Grillplatz
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Ein Grillplatz ist eine zum Grillen freigegebene Stelle im Freien, bei der sich oftmals auch eine Grillhütte befindet.
In den Städten gibt es Grillplätze in Parks oder parkartigen Arealen und in Stadtrandlagen. Außerhalb der Ortschaften findet man Grillplätze an touristischen Routen (z.B. Radwanderwegen).
Oft werden Grillplätze von den jeweiligen Kommunen ausgewiesen und verwaltet. Vor der Benutzung eines solchen Grillplatzes oder auch einer Grillhütte sollte man sich bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anmelden. Gerade an Tagen mit Grillwetter ist eine Terminplanung bei der Belegung fest installierter Grillplätze unerlässlich. Im Gegensatz zu den "freien" Grillplätzen, bei denen man sich selbst um einen Grill oder einen Bratrost kümmern muss, ist bei den "festen" Grillplätzen oft ein gemauerter Grill mit Rost vorhanden (auch Holzbänke und Holztische sind keine Seltenheit). Bratgut, Grillkohle, Grillanzünder und andere Grillutensilien müssen sowohl bei "freien" als auch "festen" Grillplätzen selber mitgebracht werden.
Das Betreiben von Grillplätzen in Deutschland wird der Daseinsvorsorge und damit der kommunalen Selbstverwaltung aus Artikel 28 Absatz 2 Grundgesetz zugerechnet werden.[1] Der Kommune steht es dabei vollkommen frei, ob und wie sie die Nutzung kommunaler Grillplätze betreibt oder regelt. Denkbar sind bei der Regelung der Grillplatzordnungen etwa die Rechtsformen von Gemeindesatzungen, Polizeiverordnungen oder auch Allgemeinverfügungen in Form von lediglich auf den Plätzen aufgestellten Schildern.[2]
Rechtlich betrachtet ist in der Bundesrepublik Deutschland ein Grillplatz mit festen Einrichtungen, wie Feuerstellen, eine nicht genehmigungspflichtige Anlage im Sinne des § 3 Absatz 5 Nummer 1 Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG). Betreibt eine Gemeinde einen Grillplatz hat sie daher gemäß § 22 Absatz 1 BImSchG schädliche Umwelteinwirkungen, wie Geräusche und Geruchsbelästigungen durch Grillplätze, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Absatz 1 BImSchG), zu vermeiden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und, sofern dies nicht der Fall ist, auf ein Mindestmaß zu beschränken. Maßstab für die Frage der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Grillplätze ist eine Abwägung der situationsbedingten Umstände des Einzelfalles, wobei insbesondere zu berücksichtigen sind die jeweilige Gebietsart (z.B. Wohngebiet, Außenbereich) und die durch die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Nachbarn. Ein fester Maßstab besteht hierbei nicht.[3] Besteht eine Grillplatzordnung, so kann diese, z.B. bezüglich zeitlicher Begrenzungen als Maßstab für eine Zumutbarkeit der Belästigungen herangezogen werden. Die Gemeinde ist gegebenenfalls gehalten die Einhaltung der Grillplatzordnung mit polizeirechtlichen Mitteln durchzusetzen. Nachbarn können diesen Einsatz polizeirechtlicher Mittel durch eine allgemeine Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten erzwingen.[4]
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ http://www.jurawelt.com/download/studentenwelt/skripten/verwverfahren.pdf#search=%22Grillplatz%20Daseinsvorsorge%22
- ↑ Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1994, Aktenzeichen 1 S 1081/93, NVwZ 1994, 920 = http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Entscheidungen/1%20S%201081aus93.htm
- ↑ Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1994, Aktenzeichen 1 S 1081/93, NVwZ 1994, 920 = http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Entscheidungen/1%20S%201081aus93.htm, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 3. Juni 2005, Az. 10 A 36/05, http://www.jurasmus.de/index.php/adserver/forum/index.php?cont=news&action=show_article&article=1812
- ↑ Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 1994, Aktenzeichen 1 S 1081/93, NVwZ 1994, 920 = http://www.jura.uni-sb.de/FB/LS/Grupp/Entscheidungen/1%20S%201081aus93.htm
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