändler kann ja nicht mehr seine Verpflichtung zur Abtretung der Kaufpreisforderung an den Warenlieferanten erfüllen, da die Kaufpreisforderung aufgrund der Globalzession schon an die Bank abgetreten wurde.

Bei Grundstücken, bei denen eine Sicherung des Anspruchs nach Art des Eigentumsvorbehalts nicht möglich ist, besteht die (weniger gelungene) Möglichkeit der Eintragung einer Vormerkung zur Rückauflassung in das Grundbuch. Damit wird das Verbot der Resolutivbedingung nach § 925 Abs. 2 und das Veräußerungsverbot nach § 137 BGB umgangen. Darüber hinaus ist es möglich, den Vollzug der Eintragung ins Grundbuch von einer Bedingung abhängig zu machen.

[Bearbeiten] Österreichisches Recht

Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt nicht ausdrücklich im Gesetz (z. B. ABGB) geregelt, sondern wurde judikaturgewohnheitsrechtlich eingeführt; Vorbild ist nicht zuletzt § 449 (dt.) BGB.

Der Eigentumsvorbehalt ist ein sehr effizientes Sicherungsmittel. Er ermöglicht es dem Verkäufer, auf Kredit zu verkaufen, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, die Sache durch z. B. Exekution oder Konkurs des Käufers zu verlieren; er kann die Sache – Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung vorausgesetzt – von jedermann vindizieren (§ 366 ABGB, Eigentumsklage). Der Eigentumsvorbehalt ermöglicht somit den gefahrlosen Absatz von Waren auf Kredit.

Der Vorbehaltskäufer erwirbt – wie im Abschnitt „Deutsches Recht“ ausgeführt – mit Übergabe noch nicht Eigentum, sondern (nur) ein Anwartschaftsrecht. Sein Eigentum ist aufschiebend bedingt (Bedingung: vollständige Kaufpreiszahlung). Beschädigt er die Sache, haftet er zivilrechtlich und – bei Vorsatz – auch strafrechtlich für Sachbeschädigung (§ 125 StGB); verkauft er sie, haftet er strafrechtlich für Untreue (§ 133 StGB).

Problematisch für den Verkäufer ist es, wenn der Käufer seinerseits weiterveräußert: Ist der Zweitkäufer gutgläubig (guter Glaube muss sich auf das Eigentum beziehungsweise die Verfügungsbefugnis beziehen), kann dieser nach § 367 ABGB (oder § 366 HGB) Eigentümer werden. Damit erlischt aber der („einfache“) Eigentumsvorbehalt. Um dies zu verhindern, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt: Der (Erst-)Käufer weist den Zweitkäufer auf den Eigentumsvorbehalt hin, worauf letzterer nicht mehr gutgläubig ist. Der Zweitkäufer erwirbt somit lediglich das Anwartschaftrecht des (Erst-)Käufers. Problematisch für den (Erst-)Verkäufer ist hierbei, dass er auf all das keinen Einfluss hat.
  • verlängerter Eigentumsvorbehalt: Möchte sich der (Erst-)Verkäufer besser absichern, kommen folgende Konstellationen in Frage:
    • mit Vorauszession (v. a. bei nicht barer Zahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Verkäufer vereinbart, dass der (Erst-)Käufer schon jetzt eine künftige Forderung gegen einen etwaigen Zweitkäufer abtritt. Da Gläubiger und Rechtsgrund bestimmt sind, ist den für künftige Forderungen bestehenden Bestimmtheitserfordernissen genüge getan. Praktisch formuliert wird eine derartige „Vorausabtretungsklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass damit zugleich die Kaufpreisforderung an den Erstverkäufer abgetreten wird.“ Die Zession kann zahlungshalber oder bloß als Sicherungszession erfolgen.
    • mit antizipiertem Besitzkonstitut (v. a. bei Barzahlung durch den Zweitkäufer): Der (Erst-)Käufer übereignet schon jetzt das Kaufgeld, das der (Erst-)Verkäufer künftig aus dem Weiterverkauf der Ware erhalten wird. Hat der (Erst-)Käufer das Geld vom Zweitkäufer erhalten, ist er sogleich Inhaber des Geldes und Besitzmittler für den (Erst-)Verkäufer. Praktisch formuliert wird eine derartige „Erlösklausel“ z. B. folgendermaßen: „Im Falle der Weiterveräußerung der Ware wird vereinbart, dass der Verkaufserlös an Stelle der Ware in das Eigentum des Erstverkäufers geht.“ Hier ist allerdings anzumerken, dass das Eigentum an Geld sehr leicht durch Vermischung verloren gehen kann.

[Bearbeiten] Schweizerisches Recht

Im Schweizerischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt in Art. 715 f. ZGB geregelt. Dieser ist nur dann wirksam, wenn er an dem jeweiligen Wohnort des Schuldners in einem vom Betreibungsbeamten zu führenden öffentlichen Register eingetragen ist. Gegenstände, die mit Eigentumsvorbehalt übertragen worden sind, kann der Eigentümer nur unter der Bedingung zurückverlangen, dass er die vom Erwerber geleistete Abzahlung unter Abzug eines angemessenen Mietzinses und einer Entschädigung für Abnützung zurückerstattet (Art. 716 ZGB, Art. 109 und 162 Abs. 2 OR). Gutgläubigen Dritten kann der Eigentumsvorbehalt trotz Registereintrag nicht entgegengehalten werden. Zum internationalen Verhältnis vgl. Art. 102 IPRG.

[Bearbeiten] Rechtsyssteme anderer EU-Staaten

Die Rechtsyssteme mancher EU-Staaten (etwa Finnland) lassen einen Eigentumsvorbehalt überhaupt nicht zu, während er etwa in Italien beim Weiterverkauf der davon erfassten Sachen und in Belgien bei Insolvenz des Käufers erlischt. Somit ist der Eigentumsvorbehalt beim Export von Waren vielfach kein taugliches Sicherungsinstrument.

[Bearbeiten] Weblinks

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