Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme
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Basisdaten | |
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Titel: | Grundsätze ordnungsmäßiger DV- gestützter Buchführungssysteme |
Abkürzung: | GoBS |
Art: | Verwaltungsanweisung |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
FNA: | |
Datum des Gesetzes: | 7. November 1995 IV A 8 - S 0316 - 52/95 BStBl 1995 I S. 738 |
Inkrafttreten am: | |
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Die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) sind von der deutschen Finanzverwaltung durch Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 7. November 1995 aufgestellte Regeln zur Buchführung mittels Datenverarbeitungssystemen.
Die GoBS stellen eine Erläuterung zum Handelsgesetzbuch und zur Abgabenordnung in Bezug auf die ordnungsmäßige Behandlung elektronischer Dokumente dar. Sie sind in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft für wirtschaftliche Verwaltung e. V. (AWV) entwickelt worden. Die GoBS werden seit dem Jahr 2005 durch die Projektgruppe "Überarbeitung der GoBS" bei der AWV überarbeitet.[1] Mit der Veröffentlichung der neuen GoBS durch die Bundesfinanzbehörden wird nicht vor 2007 gerechnet.
In den GoBS wird die Behandlung aufbewahrungspflichtiger Daten und Belege in elektronischen Buchführungssystemen sowie in revisionssicheren Dokumentenmanagement- und Archivsystemen geregelt. Ein wesentlicher Kernpunkt ist das so genannte Interne Kontrollsystem (IKS). Die GoBS beinhalten die Vorgaben für die Verfahrensdokumentation, die zum Nachweis des ordnungsmäßigen Betriebes des Systemes erforderlich ist.
Unmittelbar haben sie nur für steuerliche Buchführung Geltung. Da jedoch zahlreiche - gerade kleine und mittlere (KMU) - Unternehmen eine Einheitsbilanz erstellen, wirken sie sich auch auf die handelsrechtliche Buchführung aus. Denn da so eine große Zahl von Kaufleuten diesen Regeln folgt, werden sie zum Handelsbrauch und somit zu handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB).
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[Bearbeiten] Quellen
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