Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit
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Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
FNA: | 611-1-7, 610-1-3, 600-1 |
Verkündungstag: | 29. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) |
Aktuelle Fassung: | 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, S. 2928) |
Das deutsche Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit ist ein in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiertes Gesetz. Es besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen:
Teil 1 ist das Gesetz über die strafbefreiende Erklärung – auch Amnestiegesetz genannt – das „Steuersündern“ zwischen dem 23. Dezember 2003 und dem 31. März 2005 die Möglichkeit gab, unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen richtig zu stellen. Die Folge der Richtigstellung war eine Steueramnestie. Bundesregierung und Gesetzgeber erhofften sich durch diese „Brücke in die Steuerehrlichkeit“ zusätzliche Steuereinnahmen in Höhe von fünf Milliarden Euro. Die tatsächlichen Einnahmen beliefen sich auf etwa 1,4 Milliarden Euro, also auf 28 Prozent der geschätzten Summe.
Teil 2 des Gesetzes änderte die Abgabenordnung. Die Änderung erlaubt es den Finanzämtern, bei den Kreditinstituten über das Bundeszentralamt für Steuern einzelne Daten aus den nach § 93b Abgabenordnung zu führenden Dateien abzurufen, wenn dies zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist und ein Auskunftsersuchen an den Steuerpflichtigen nicht zum Ziele geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Andere Behörden und Gerichte können über das Bundesamt für Finanzen aus dieser Datei ebenfalls Auskünfte erhalten, wenn eigene Ermittlungen erfolglos waren (oder keinen Erfolg versprechen) und das Gesetz, das sie ausführen, an Begriffe des Einkommensteuergesetzes anknüpft (z. B. Sozialhilfe, Ausbildungsförderung, Wohngeld). Diese Änderung trat am 1. April 2005 in Kraft.
Im Zeitraum vom 1. April 2005 bis zum 31. Januar 2006 haben Finanzbehörden in 10.747 Fällen die Stammdaten der Konten von Bankkunden abgefragt. 102 Kontenabrufe wurden von anderen Behörden durchgeführt.
Das Bundesverfassungsgericht hat es am 23. März 2005 abgelehnt, das Inkrafttreten der Änderung der Abgabenordnung zum 1. April 2005 durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verhindern.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz ist noch anhängig, Aktenzeichen BVerfG 2 BvL 14/05
Zitat: "Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob
1. die Vorschriften der §§ 20 Abs. 1, 32a EStG in der für die Veranlagungszeiträume 2000 bis 2002 maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar sind, wie sie im Zusammenwirken mit den ergänzenden Regelungen des Strafbefreiungserklärungsgesetzes steuerehrliche Steuerpflichtige einer höheren Steuer unterwerfen als dies für Steuerunehrliche geschieht und
2. darüber, ob die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil die Durchsetzung des aus dem Bezug von Zinseinkünften erwachsenden Steueranspruchs wegen struktureller Vollzugshindernisse weitgehend vereitelt wird.
-- Normenkontrollverfahren --
GG Art 3 Abs 1; EStG § 32a; EStG § 32a; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; EStG § 20 Abs 1 Nr 7; StraBEG
Vorgehend: Finanzgericht Köln, Entscheidung vom 22. September 2005 (10 K 1880/05)"
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit (PDF-Datei, 84 KByte)
- Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Beschluss vom 23. März 2005
- Bundesfinanzministerium: Bilanz der Steueramnestie
- FAZ online: Die Steueramnestie in der Praxis
[Bearbeiten] Literaturhinweise zur Vertiefung
- Mario Bergmann/ Marco Eickmann, Die Ausschlussgründe der strafbefreienden Erklärung und Selbstanzeige im Vergleich, in: Zeitschrift für Wirtschafts- und Steuerstrafrecht (wistra) 10/2004, S. 372-376
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