Haftendes Eigenkapital
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Nach § 10 Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG) muss jedes Kreditinstitut ein angemessenes Eigenkapital aufweisen, um seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern nachkommen zu können.
In diesem Zusammenhang definiert das KWG das haftende Eigenkapital (hEK) (§ 10 Abs. 2 S.2 KWG) als ein Maß für die Risikotragfähigkeit bei Kreditinstituten. Das haftende Eigenkapital stellt die Grundlage zur Bestimmung zulässiger Kreditobergrenzen dar (vgl. hierzu auch Großkredite).
Es setzt sich aus dem Kernkapital (§ 10 Abs. 2a KWG) und dem Ergänzungskapital (§ 10 Abs. 2b KWG) zusammen, wobei bestimmte Abzugspositionen (§ 10 Abs. 6 KWG) berücksichtigt werden.
Das haftende Eigenkapital (hEK) lässt sich weiter unterteilen in
- Kernkapital: eingezahltes Eigenkapital, das dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung steht, offene Rücklagen und einbehaltene Gewinne, Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (Fonds für allgemeine Bankrisiken)
- Ergänzungskapital: Positionen geringerer Haftungsqualität
- Ergänzungskapital Klasse I
- Ergänzungskapital Klasse II
Das haftende Eigenkapital ist von den Eigenmitteln (§ 10 Abs. 2 S. 1 KWG) abzugrenzen.