Genussschein
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Der Genussschein stellt die verbriefte Form eines Genussrechts dar. Es handelt sich um ein gesetzlich nicht geregeltes Wertpapier, welches je nach individueller Ausgestaltung der verbrieften Rechte eher einer Aktie oder aber einer Anleihe ähnelt.
Bei sämtlichen Genussscheinen ist aber eine Nachrangigkeit des Genussscheinkapitals gegenüber Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Wie eine Anleihe auch, gewähren die "Genüsse" in der Regel die Rückzahlung des Anlagebetrages zum Nominalwert am Laufzeitende sowie einen jährlichen Zinsanspruch. Die Höhe dieser nicht garantierten Verzinsung hängt aber - wie die Dividende bei der Aktie - von der Gewinnentwicklung des jeweiligen Unternehmens ab. Genussscheine können börsentäglich veräußert werden.
Stückzinsen werden bei Genussscheinen nicht berechnet, sie werden "flat" notiert. Stattdessen beinhaltet der jeweilige Kurs den rechnerisch aufgelaufenen Zins.
Kreditinstitute unterschiedlicher Rechtsformen können das durch die Emission von Genussscheinen erhaltene Kapital unter bestimmten Voraussetzungen dem haftenden Eigenkapital hinzurechnen.
Genussscheine verbriefen Vermögensrechte, aber keine Stimmrechte. Sie beinhalten in der Regel einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn und/oder Liquidationserlös. Sie zählen daher zur Mezzanine-Finanzierung. Genussscheine kommen als Inhaber-, aber auch als Namenspapiere vor und haben in der Regel eine begrenzte Laufzeit, die mit Kündigung und Rückzahlung oder mit Fristablauf endet. Für die Ausgabe von Genussscheinen durch Aktiengesellschaften ist in Deutschland mindestens eine Dreiviertelmehrheit in der Hauptversammlung erforderlich, außerdem steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu.
[Bearbeiten] Weblinks
- Fachartikel über Genussscheine als Möglichkeit zur Eigenkapitalerhöhung