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Diskussion:Geschmacksmuster - Wikipedia

Diskussion:Geschmacksmuster

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Urherrechtsähnliches oder absolutes Recht

Es wird ohne Diskussion zwischen beiden Versionen munter hin- und hergeändert. Die Angabe "urheberrechtsähnlich" stimmte bis zum In-Kraft-Treten des Geschmacksmustergesetzes 2004 am 1.6.2004. Seitdem ist der Designschutz in Deutschland nicht mehr dem Urheberrecht, sondern den technischen Schutzrechten (Patent, Gebrauchsmuster, etc.) nachgeboldet. Die beabsichtige, dies entsprechend zu ändern, wenn mir nicht hier widersprochen wird. --Andrsvoss 09:18, 27. Okt 2005 (CEST)

Hier geht es ausschließlich um die Frage der Bildrechte, also um den Punkt, dass der Schutzrechtsinhaber die Verbreitung von Abbildungen des geschützten Gegenstands wie beim Urheberrecht kontrollieren kann. Nach den bei Schmunzelkunst gebotenen Angaben habe ich keinen Zweifel, dass hinsichtlich dieses Aspekts eine starke Ähnlichkeit zum Urheberrecht besteht. Ich finde es eine ziemliche Dreistigkeit, mein wiederholtes Flehen u.a. auf der Disku auf dem Portal Recht, etwas in einem Kommentar zum GeschmackmusterG nachzuschlagen zu ignorieren, aber wegen einer absolut nebensächlichen Formulierung, die gleichwohl einen Sachverhalt betrifft, der für unsere Bildrechte-Policy höchst wichtig ist, hier so einen Aufstand zu machen. --Historiograf 12:53, 27. Okt 2005 (CEST)

Das Geschmacksmuster hat mit dem Urheberrecht nichts mehr gemeinsam. Das ist vorbei! Urheberrechte an einem Bild (Foto) und Rechte aus einem eingetragenen Geschmacksmuster sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Was unter "Geschmacksmuster und Bildrechte" steht ist absoluter Unsinn und weder vom Gesetz noch etwaiger Rechtssprechung gedeckt! LÖSCHEN!! (Patentanwalt) (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.133.246.210 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 00:02, 15. Apr 2006 (CEST))

Nun, das ist ja ein ganz patenter Anwalt (und ich bin der Kaiser von China). Die Darstellung wurde anhand des neuesten Beck-Kommentars erstellt, der ja auch zitiert wurde. --Historiograf 03:25, 11. Nov 2005 (CET)

Historiograf hat keine Ahnung, davon aber reichlich! Die Zitate sind falsch angewendet. Zwischen Geschmacksmuster und Gebrauchsmuster liegen Welten (sie haben in Wirklichkeit nichts miteinander zu tun). Wenn er der Kaiser von China ist, sollte er sich dem Themenkomplex unter "China" widmen. LÖSCHEN!! (Patentanwalt) (Der vorstehende, nicht signierte Beitrag stammt von 84.17.98.82 (Diskussion • Beiträge) Wolfgang Kopp 00:02, 15. Apr 2006 (CEST))

[Bearbeiten] Bildrechte - Wiedergabe durch Lichtbild im Verkaufskatalog

Hab folgenden Satz zunächst aus dem Abschnitt Geschmacksmuster und Bildrechte herausgenommen:

Die Wiedergabe kann etwa durch Lichtbild in einem Verkaufskatalog erfolgen (OLG Frankfurt GRUR 2003, 204; auch online).

Zur Begründung: In dem Urteil, das verlinkt ist, wird entschieden, dass durch Angebot und Vertrieb eines Uhrenimitats Geschmacksmusterrechte verletzt werden. Ob die Abbildung im Katalog schon eine Benutzung des Geschmacksmusters darstellt, sagt das Urteil nicht. Einen Schaden durch Anbieten des Imitats im Katalog , was ja über eine Wiedergabe hinausgeht, sah das Gericht jedenfalls nicht:

Es lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin bereits durch das Angebot der Imitate im Versandhauskatalog der Beklagten zu 1. eine Vermögenseinbuße in Gestalt einer (Image-) Beeinträchtigung ihrer „Catwalk"-Uhren erlitten hat.

Inwiefern das Urteil ein Bespiel für den Begriff der Wiedergabe geben soll ist mir nicht klar. Zudem war zum Zeitpunkt des Urteils noch die alte Fassung des GeschmMG in Kraft. Ein aktuelleres und passenderes Urteil wäre hier hilfreich. --Martin 21:00, 11. Apr 2006 (CEST)

[Bearbeiten] Kopie von Portal_Diskussion:Recht

Nach Lektüre des Kommentars von Eichmann kann ich es nicht länger verantworten, ohne ein Meinungsbild hier und vor allem auf Commons Bilder geschmacksmusterrechtlich geschützter Gegenstände zu dulden. Abgesehen, dass diese Bilder weitgehend unfrei sind, ist die Bereithaltung auf Commons ein ziemlich eindeutiger Verletzungstatbestand, der mit § 40 GeschmacksmusterG nicht zu rechtfertigen ist. Insgesamt dürfte im Bereich der Produktabbildungen von neueren Fahrzeugen sehr viel geschmacksmusterrechtlich geschützt sein. Es wäre hilfreich, wenn Juristen mit Zugriff auf weitere Kommentare den Artikel entsprechend ergänzen/korrigieren könnten (einen unverständlichen Passus habe ich mal gelöscht, da er mir unerträglich schien).

Ich bitte daher um Voten zur Frage, wie verfahren werden soll.

  • Das Problem wie bisher ignorieren.
    • Falsche Gesetze muß man ignorieren, das nennt man zivilen Ungehorsam. Ken - ganz ruhig 18:07, 29. Okt 2005 (CEST)
  • Einen Baustein {{Geschmacksmuster}} (analog zu Logos) in die üblichen Verdächtigen reinsetzen und abwarten

...

  • ICE-Bilder auf Commons löschen, andere Geschmacksmuster ignorieren.

...

  • ICE-Bilder hier und auf Commons löschen, andere Geschmacksmuster ignorieren

...

  • Alle einschlägigen Produktabbildungen anhand einer Geschmacksmusterrecherche löschen
    • Ich fürchte, daß dies die sachgerechteste Lösung wäre. Den weiter oben notierten Unsinn von zivilem Ungehorsam lasse ich einmal außen vor. Das Problem stellt sich meines Erachtens wie von Historiograf richtig dargestellt, parallel zur urheberrechtlichen Frage von Bildrechten. Die GNU-FDL vermittelt nun einmal auch das Recht zur gewerblichen Nutzung des Bildes, und gerade diese ist Gegenstand des Gebrauchsmusterschutzes. Wir können noch diskutieren, ob eine Analogie zur Panoramafreiheit uns hier einigen Spielraum gibt, oder ob die Gestattung der Fertigung von Bildern seitens der DB eine Einstellung hier legitimiert, aber an dem grundsätzlichen Problem, daß jedes einzelne Bild eines Produkts auf eine mögliche Gebrauchsmuterschutzverletzung hin überprüft werden muß, werden wir wohl nicht vorbeikommen. -- Stechlin 18:35, 29. Okt 2005 (CEST)

Danke --Historiograf 23:55, 27. Okt 2005 (CEST)


Jetzt mal für die doofen nachgefragt: Geht es darum, dass z. B. ein Foto, dass ich von einem neueren Auto (wie neu?) mache, hier streng genommen von vorne herein nicht benutzt werden darf? Wer denkt sich bloß solche Gesetze aus? Rainer ... 01:13, 28. Okt 2005 (CEST)

Ja, vermutlich ab 1988 eingetragen. --Historiograf 01:59, 28. Okt 2005 (CEST)

  • "ICE-Bilder auf Commons" scheint nach der Darstellung in Geschmacksmuster zumindest der eindeutigste Fall von Rechtsverletzung, diese wären dann auf jeden Fall zu löschen. Die anderen Zusammenhänge sind mir nicht so klar. Bringt es eine rechtlich saubere Lage, wenn die ICE-Bildersammlung in Wikipedia bis auf ein oder zwei "Vorzeigebilder" ausgelichtet wird? -- WHell 08:35, 28. Okt 2005 (CEST)
  • Das Geschmacksmustergesetz ist eine Seite der Medaille. Andererseits gestattet die DB ausdrücklich die Anfertigung von Bildern und die Veröffentlichung in einschlägigen Zeitschriften, auch gegen ein übliches Honorar, ohne auf das Geschmacksmustergesetz Bezug zu nehmen. Von der Seite wäre zu klären, weshalb der Verkauf eines Bildes, das im Rahmen der genannten Genehmigung an eine Zeitschrift ohne ausdrückliche Genehmigung der DB legal ist, die kostenlose Bereitstellung des gleichen Bildes im Internet jedoch nicht. Wenn das Geschmacksmustergesetz solche Abbildungen verbietet, sollte in der weiteren Diskussion klargestellt werden, wo die Grenzen liegen, insbesondere zur Panoramafreiheit. Und spätestens wenn das Ergebnis der Diskusion für eine Löschung spricht, wäre es an der Zeit, die Pressestelle der DB um eine Stellungnahme zu bitten. -- Manfred Roth 10:23, 28. Okt 2005 (CEST)

  • Ungeachtet des Meinungsbilds dieser Diskussion hier, sollte der Artikel (zur Erinnerung "Geschmacksmuster")entweder grundlegend überarbeitet oder gelöscht werden, da es dort nicht um eine Darstellung von Wissen (=Enzyklopädie) geht, sondern um "Pro+Contra" im Sinne einer akademische "Hausarbeit". Letzteres mag man in Foren, wie etwa diesem hier, ausdiskutieren. Aber in einem Lexikon haben solche Mutmaßungen IMHO nichts zu suchen. --Zollwurf 11:01, 28. Okt 2005 (CEST)
Dass lass mal die Sorge derer sein, die etwas von der Sache verstehen (z.B. ich im Gegensatz zu dir). --Historiograf 15:25, 28. Okt 2005 (CEST)
weil der Herr Graf nämlich entscheidet was gut und was schlecht ist! Also finger weg; da ist ein rechtsprofi am werk! und natürlich auch ein verfasser von Enzyklopädien usw. ...Sicherlich Post 19:42, 28. Okt 2005 (CEST)
Hat man dir nicht beigrbeacht, du sollst hier nicht Benutzer mit Klarnamen outen? --Historiograf 19:52, 28. Okt 2005 (CEST)
Würdest du nicht jedesmal so ein Theater machen, wenn dich jemand „Herr Graf“ nennt, wüsste bis heute niemand, das du wirklich so heißt. -- Timo Müller Diskussion
ich habe Graf gesagt; teil deines Nicks Historiograf ... dein Name war mir einfach zu lang und umständlich zu tippen ... und ansonsten ist der lärm ja wohl auch schwachmatisch; guck mal auf deine benutzerseite und denk nach ob man wohl erkennt wie du richtig heißt & ebenfalls ACK @ Timo ...Sicherlich Post 01:05, 29. Okt 2005 (CEST)
Wozu groß diskutieren, im Artikel steht doch zufällig schon eine klare Handlungsanweisung wie Online-Enzyklopädien und deren freie Bildserver zu bewerten sind... --::Slomox:: >< 19:50, 28. Okt 2005 (CEST)
Ich dachte immer, die hier verwendeten Bilder sollten frei sein? -- Timo Müller Diskussion 16:44, 29. Okt 2005 (CEST)

Ich finde es ziemlich daneben, wie die hiesigen Juristen das Problem ignorieren. Man kann daraus nur den Schluss ziehen, dass Alternative 1 (Ignorieren) mit großer Mehrheit angenommen wurde. Angesichts des sonstigen Heckmecks in Sachen URV-Paranoia ein befremdliches Resultat. --Historiograf 14:14, 8. Nov 2005 (CET)

Ich finde es gar nicht befremdlich. Wenn man genau darüber nachdenkt, müssten eine ganze menge Bilder gelöscht werden, und dafür will natürlich niemand verantwortlich sein. -- Timo Müller Diskussion 17:26, 8. Nov 2005 (CET)

[Bearbeiten] Bearbeiten des Artikels

Meine Bearbeitung vom 11. Apr 2006 21:10 ist revertiert worden mit dem Kommentar "größere änderungen sind vorher auszudiskutieren".

Nun war es aber so, dass meine Bearbeitung hauptsächlich den Abschnitt Bildrechte neu strukturiert hat: z.B. ältere Rechtslage nach unten, Beispiele weiter nach unten. Textliche Änderungen waren die Zitierungung der beiden hier relevanten Paragrafen aus GeschmMG zum besseren Verständnis und die Löschung des Satzes im Zusammenhang mit dem Uhrenimitat-Urteil. Damit letzterer Aspekt aber nicht verloren geht, habe ich ihn bis zur Klärung mit Begründung auf die Diskussion ausgelagert. (Bemerkungen dazu sind willkommen.)

Was hat nun konkret zum Revert geführt? Oder sind Änderungen an der Seite prinzipiell unerwünscht?--Martin 10:17, 13. Apr 2006 (CEST)

Ich kenne keine Regel "größere änderungen sind vorher auszudiskutieren" und halte, selbst wenn sie existieren sollte, Verstöße gegen sie allein für keinen Revert-Grund. Die Frage sollte jeweils sein, ob die Änderungen den Artikel verbessern oder nicht. Das sollte im Detail diskutiert werden - ein pauschaler Revert ohne inhaltliche Begründung erscheint mir als grobe Missachtung der Arbeit, die du dir gemacht hast. -- H005 21:45, 14. Apr 2006 (CEST)

Ich halte an dem Grundsatz fest, der wiederholt nachzulesen ist. Du hast den Artikel verschlimmbessert. Ich sehe keinerlei Verbesserung durch die Umstrukturierung. Änderungen sind erwünscht, wenn sie eine Verbesserung darstellen. Die Darstellung in historischer Reihenfolge ist in sich schlüssig. Ich halte dein Vorgehen, ums nochmal zu sagen, nicht mit den Regel dieses Projekts konform. Du kannst dir noch so viel Mühe machen, wenn du schlecht formulierst und den Stil des Artikels verschlechterst, müssen deine Änderungen revertiert werden, weil wir uns hier um Verständlichkeit bemühen. Vielleicht liest du dir "meinen" Artikel Schöpfungshöhe mal durch, der für seine Verständlichkeit gelobt wurde. --Historiograf 22:50, 14. Apr 2006 (CEST)

Also zum Thema "Verständlichkeit"... ich nehme für mich einfach mal das eitle Recht in Anspruch mich als nicht vollkommen dämlich bezeichnen zu dürfen. Dennoch habe ich speziell den Absatz "Geschmacksmuster und Bildrechte" inhaltlich, in einzelnen Teilen, schließlich nur nach viel Mühe und Not halbwegs erkennen können. Der durchschnittliche Nicht-Jurist der sich hier über dieses Thema informieren möchte - eventuell sogar umfassender - wird hier jedoch so mit derartigem Fachlatein bombardiert, dass er nach ein paar Absätzen die Flucht ergreift und seinen Patentanwalt befragt. Müssen Formulierungen wie "Da eine erläuternde Befassung nötig ist (Eichmann § 40 Rdnr. 4), kann als sicher gelten, dass etwa der kommerzielle Vertrieb von Postkarten dem Verbotsrecht des Rechtsinhabers unterfällt." wirklich sein? Wer fällt wohin? Erläuternde Befassung? Ich neige zu Extremen, will hiermit jedoch verdeutlichen dass der Artikel sicher noch nicht sein potentielles Optimum an Verständlichkeit erreicht hat.--Dunkelseele 21:23, 23. Jan. 2007 (CET)

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