Gutsbezirk
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Gutsbezirke (in Österreich Gutsgebiet) waren den Landgemeinden vergleichbare kommunale Einheiten.
Es bestand in ihnen allerdings keine Gemeindevertretung. Vielmehr wurden sie verwaltet vom Gutsvorsteher, dem Besitzer (Eigentümer) des Gutsbezirkes. Alle öffentlichen Rechte und Pflichten trafen sich daher in seiner Person.
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[Bearbeiten] Geschichte
Im landwirtschaftlich geprägten preußisch-mecklenburgisch-norddeutschen Raum bestanden Gutsbezirke in hoher Zahl, meist im ostelbischen Raum, aber auch in Schleswig-Holstein (dort als Nachfolger des Adligen Gutes), bis zu ihrer Auflösung in den Jahren 1928 und 1929.
Die kommunale Struktur des Landes war früher geprägt von dem Dualismus zwischen
- Einzelhöfen, auf denen der Adel seinen Sitz hatte („Rittergüter“: selbstständige Gutsbezirke) und
- Dörfern, in denen freie Bauern auf eigener Feldmark zusammenwohnten.
Der herrschaftliche Grundbesitz des Rittergutes beruhte auf der Wehrverfassung und dem Lehnswesen der altdeutschen Staaten. Danach wurden als Rittergüter die Landgüter bezeichnet, deren Besitzer dem Landesherren zur Leistung von Ritterdiensten verpflichtet waren. Die „Ritterbürtigkeit“ stand fast ausschließlich dem Adel zu. Dieser leistete Kriegsdienst, der Bauer zahlte Steuern.
Im übrigen war auch der Landesherr teilweise als bäuerlicher Grundbesitzer tätig, indem er Staatsgüter, die „Domänen“ bewirtschaften ließ. Auch diese waren als Gutsbezirke organisiert.
Zur besonderen Geschichte in Schleswig-Holstein siehe: Adliges Gut.
[Bearbeiten] Die Auflösung der Gutsbezirke 1929/1930
Am 1. Januar 1928 bestanden in Preußen neben etwa 1.000 Stadtgemeinden etwa 29.000 Landgemeinden und 11.894 selbständige Gutsbezirke.
Um allen Einwohnern des preußischen Staates die Möglichkeit einer Vertretung ihrer Interessen auf kommunaler Ebene zu ermöglichen, hatte das preußische Gesetz über die Regelung verschiedener Punkte des Gemeindeverfassungsrechts vom 27. Dezember 1927 in seinem § 11 grundsätzlich die Aufhebung der Gutsbezirke vorgeschrieben.
Ab 30. September 1929 und zu späteren Stichtagen sind danach zum größten Teil alle Gutsbezirke aufgelöst worden. Auf Grund von Vorschlägen der Landräte wurden sie benachbarten Landgemeinden eingegliedert oder selbst in Landgemeinden umgewandelt.
Am 1. August 1930 gab es aufgrund dieser Reform nur noch 275 Gutsbezirke, die meisten waren große Forstgutsbezirke.
Größere Forst- und Wasserflächen blieben aber weiterhin als Gutsbezirk außerhalb der „normalen“ Kommunalstruktur, da sich in ihnen ein Gemeindeleben nicht entfalten konnte, zum Beispiel:
- Gutsbezirk Usedom-Wolliner Haffanteil (Kreis Usedom-Wollin),
- Gutsbezirk Ramucker Heide, Anteil Kr. Allenstein, Forst (Landkreis Allenstein).
[Bearbeiten] Die Verordnung über die Gutsbezirke und gemeindefreien Grundstücke von 1938
Mit der Einführung der reichseinheitlichen Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 und der Wiederaufrüstung ergab sich die Notwendigkeit, im gesamten deutschen Reich eine einheitliche Regelung über die Gebiete zu treffen, in denen sich – bedingt durch die Wehrmacht – kein Gemeindeleben entfalten konnte. Das waren im wesentlichen die Truppenübungsplätze.
[Bearbeiten] Umwandlung bestehender Gutsbezirke
Die bestehenden preußischen Truppenübungsplätze wurden nach und nach in Gutsbezirke nach Reichsrecht umgewandelt.
[Bearbeiten] Neue oder geplante Gutsbezirke (Beispiele)
[Bearbeiten] Preußen
- Rheinprovinz: Luftwaffengutsbezirk Ahrbrück im den Landkreisen Ahrweiler und Mayen zum 1. April 1942,
- Provinz Oberschlesien: Luftwaffengutsbezirk Udetfeld im Landkreis Warthenau: vorbereitet, aber nicht mehr durchgeführt,
- Provinz Ostpreußen: Heeresgutsbezirk Mielau in den Landkreisen Mielau, Praschnitz und Zichenau zum 1. Juli 1943.
[Bearbeiten] außerpreußisches Reichsgebiet
- Land Württemberg: Heeresgutsbezirk Münsingen im Landkreis Münsingen zum 1. Oktober 1942,
- Reichsgau Wartheland im Landkreis Schieratz: Heeresgutsbezirk Schieratz in den Landkreisen Lask, Schieratz und Welun zum 1. Juli 1944,
- Reichsgau Niederdonau im Landkreis Zwettl: Heeresgutsbezirk Döllersheim, Truppenübungsplatz zum 1. April 1941.
[Bearbeiten] Generalgouvernement
- Distrikt Radom: Heeresgutsbezirk Mitte Radom in der Kreishauptmannschaft Radom zum 1. Juli 1943.
[Bearbeiten] Heutige Rechtslage
In der Bundesrepublik Deutschland ist das Kommunalrecht wieder Landesrecht geworden. (Militärische) Gutsbezirke sind – soweit ersichtlich – noch in den süddeutschen Ländern vorhanden, zum Beispiel der Gutsbezirk Münsingen in Landkreis Reutlingen.