Gefahrgutklasse
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Die Gefahrgutklasse ist die Einteilung von Gefahrgut je nach Gefährlichkeitsmerkmal für den Transport gemäß dem Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).[1]
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Klasse 1 - Explosive Stoffe
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Explosivstoffe und Gegenstände, die Explosivstoffe enthalten
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[Bearbeiten] Klasse 2 - Gase
Gase sind Stoffe, die bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 3 bar haben oder bei 20 °C und 1013 mbar Druck vollständig gasförmig sind. Zu dieser Klasse gehören komprimierte (verdichtete), verflüssigte oder gelöste Gase. Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray, Acetylen.
Bei Kennzeichnung des Gefahrengrads werden Großbuchstaben verwendet. Diese Großbuchstaben sind die Anfangsbuchstaben der englischen Bezeichnung:
Gefahrengrad | Bedeutung | Englisch |
---|---|---|
A | erstickend | asphyxiant |
O | brandfördernd | oxidizing |
F | entzündlich | flammable |
T | giftig | toxic |
C | ätzend | corrosive |
[Bearbeiten] Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und Gegenstände, die bei 20 °C und 1013 mbar flüssig sind, bei 50 °C maximal 3 bar Dampfdruck haben, bei 20 °C und 1013 mbar nicht vollständig gasförmig sind und einen Flammpunkt von höchstens 60 °C haben. Entzündbare flüssige Stoffe und geschmolzene feste Stoffe mit einem Flammpunkt über 60 °C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind ebenfalls Stoffe der Klasse 3. Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte verflüssigte Metalle.
Klassifizierungscodes
Die Eigenschaften der einzelnen Stoffe bzw. Gegenstände der Klasse 3 sind in Klassifizierungscodes unterteilt, um ihre Eigenschaften anzuzeigen:
Code | Eigenschaft |
---|---|
F | entzündbare flüssige Stoffe ohne Nebengefahr |
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entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens 60°C |
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entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt über 60°C, die auf oder über ihren Flammpunkt erwärmt zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden (sog. erwärmte Stoffe) |
FT | entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
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entzündbare flüssige Stoffe, giftig |
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Mittel zur Schädlingsbekämpfung (Pestizide) |
FC | entzündbare flüssige Stoffe, ätzend |
FTC | entzündbare flüssige Stoffe, giftig und ätzend |
D | desensibilisierte explosive flüssige Stoffe |
Zusätzlich wird der Gefährlichkeitsgrad über die Verpackungsgruppe wiedergegeben:
VG I | Stoffe mit hoher Gefahr und einem Siedebeginn unter 35°C |
VG II | Stoffe mit mittlerer Gefahr, einem Flammpunkt kleiner 23°C und einem Siedebeginn über 35°C |
VG III | Stoffe mit niedriger Gefahr, einem Flammpunkt zw. 23 bis 60°C sowie einem Siedebeginn über 35°C |
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[Bearbeiten] Klasse 4.1 - Entzündbare feste Stoffe
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche feste Stoffe und Gegenstände, die durch Funkenflug entzündet werden können oder durch Reibung einen Brand verursachen können. Des Weiteren umfasst die Klasse 4.1 selbstzersetzliche Stoffe, die bei außergewöhnlich hohen Temperaturen oder durch Kontakt mit Verunreinigungen zu stark exothermen Zersetzungen neigen. Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die eine solche Menge Plastifizierungs- oder Inertisierungsmittel enthalten, daß die explosiven Eigenschaften unterdrückt sind, sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1. Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer, Schwefel.
[Bearbeiten] Klasse 4.2 - Selbstentzündliche Stoffe
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich in Berührung mit Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden. Dazu kommen Stoffe und Gegenstände, einschließlich Mischungen und Lösungen, die in Berührung mit Luft selbsterhitzungsfähig sind. Diese Stoffe können sich nur in größeren Mengen (mehrere kg) und nach längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen) entzünden. Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle (pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl, Firnisse.
[Bearbeiten] Klasse 4.3 - Stoffe, die mit Wasser entzündliche Gase bilden
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse zuzuordnen, die bei Reaktion mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, welche mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub, Trichlorsilan.
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[Bearbeiten] Klasse 5.1 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise brennbar sein müssen und (im allgemeinen durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand verursachen oder den Brand anderer Stoffe fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1. Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat, Natriumchlorat („Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige Düngemittel.
[Bearbeiten] Klasse 5.2 - Organische Peroxide
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide zuzuordnen, die mehr als 1 % Aktivsauerstoff und mehr als 1 % Wasserstoffperoxid oder mehr als 0,5 % Aktivsauerstoff und mehr als 7 % Wasserstoffperoxid enthalten. Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste für Polyesterharz), Methylethylketonperoxid (Härter für Zweikomponenten-Lacke).
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[Bearbeiten] Klasse 6.1 - Giftige Stoffe
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Der Begriff der Klasse 6.1 Giftige Stoffe umfasst Stoffe, von denen aus Erfahrung bekannt oder nach tierexperimentellen Untersuchungen anzunehmen ist, dass sie nach dem Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit der Haut bei einmaliger oder kurzer Einwirkung in relativ kleiner Menge zu Gesundheitsschäden oder dem Tod eines Menschen führen können.
Beispiele: Cyanwasserstoff (Blausäure), Arsen, Pestizide |
[Bearbeiten] Klasse 6.2 - Ansteckungsgefährliche Stoffe
Alle Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Erkrankungen verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2. Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) oder rekombinierte Mikroorganismen (Hybride oder Mutanten), von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie bei Tieren oder Menschen infektiöse Krankheiten verursachen.
[Bearbeiten] Klasse 7 - Radioaktive Stoffe
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände, die radioaktive Stoffe enthalten, sind Stoffe der Klasse 7. Beispiele: Uran, Plutonium, bestimmte medizinische Instrumente, technische Prüfanlagen zur Produktkontrolle.
[Bearbeiten] Klasse 8 - Ätzende Stoffe
Die Klasse 8 umfasst alle Stoffe, die durch chemische Einwirkung die Haut oder die Schleimhäute, mit denen sie in Berührung kommen, verätzen. Des Weiteren beinhaltet die Klasse 8 auch Stoffe, die beim Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder Transportmitteln verursachen oder sie zerstören können sowie Stoffe, die erst mit Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel bilden. Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge.
[Bearbeiten] Klasse 9 - Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und Gegenstände, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine der vorgenannten Klassen fallen. Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gefahrendiamant nach NFPA 704, USA
- Gefahrstoff, R- und S-Sätze
- Gefahrensymbole für Chemikalien nach ECB
- Gefahrensymbole für Chemikalien nach WHMIS, Kanada
- Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
[Bearbeiten] Literatur
- ADR 2007, United Nations (Inhaltsverzeichnis, englisch; links auf PDF-Dokumente)
- Michael Schomers: Giftig, ätzend, explosiv. Rowohlt, Reinbek bei Hamburg 1988, ISBN 3-499-12349-5
[Bearbeiten] Einzelnachweise
- ↑ ADR 2007, chapter 2.2 class specific provisions