Rechtssicherheit
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Rechtssicherheit ist, nach der deutschen Auffassung, die Klarheit, Bestimmtheit und die Beständigkeit staatlicher Entscheidungen sowie die Klärung von umstrittenen Rechtsfragen oder -verhältnissen in angemessener Zeit. Rechtssicherheit ist Element des Rechtsstaatsprinzips. Verfassungsrang kommt der Rechtssicherheit mit Art. 20 GG zu.
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[Bearbeiten] Merkmale der Rechtssicherheit
[Bearbeiten] Rechtsklarheit
Rechtsklarheit entsteht durch die Ausfertigung und die Verkündung von Rechtsnormen (Gesetzen, Verordnungen, Satzungen). Es dürfen keine unzumutbaren Schwierigkeiten bei der Kenntniserlangung bestehen. Im Umkehrschluss ist auch die Aufhebung einer Rechtsnorm notwendigerweise auszufertigen und zu verkünden. Für anderweitige Akte öffentlicher Gewalt wie Gerichtsentscheidungen und Verwaltungsakte sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Verkündung und Bekanntgabe einzuhalten. Bei Verwaltungsvorschriften ist dies nur notwendig, sofern auch mindestens mittelbar eine Außenwirkung erzielt wird. Rechtsklarheit bedeutet aber auch, dass sie den Regelungsgehalt widerspruchsfrei, deutlich und verständlich (für den Adressaten der Rechtsnorm und den Rechtsanwender) wiedergeben. Rechtsunsicherheit entsteht, wenn der Zweck der jeweiligen Rechtsvorschriften nicht erkannt wird, der den Zweck aller Rechtsvorschriften "GUT ZURECHTKOMMEN MIT ANDEREN" nicht gefährden darf, und damit rechtswidrigen Auslegungen, Deutungen und Interpretationen Raum zugestanden wird.
[Bearbeiten] Bestimmtheit
Neben die inhaltliche Klarheit tritt die Bestimmtheit, die einen fließenden Übergang beider Tatbestandsmerkmale zeigen. Der Bestimmtheitsgrundsatz ist je nach Rechtsnorm oder Akt öffentlicher Gewalt gestuft: Gesetze, die abstrakt-generelle Regelungen stellen, sind weniger bestimmt als konkretisierende Rechtsverordnungen. Höchste Bestimmtheit werden Einzelakten abverlangt. Flankiert wird das Bestimmtheitsgebot im deutschen Recht durch die Anforderungen an eine Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG und bei den justizakten insbesondere in der Strafjustiz nach Art. 103 Abs. 2 GG.
[Bearbeiten] Beständigkeit
Geschützt werden soll mit der Beständigkeit des Rechts das Vertrauen der Bürger in die rechtliche Regelung. Problematisch ist dies gerade bei rückwirkenden Gesetzen: Wird durch einen rückwirkenden Akt ein bereits beendetes Rechtsverhältnis anders, und zwar nachteilig für die Betroffenen, geregelt, so ist dies grundsätzlich verboten (so das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, sog. "echte Rückwirkung" oder "Rückbewirkung der Rechtsfolgen"). Ausnahmen sollen nur dann gelten, wenn kein Vertrauen bestand, kein Vertrauen hätte erwartet werden müssen oder das Gemeinwohl vorrangig im Vordergrund steht. Wird jedoch eine Rückwirkung bei noch andauernden Lebenssachverhalten bewirkt, so ist dies dann zulässig, wenn es im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geschieht (sog. "unechte Rückwirkung" oder "tatbestandliche Rückanknüpfung"). Ausnahmsweise ist dies jedoch dann unzulässig, wenn das Vertrauen in die frühere Regelung eine größere Schutzwürdigkeit verdient als das Gemeinwohl.
[Bearbeiten] Probleme
Probleme ergeben sich zwischen der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit. Beides sind Werte des Rechtsstaatsprinzips. Der Bestand eines zivilrechtlichen Anspruchs (materielle Gerechtigkeit) wird durch das Institut der Verjährung (Rechtssicherheit) vernichtet. Dem Gesetzgeber kommt in solchen Fällen bei der Gesetzgebung die Aufgabe der Abwägung beider Interessen zu.
[Bearbeiten] Notwendigkeit
Wenn die Leute der Meinung sind, sie hätten keine Rechtssicherheit, sie könnten also letztendlich nicht darauf vertrauen, dass der Staat wenigstens seinen sich selbst gesetzten Regeln treu bleibt, kann es zur Selbstjustiz kommen.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, Kommentar, 3. Auflage München 2003, ISBN 3406492339
[Bearbeiten] Weblinks
- Telepolis-Artikel über Selbstjustiz, gefühlte Kriminalität und Rechtssicherheit
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