Große selbstständige Stadt
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Eine große selbstständige Stadt (vergl. § 10 Abs. 2 Niedersächsische Gemeindeordnung/NGO) stellt eine niedersächsische Besonderheit dar. Es handelt sich im Regelfall um ehemals kreisfreie Städte, die im Rahmen der Gebietsreform der 70er Jahre kreisangehörig wurden. Um die durchweg einschneidenden Maßnahmen "erträglicher" zu machen, wurden gewisse Sonderrechte verbrieft. So besitzt die große selbstständige Stadt gegenüber einer "einfachen" Stadt oder Gemeinde trotz ihrer Kreisangehörigkeit einen größeren Grad an Selbstständigkeit (ähnlich dem einer kreisfreien Stadt). Die Bildung weiterer großer selbstständiger Städte ist in Niedersachsen nicht geplant.
Große selbstständige Städte sind in § 10 Abs. 2 NGO abschließend aufgeführt. Hierbei handelt es sich um
[Bearbeiten] Aufgaben
Eine große selbstständige Stadt nimmt teilweise Aufgaben des Landkreises wahr. So erfüllt sie grundsätzlich alle Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises, die eigentlich dem Landkreis obliegen. Dieses gilt jedoch nicht für Aufgaben, die bundesrechtlich den Landkreisen zugewiesen wurden. Ein Eingriff in diese Zuweisung ist dem Landesgesetzgeber aufgrund der bundesstaatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Zudem hat der Landesgesetzgeber einige Aufgaben vollkommen ausgenommen, beispielsweise Entscheidungen zum Jagdgesetz oder zum Bundesausbildungsförderungsgesetz. Andere Aufgaben, wie die Zuständigkeit als untere Abfallbehörde, wurden nur einem Teil der Städte (Celle, Cuxhaven, Hildesheim und Lüneburg) übertragen, Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde (§ 54 Niedersächsisches Naturschutzgesetz) können auf Antrag widerruflich zugewiesen werden.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Gemeindearten
- Liste der kreisangehörigen Städte mit Sonderstatus in Deutschland
- Kommunalverband besonderer Art