Kulturdenkmal
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Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Interesse besteht. Das heißt es handelt sich in jedem Fall um ein historisches Objekt.
Kulturdenkmale werden eingeteilt in:
- Baudenkmale = ein ganzes Gebäude, Teile von diesem oder die Art und Weise der Ausstattung. Denkmalwerte Schöpfungen der Gartenkunst werden in einigen deutschen Landesdenkmalgesetzen als bauliche Anlagen zu den Baudenkmalen gezählt, in anderen als eigene Kategorie aufgeführt.
- Gesamtanlagen (Ensembles) = bestehen aus einer Summe von Einzeldenkmalen, sonstigen Gebäuden und Freiräumen.
- Bewegliche Kulturdenkmale = ein Kunstwerk (z. B. Gemälde, Skulptur oder ein Grabstein), ein Einrichtungsgegenstand (z. B. ein Möbelstück), eine Sammlung (z. B. Kunstsammlung, Bibliothek, Archiv).
- Bodendenkmale = befinden oder befanden sich im Boden, z. B. Gräber, Keramik, Münzen, Siedlungsreste, Grabhügel.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Definition des Denkmalwertes
Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis vergangener Zeiten und birgt durch sein Erscheinungsbild Informationen über seine Entstehungs- und Existenzzeit in sich. Der Denkmalwert - also ob ein Objekt als wertvoll und denkmalwürdig bewertet wird - wird verschieden definiert:
[Bearbeiten] Deutschland
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Nach den Denkmalgesetzen der deutschen Bundesländer liegt der Denkmalwert eines Objekts in dessen besonderer Bedeutung, die in den einzelnen Gesetzen unterschiedlich ausführlich definiert wird. Besteht aus diesen Gründen ein öffentliches Interesse am Erhalt und Schutz, so wird das Objekt in Deutschland unter Denkmalschutz gestellt und in der Regel in eine sogenannte Denkmalliste aufgenommen.
Für die Rechtswirksamkeit der Unterschutzstellung gilt in den deutschen Bundesländern eines der prinzipiell zwei verschiedenen Systeme:
- Entweder stellt das Gesetz grundsätzlich alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien erfüllen, als Denkmal unter Schutz. Denkmallisten haben dann nur informellen nachrichtlichen Charakter.
- Oder es sind nur die Objekte, die in gesonderten Denkmallisten aufgeführt werden, als Denkmal geschützt. Dies gibt dem Eigentümer, der sich an Auflagen zu halten hat, auf einfache Weise Rechtssicherheit, denn er muss nur in der Liste nachschauen. Die Erstellung und ständige Aktualisierung erfordert aber einen hohen Aufwand. Für Regionen oder Denkmalkategorien, in denen noch erhebliche Inventarisationsdefizite bestehen, wie z.B. bei den Gartendenkmalen, ist dieses System unter dem Schutzgesichtspunkt nachteilig.
Die Schutzwirkung umfasst nicht nur das Kulturdenkmal an sich, sondern hat immer auch eine gewisse Wirkung in die Umgebung. Damit soll verhindert werden, dass negative Einwirkungen aus der Umgebung das Kulturdenkmal beeinträchtigen. Beispielsweise ist es nicht ohne weiteres erlaubt, direkt neben einem geschützten Fachwerkhaus eine Betonfertiggarage zu errichten, oder, zwar mehrere Kilometer entfernt von einem Barockgarten aber direkt in seiner zentralen Blickachse, ein Hochhaus zu bauen (siehe auch die Diskussion um das UNESCO-Weltkulturerbe Kölner Dom).
Das öffentlich Interesse erlaubt die Einschränkung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Privateigentum. Die Interessen des Denkmaleigners sind gegenüber denen der Öffentlichkeit abzuwägen, dem Denkmaleigner können Auflagen gemacht werden, unter Umständen können Denkmäler gegen Entschädigung enteignet werden.
Es gibt verschiedene Gründe für das Bestehen eines öffentlichen Interesses an dem Erhalt und Schutz eines Kulturdenkmales, so z. B.:
- besonderer historischer Wert (z. B. Grablegen herausragender Personen)
- besonderer künstlerischer Wert (z. B. für die Kunstgeschichte wichtige Objekte)
- besondere wissenschaftliche Bedeutung (z. B. Objekte aus der Forschungsgeschichte oder auch Bodendenkmale wie Versteinerungen)
- besondere städtebauliche oder ortsbildprägende Bedeutung (z. B. alte Dörfer oder Arbeitersiedlungen aus der Zeit der Industrialisierung)
- besondere Bedeutung für die Geschichte der Arbeits- und Produktionsverhältnisse (z. B. alte Industrieanlagen)
- besondere volkskundliche oder heimatgeschichtliche Bedeutung (z. B. Regionaltypische Bauformen wie Umgebindehäuser)
- besondere technikgeschichtliche Bedeutung (z. B. historische Mahlwerke alter Mühlen)
- besondere landschaftsgestalterische Bedeutung (z. B. historische Schlossparkanlagen)
und weitere je nach Wortlaut der Denkmalschutzgesetze.
[Bearbeiten] Wissenschaft
Die wissenschaftliche Sichtweise des Denkmalwertes wurde in Chartas des ICOMOS festgelegt. International ausschlaggebend sind u.a. die Charta von Venedig (für Bauten), die Charta von Florenz (für Gärten und Landschaften) und die Charta von Washington (für historische Siedlungen und Stadtgebiete); wissenschaftliche Bedeutung hat auch die vom australischen Nationalkommitte des ICOMOS verabschiedete Charta von Burra. Laut der Charta von Burra meint Denkmalwert ästhetische, historische, wissenschaftliche oder gesellschaftliche Werte für vergangene, gegenwärtige und zukünftige Generationen.
[Bearbeiten] UNESCO Welterbe
Die Welterbe-Liste der UNESCO enthält 830 Kulturdenkmale in aller Welt (Stand Juli 2006). Die UNESCO hält diese Kulturleistungen für einzigartig und schützenswert. Sie hat sich zur Aufgabe gemacht, die Kulturgüter der Menschheit, die einen "außergewöhnlich universellen Wert" besitzen, zu erhalten.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Denkmal - allgemeine Definition
- Denkmalschutz
[Bearbeiten] Weblinks
- Chartas:
- The Burra Charter (aktuell, englisch)
- Die Charta von Burra (PDF, Stand 1998)
- Charta von Venedig
- Charta von Florenz
- Gesetze:
- Weiteres: