Justizkredit
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Unter einem Justizkredit versteht man in Wirtschafts- und Rechtskreisen das Verzögerns eines fälligen Anspruchs durch Einschaltung der Gerichte.
Vor allem im Baugewerbe werden fällige Beträge nicht rechtzeitig gezahlt, sondern der Ausgang eines gerichtlichen Verfahrens abgewartet. Während dieses Rechtsstreits, in dem die Fälligkeit etwa durch behauptete Mängel bestritten wird, und der durch prozessuale Maßnahmen weiter hinausgezögert werden kann, kann der Schuldner sein Geld andersweitig nutzen.
Oft wird durch Justizkredite auch versucht, kleine und mittlere Handwerker und Unternehmen zu schlechten Vergleichen zu drängen, um den Preis am Ende weiter zu drücken. Dabei werden vor allem deren geringe Eigenkapitaldecke, Liquiditätsengpässe und die wirtschaftliche Unerfahrenheit genutzt.
Insbesondere im Werkvertragsrecht bieten die gesetzlichen Regelungen Möglichkeiten, die Zahlung zu verzögern. Beim Werkvertrag hat der Besteller grundsätzlich das Recht, den Werklohn (z.B. für ein Haus) erst nach Abnahme zu zahlen. Die Abnahme kann aber verweigert werden, wenn Mängel beim Werk vorliegen. Behauptet der Auftraggeber das Vorliegen von Mängel, erhält der Unternehmer zunächst bis zur Klärung, ob tatsächlich Mängel vorliegen, keinerlei verwertbare Zahlungstitel.
Nach einem Gesetzesentwurf des Bundestages (so genanntes Forderungssicherungsgesetz) soll zukünftig diese Möglichkeit weitgehend abgeschafft werden. Mit der Einführung einer neuen Vorschrift, des § 641a BGB, soll zukünftig die zeitliche Lücke zwischen der tatsächlichen Fertigstellung des Werks durch den Auftragnehmer und seiner Abnahme durch den Auftraggeber geschlossen werden, indem ein technischer Gutachter eine Fertigstellungsbescheinigung ausstellt, die dann im Rahmen eines Urkundenprozesses schneller zu einem vollwertigen Zahlungstitel führt.
Einwendungen kann der Auftraggeber zwar weiterhin gerichtlich einbringen, aber letztlich wird das wirtschaftliche Risiko auf ihn verlagert. Einerseits trägt nun er das Risiko, dass sein Gegner bei Ende des Verfahrens noch zahlungswillig und -fähig ist. Andererseits kann in der vorherigen Begutachtung eine Vorentscheidung zu sehen sein, die sich das Gericht dann anschließen kann.
Letztendlich will der Gesetzgeber die Frage, ob der Rechtsschutz des Auftraggebers oder des Auftragnehmers höher zu gewichten ist, zugunsten des Auftragnehmers neu bewerten.