Einstandspreis
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Einstandspreis (auch Beschaffungspreis oder Bezugspreis) ist der kaufmännische Fachbegriff für den zu zahlenden Preis eines Käufers für ein Gut bei einem Geschäft. Einkaufspreis (EKP) bedeutet in etwa so viel wie Verkaufspreis, d.h. der in einem Geschäft für ein Produkt angegebene Preis entspricht dem Einstandspreis. Wer also bei Aldi eine Packung Rohlinge für 50 cent statt den angegebenen 60 cent kauft, kauft unter Einstandspreis, was durch das Bundeskartellamt verboten wurde.
„Unter dem sogenannten Einstandspreis versteht das Bundeskartellamt den Herstellerpreis abzüglich aller Rabatte und Vergünstigungen.“
– Der Spiegel[1]
Der Einstandspreis wird wie folgt ermittelt:
- Preis je Einheit
- + Mindermengenzuschlag
- + Transportkosten (Frachten, Rollgelder, Porti, Verpackungskosten),
- + Bezugsnebenkosten (z.B. Kosten der Transportversicherung und Wegekosten),
- + Zölle,
- + Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)
- - Vorsteuer wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist.
- - Kalkulationswirksame Preiszuschläge und Preisabschläge (wie Rabatte, Skonti oder Boni)
- Einkaufspreis wird zum Teil ohne Einberechnung dieser Kosten definiert.
Bei zwei Unternehmen wird die Höhe des Einkaufspreises verhandelt zwischen Vertrieb beim Verkäufer) und Einkauf beim Käufer. In der Preiskalkulation können die direkten technologischen Kosten für das Material (Fertigungsmaterial) zum Materialverrechnungspreis, auf der Grundlage des Kaufpreises oder des Einstandspreises bewertet werden.
Der Einkaufspreis ist umso besser verhandelbar, einerseits je mehr Kenntnis der Marktgegebenheiten vorhanden sind und andererseits je mehr der technischen Herstellungsbedingungen (wie Werkstoffe und verwendete Fertigungsverfahren) vorhanden sind.
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[Bearbeiten] Einstandspreis zur Lagerbewertung
Werden die gekauften Güter nicht sofort verbraucht und gehen sie zuerst ins Lager so stellt sich ein weiteres Bewertungsproblem. Die Wareneingänge ins Lager erfolgen in aller Regel zu verschiedenen Zeitpunkten. Dort vermischen sich die Artikel mit den bereits vorhandenen Artikel. Für die Entnahme ist in der Regel das FiFo-Prinzip geeignet, so wird sichergestellt das die Artikel im Lager kontinuierlich umgeschlagen werden und sich Wertverluste auf nicht erneuerten Lagerbeständen bilden. Für die Lagerbewertung ist das FIFO-Prinzip jedoch nicht geeignet, vielmehr wird bei fremdbeschafften Artikeln in der Regel der Einstandspreis als gleitender Durchschnittspreis bestimmt.
[Bearbeiten] Discounter-Problematik, Rechtliches
Der Verkauf einer Ware unter dem Einstandspreis ist durch die 6. Novelle zum GWB seit 1999 verboten (§ 20 (4) GWB), wenn es sich um ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht handelt und der Verkauf unter Einstandspreis nicht nur gelegentlich erfolgt. Discounter verkaufen bislang kurzfristig unter dem Einstandspreis, um Kunden für andere Produkte anzulocken. Somit entsteht ein Wettbewerbsnachteil für kleinere Supermärkte, die nicht ein so großes Warenspektrum haben. Langfristig sind Verkäufe unter dem Einstandspreis kartellrechtlich verboten.
[Bearbeiten] Literatur
Wackerbeck: Verkäufe unter Einstandspreis - Gelöste und ungelöste Probleme des § 20 Abs.4 S.2 GWB in Wettbewerb in Recht und Praxis 2006 S. 991-998.