Konzessionsabgabe
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Konzessionsabgaben sind Entgelte, die Energieversorgungsunternehmen (EVU) an Gemeinden für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, abgeben müssen.
Rechtsgrundlage ist die Konzessionsabgabenverordnung und der jeweilige Konzessionsvertrag zwischen Netzbetreiber und Gemeinde.
Die Konzessionsabgaben werden in Cent-Beträgen je gelieferte Kilowattstunde vereinbart. Sie sind Bestandteil des vom Energieversorger mit dem Endkunden abgerechneten Energiepreises. Die zulässigen Höchstbeträge sind in der „Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)" geregelt. Sie hängen im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab.
Die Konzessionsabgabe ist für Städte und Gemeinden eine nennenswerte Einnahmequelle. Das Gesamtaufkommen an Konzessionsabgaben betrug in Deutschland im Jahr 2003 insgesamt 3.384,9 Mio. EUR. Im Jahr 2004 betrug die Konzessionsabgabe z.B. im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Hannover 47,3 Mio. EUR.
Die Konzessionsabgabenverordnung (KAV) vom 1. Januar 1992 wurde zuletzt durch Artikel 3 Abs.40 des "Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts" vom 7. Juli 2005 geändert, und damit an das neue Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) angepasst.
[Bearbeiten] Konzessionsabgaben für Strom
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Strom beträgt:
- für Tarifkunden in Gemeinden
- bis 25.000 Einwohner 1,32 Ct/kWh
- bis 100.000 Einwohner 1,59 Ct/kWh
- bis 500.000 Einwohner 1,99 Ct/kWh
- über 500.000 Einwohner 2,39 Ct/kWh
- für Strom im Schwachlasttarif 0,61 Ct/kWh
- für Sondervertragskunden 0,11 Ct/kWh
Als Sondervertragskunden gelten hierbei nur Kunden, die:
- in Niederspannung (bis 1kV) versorgt werden, zweimal (im Jahr) eine gemessene Leistung von 30 kW überschreiten und einen Jahresverbrauch von mindestens 30.000 kWh (gem. neuem EnWG) haben, oder
- in Mittelspannung versorgt werden
Die Konzessionsabgaben für Strom werden vom Netzbetreiber zusammen mit den Netznutzungsentgelten erhoben und an die betreffende Gemeinde abgeführt. Bei Sondervertragskunden gewinnt der Grenzpreis hinsichtlich der Feststellung der Abgabepflicht an Bedeutung.
[Bearbeiten] Konzessionsabgaben für Gas
Die zulässige Höhe der Konzessionsabgaben für Gas beträgt:
- für Gas, dass ausschließlich zum Kochen und für die Warmwasserbereitung verwendet wird, in Gemeinden
- bis 25.000 Einwohner 0,51 Ct/kWh
- bis 100.000 Einwohner 0,61 Ct/kWh
- bis 500.000 Einwohner 0,77 Ct/kWh
- über 500.000 Einwohner 0,93 Ct/kWh
- für sonstige Tariflieferungen in Gemeinden
- bis 25.000 Einwohner 0,22 Ct/kWh
- bis 100.000 Einwohner 0,27 Ct/kWh
- bis 500.000 Einwohner 0,33 Ct/kWh
- über 500.000 Einwohner 0,40 Ct/kWh
- für Sondervertragskunden 0,03 Ct/kWh
- keine Konzessionsabgabe, wenn der Jahresverbrauch über 5 Mio kWh liegt