Ladenschluss

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Der Begriff Ladenschluss beschreibt allgemein eine Regelung, nach der in einer Volkswirtschaft Ladengeschäfte nur zu bestimmten Zeiten öffnen dürfen. Beispielsweise nachts und an Sonn- und Feiertagen ist dort eine Öffnung der Geschäfte nicht erlaubt. Näheres regeln Ladenschlussgesetze bzw. Ladenöffnungsgesetze; zusammenfassend wird auch vom Ladenzeitrecht gesprochen. Regelungen zum Ladenschluss bestehen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.


Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Deutschland

Basisdaten
Titel: Gesetz über den Ladenschluss
Kurztitel: Ladenschlussgesetz
Abkürzung: LadSchlG (nicht amtlich)
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Gewerberecht
FNA: 8050-20
Ursprüngliche Fassung vom: 28. November 1956 (BGBl. I S. 875)
Inkrafttreten am:
Letzte Neufassung vom: 2. Juni 2003 (BGBl. I S. 744)
Letzte Änderung durch: Art. 228 VO vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407, 2434)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
8. November 2006
(Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006)
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

[Bearbeiten] Historie

Die Geschäfte hatten in Deutschland in der Regel zwischen 5 und 23 Uhr geöffnet, sieben Tage die Woche. 1879 wurde in Stralsund das erste deutsche Warenhaus eröffnet. Nur zwölf Jahre später, also 1891, wurde festgelegt, dass sonntags nur fünf Stunden lang verkauft werden darf. Bereits am 1. Oktober 1900 trat im Deutschen Reich ein erstes Ladenschlussgesetz in Kraft. Geschäfte durften nur noch von 5 bis 21 Uhr öffnen - dieses galt allerdings nur für Werktage, mit der weiteren großzügigen Vergabe von Sondergenehmigungen für Lebensmittelgeschäfte, Kioske und Bäckereien sowie einer entsprechenden Verlegung der Sonntagsruhe auf Samstage für jüdische Geschäfte. In Form freiwilliger Vereinbarungen hatten sich bis 1911 die Kaufleute in zahlreichen Städten und Gemeinden auf einen abendlichen Ladenschluss von 20 Uhr geeinigt. Eine neue gesetzliche Regelung führte ab 1919 die Sonntagsruhe und eine beschränkte Ladenöffnungszeit an Werktagen von 7 bis 19 Uhr ein.

Am 28. November 1956 wurde in der Bundesrepublik Deutschland das "Gesetz über den Ladenschluss" verabschiedet, das ab 1957 galt. Geschäfte durften nun montags bis freitags von 7 bis 18:30 Uhr und samstags bis 14 Uhr geöffnet sein; ausgenommen waren Einrichtungen wie Tankstellen, Kioske, Bahnhofsgeschäfte, Apotheken und Gaststätten.

Ab dem 17. Juli 1957 konnte man zusätzlich am ersten Samstag im Monat bis 18 Uhr einkaufen. Dieser Tag hieß "Langer Samstag".

Im Jahr 1960 wurde das Öffnen an den vier Adventssamstagen bis 18 Uhr erlaubt. Danach wurde das Ladenschlussgesetz knapp 30 Jahre lang nicht verändert, bis im Oktober 1989 der "Lange Donnerstag" als "Dienstleistungsabend" eingeführt wurde, an dem Geschäfte bis 20:30 Uhr geöffnet sein durften.

Zur Zeit der Wende bestand eine kurzzeitige Ausnahmeregelung in Hessen, dessen Regierung am 13. November 1989 wegen des wachsenden Stroms von DDR-Reisenden über vier zusätzliche Grenzübergänge die Ladenschlusszeiten aufhob.

Am 1. November 1996 wurden die Ladenöffnungszeiten erneut gelockert; Wochentags durfte zwischen sechs und 20 Uhr, samstags bis 16 Uhr geöffnet werden. Der "Lange Donnerstag" entfiel.

Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag am 13. März 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20 Uhr. Die Neuregelung trat am 1. Juni 2003 in Kraft. Seitdem galten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Geschäfte:

  • an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen,
  • montags bis samstags ab 20 Uhr und bis 6 Uhr,
  • am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.
  • Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen auf 5:30 Uhr vorverlegen (siehe auch Nachtbackverbot).

Die beim Ladenschluss anwesenden Kunden dürfen noch bedient werden.

Sonderregelungen gelten für Geschäfte in Bahnhöfen, Flughäfen und in bestimmten Urlaubsregionen. Anlässlich von Märkten und Messen sind vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage pro Jahr möglich. Die Verkaufszeit darf fünf Stunden nicht überschreiten, muss um 18 Uhr beendet sein und außerhalb der Zeiten der Hauptgottesdienste liegen.

Am 30. Juni 2006 stimmte der Bundestag der Föderalismusreform zu und damit auch der Übertragung der Gesetzesgebungskompetenzen in Sachen Ladenschluss an die Länder. Am 7. Juli 2006 stimmte der Bundesrat zu. Damit ist der Ladenschluss Ländersache, und jedes Land kann ein eigenes Gesetz einführen oder kein Gesetz einführen, was dazu führen würde, dass die alte Regelung des Bundes weiter gilt. In mehreren Ländern heißt das entsprechende Gesetz nun nicht Ladenschlussgesetz sondern Ladenöffnungsgesetz.

[Bearbeiten] Regelungen zum Ladenschluss in den Ländern

In den meisten Ländern ist nur für die Werktage eine Liberalisierung geplant oder schon umgesetzt, nicht für Sonn- und Feiertage. Als erstes Land hat Berlin ein entsprechendes Gesetz am 9. November 2006 verabschiedet, es folgten Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz am 16. November, Hessen am 23. November, Thüringen am 24. November, Brandenburg am 27. November 2006, Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2006, Hamburg am 1. Januar 2007, Bremen am 6. Februar 2007, Baden-Württemberg am 14. Februar 2007, Niedersachsen am 6. März 2007 und Sachsen am 16. März 2007.

Bedeutsam, wenn auch nicht rechtsverbindlich, sind die lokalen Absprachen auf der Ebene der IHKen. So gibt es Vereinbarungen in Mainz und Wiesbaden, keine Verlängerung der Öffnungszeiten durchzuführen. In Frankfurt sind die Absprachen differenzierter: In der Zeil soll bis 22:00 geöffnet sein, während in den ganz großen Einkaufszentren nur donnerstags (Dienstleistungsabend) und am Wochenende bis 22:00 geöffnet sein soll. Die kleineren Einkaufszentren und die Fußgängerzonen der anderen Städte im Raum Frankfurt wollen auch keine Verlängerung der Öffnungszeiten durchführen. Eine Ausnahme bildet das MTZ: Hier kann man ab dem 1. Dezember 2006 an Mo-Sa bis 22:00 Uhr einkaufen. 2007 beginnt dann eine Testphase Mo-Mi bis 20:00 Uhr und Do-Sa bis 22:00 Uhr. Je nach Annahme der Kunden wird dann über die zukünftigen Öffnungszeiten entschieden.

[Bearbeiten] Beibehaltung

  • Bayern: Nachdem es bei einer Probeabstimmung über den eigentlich geplanten 6 x 24 Gesetzentwurf in der CSU-Fraktion zu einer Stimmengleichheit von Befürwortern und Gegnern gekommen ist, wird es bis auf weiteres voraussichtlich nicht zu Änderungen kommen.
  • Saarland: Das Ladenöffnungsgesetz vom 15.11.2006 sieht nur geringe Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor. Die Öffnungszeiten bleiben bei 20 Uhr von Montag bis Samstag. An höchstens einem Tag im Jahr kann aus besonderem Anlass bis 24 Uhr geöffnet werden. Es sind 4 verkaufsoffene Sonntage erlaubt, jedoch nicht an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Totensonntag und Volkstrauertag. Liegt der 1. Advent im Dezember, ist zu diesem Termin ein verkaufsoffener Sonntag erlaubt.

[Bearbeiten] Liberalisierung

  • Baden-Württemberg: 6 x 24-Regelung; 3 verkaufsoffene Sonn- bzw. Feiertage im Jahr (diese Regelung gilt ab 1. Januar 2008); hiervon ausgenommen sind die Adventssonntage, der Oster- und Pfingstsonntag und die Weihnachtsfeiertage. Für 2007 gilt bezüglich der verkaufsoffenen Sonntage noch die alte Regelung von 4 Sonntagen im Jahr.[1] Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 14. Februar 2007 vom baden-württembergischen Landtag verabschiedet und trat am 6. März 2007 in Kraft. Das Gesetz sollte ursprünglich schon zum 1. Januar 2007 in Kraft treten, aber aufgrund des Gesetzgebungsverfahrens ließ sich dieser Termin nicht halten.[2].
    Es gab im Vorfeld eine heftige Debatte über die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage pro Jahr. Die Anzahl sollte auf Antrag der CDU-Fraktion von vier auf zwei verringert werden. Dagegen sträubte sich die FDP, die für die Sonntage zumindest die bisherige Regelung beibehalten wollte. Die CDU/FDP-Koalition einigte sich schließlich auf 3 verkaufsoffene Sonntage im Jahr.
  • Berlin: Das Ladenöffnungsgesetz vom 14.11.2006 enthält eine 6 x 24-Regelung; an den Adventssonntagen ist eine Ladenöffnungszeit von 13 bis 20 Uhr vorgesehen. Vier zusätzliche Sonntage werden von der Stadt bestimmt (i. d. R. zu besonderen Veranstaltungen wie Messen) und 2 weitere können von jedem einzelnen Händler zu besonderen Anlässen wie Straßenfesten oder Jubiläen gewählt werden. Die Regelung für Touristengebiete wurde auf ganz Berlin ausgedehnt. Das Gesetz trat am 15. November 2006 in Kraft.
  • Brandenburg: Das Brandenburgische Ladenöffnungsgesetz sieht eine 6 x 24-Regelung vor; die Anzahl der verkaufsoffenen Sonntage wurde auf 6 pro Jahr erhöht, die in der Zeit von 13 - 20 Uhr stattfinden dürfen, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertagen im Dezember. Das Gesetz trat zum 1. Dezember 2006 in Kraft. [3]
  • Bremen: Der Senat hat am 6. Februar 2007 ein Ladenöffnungsgesetz beschlossen, das eine 6 x 24-Regelung vorsieht. Maximal 4 verkaufsoffene Sonntage im Jahr; diese dürfen bis zu 5 Stunden geöffnet haben, jedoch nicht an Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Volkstrauertag, Totensonntag und Feiertage im Dezember.[4] Das Gesetz soll zum 1. April 2007 in Kraft treten.
  • Hamburg: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonntagsöffnung bleiben bei 4 Sonntagen, diese dürfen jedoch nicht mehr an Adventssonntagen, Feiertagen oder stillen Tagen stattfinden. Das neue Ladenöffnungsgesetz wurde am 13. Dezember 2006 von der Bürgerschaft beschlossen und als Gesetz vom 22. Dezember 2006 am 29. Dezember 2006 verkündet. Es trat am 1. Januar 2007 in Kraft.
  • Hessen: 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben unverändert. Die Kommunen dürfen pro Jahr 4 Sonntage festlegen, an denen die Geschäfte unter Berücksichtigung der Hauptgottesdienstzeiten bis zu sechs Stunden öffnen dürfen (nicht an Adventssonntagen, am Totensonntag und Volkstrauertag, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, Fronleichnam, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag). Die neue Regelung trat am 1. Dezember 2006 in Kraft, nachdem sie am 23. November vom Landtag verabschiedet worden war.[5]
  • Mecklenburg-Vorpommern: Eine Liberalisierung ist geplant. Der Entwurf zu einem Ladenöffnungsgesetz ist in den Landtag eingebracht worden (öffentliche Anhörung im Wirtschaftsausschuss am 13.3.2007[6]). Dieser sieht die völlige Freigabe der Öffnungszeiten an Werktagen vor.
  • Niedersachsen: Der Entwurf eines Niedersächsischen Ladenöffnungsgesetzes, der zur Zeit im Landtag beraten wird, enthält eine 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage sollen unverändert bleiben. Es ist geplant, die sogenannte Bäderregelung mit Ausnahmen für touristisch besonders bedeutsame Orte auszuweiten. Das Gesetz wurde am 6. März 2007 vom Landtag verabschiedet und tritt am 1. April 2007 in Kraft.[7]
  • Nordrhein-Westfalen: Das Ladenöffnungsgesetz sieht eine 6 x 24-Regelung vor; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem früher gültigen Bundesrecht. Ein verkaufsoffener Sonntag darf im Dezember liegen, keine verkaufsoffenen Sonn- bzw. Feiertage sind erlaubt am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag, Totensonntag. Das neue Gesetz trat zum 21. November 2006 in Kraft.
  • Rheinland-Pfalz: Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen Montag bis Samstag von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet sein. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage bleiben dem ehemaligen Bundesrecht gegenüber weitgehend unverändert bei vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr, jedoch nicht an Feiertagen. Weiterhin kann es an Werktagen bis zu acht Einkaufsnächte pro Jahr geben.
  • Sachsen: Nach dem Entwurf zu einem Ladenöffnungsgesetz, den die Staatsregierung beim Landtag eingebracht hat, sind Öffnungszeiten von Montag bis Samstag 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr vorgesehen. Zudem sollen vier verkaufsoffene Sonntage mit Öffnungszeiten von 12:00 bis 18:00 Uhr möglich sein.
  • Sachsen-Anhalt: Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 5 x 24-Regelung; an Samstagen darf bis 20:00 Uhr geöffnet werden; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen der bisherigen Bundesregelung.
  • Schleswig-Holstein: Das Ladenöffnungszeitengesetz enthält eine 6 x 24-Regelung; die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen mit vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Jahr weitgehend dem bisherigen Bundesrecht. Das Gesetz trat am 1. Dezember 2006 in Kraft.
  • Thüringen: Nach dem Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen montags bis freitags 24 Stunden und samstags von 0:00 bis 20:00 Uhr geöffnet sein. Die Regelungen für Sonn- und Feiertage entsprechen weitgehend dem bisherigen Bundesrecht.

[Bearbeiten] Akzeptanz der Bevölkerung

Nach den Sonderöffnungszeiten bei der Fußball-Weltmeisterschaft hat die Bevölkerung, einer umstrittenen Studie zufolge, Gefallen am Spätabend-Shopping gefunden: 70 Prozent aller Kunden waren demnach für eine generelle Aufhebung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladenöffnungszeiten an Werktagen. Im Jahr 2000 waren noch 72 Prozent der Kunden mit den Ladenöffnungszeiten zufrieden gewesen, 2006 nur noch die Hälfte, so die GfK.

Im Februar 2007 bezeichnete der hessische Einzelhandel die Freigabe der Verkaufszeiten als einen «Flop». Auch in anderen Bundesländern sollen die Öffnungszeiten wieder zurückgefahren werden. Auch wird verstärkt über gemeinsame Kernzeiten (langer Donnerstag) nachgedacht oder die Geschäfte nur zu besonderen Anlässen länger zu öffnen. Einer Forsa-Umfrage zufolge waren bis Ende Januar 2006 nur etwa 23 Prozent der Bevölkerung schon einmal nach 20.00 Uhr einkaufen.[8]

[Bearbeiten] Gesetzliche Einschränkungen der Ladenöffnungszeiten

Bei Erlass eines Gesetzes, das die völlige Freigabe des Ladenschlusses vorsähe, sind die Ladenöffnungszeiten durch weitere Gesetze eingeschränkt:

  • Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder können Beschränkungen vorsehen, die sich auch auf den Betrieb von Läden auswirken.
  • Das Arbeitszeitgesetz, ein Bundesgesetz, enthält Beschränkungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Dies bedeutet jedoch keine Einschränkung für die Tätigkeit der Geschäftsinhaber selbst.

Gegen eine unbeschränkte Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen bestehen zudem verfassungsrechtliche Bedenken. Nach Artikel 140 des Grundgesetzes gilt nämlich Artikel 139 der Weimarer Reichsverfassung weiter, nach dem "der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage (...) als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung gesetzlich geschützt" bleiben.

[Bearbeiten] Österreich

Die Öffnungszeiten sind in Österreich hauptsächlich im „Öffnungszeitengesetz 2003“ geregelt. Generell dürfen Geschäfte an Wochentagen von 5 bis 21 Uhr und an Samstagen von 5 bis 18 Uhr geöffnet sein, wobei die Wochenöffnungszeit höchstens 66 Stunden betragen darf.

Die Landeshauptleute können jedoch bei Bedarf innerhalb der Zeit von Montag 5 Uhr bis Samstag 18 Uhr davon abweichende Offenhaltezeiten festlegen.

Für Verkaufstätigkeiten an Wochenenden, d. h. von Samstag 18 Uhr bis Montag 5 Uhr und an Feiertagen können die Landeshauptleute weitere Zeiten nach Bedarf und gegebenenfalls örtlich und saisonal begrenzt festlegen, wobei die Wochenöffnungszeit 72 Stunden nicht überschreiten darf, außer z. B. bei Bäckereibetrieben, für die noch längere Wochenöffnungszeiten festgelegt werden können.

Für den 24. und 31. Dezember, die ab 12 Uhr als Feiertag gelten, gibt es Sonderregelungen, falls sie auf einen Werktag fallen. Am 24. Dezember können Geschäfte bis 14 Uhr öffnen. Süßwaren und Frischblumen können bis 18 Uhr und Christbäume bis 20 Uhr verkauft werden.

Am 31. Dezember können Geschäfte bis 17 Uhr und Lebensmittelläden bis 18 Uhr geöffnet bleiben. Süßwaren, Frischblumen und Silvesterartikel dürfen bis 20 Uhr verkauft werden.

Weitere Ausnahmen gibt es z. B. für Lebensmittelläden in Bahnhöfen oder Zollfreiläden auf Flughäfen. Außerdem ist der Warenverkauf im Rahmen von Gastgewerbebetrieben, bei Tankstellen, in Kasernen usw. von diesen gesetzlichen Bestimmungen ausgenommen.

Langjährige Debatten gab es um die Ladenöffnungen am 8. Dezember, der in Österreich im Gegensatz zu den meisten Nachbarländern ein Feiertag (Maria Empfängnis) ist. Dadurch befürchteten viele Kaufleute einen Kaufkraftabfluss ins benachbarte Ausland. Seit einigen Jahren dürfen Handelsbetriebe geöffnet halten, allerdings bekommen die Beschäftigten Feiertagsstunden zusätzlich bezahlt.

Ein neuer Vorschlag ist Geschäfte ohne Zeitrahmen von Sonntag 14:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr öffnen zu lassen.

[Bearbeiten] Schweiz

In der Schweiz definiert jeder Kanton seine gesetzlichen Öffnungszeiten. Übliche Ladenschlusszeiten sind traditionell Montag bis Freitag 18:30 Uhr und Samstag 16:00 oder 17:00 Uhr. Oft kommt noch ein Tag mit Abendverkauf bis 20:00 oder 21:00 Uhr dazu, in großen Städten meistens der Donnerstag, in kleineren der Freitag. Im Augenblick ist eine leichte Liberalisierung im Gang. Üblich ist die Verlängerung der Öffnungszeiten von Montag bis Freitag bis 20:00 Uhr.

Sonntagsverkauf ist nur an größeren Bahnhöfen, an Tankstellenshops sowie - je nach Kanton - rund an vier Sonntagen im Jahr erlaubt.

Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21, samstags 8-18, im Sommer auch sonntags 12–21
Öffnungszeiten eines Supermarktes in Finnland: werktags 8–21, samstags 8-18, im Sommer auch sonntags 12–21

[Bearbeiten] Rest der Welt

In vielen anderen Ländern der Welt, insbesondere in Asien, ist die Existenz eines Ladenschlussgesetzes oder Ladenöffnungsgesetzes gänzlich unbekannt.

In Polen gibt es ebenfalls keine vorgeschriebenen Ladenschlusszeiten; die meisten kleinen und mittelgroßen Geschäfte schließen jedoch gegen 21 Uhr. Filialen großer internationaler Ketten (insb. Tesco, Géant) haben aber rund um die Uhr geöffnet.

In den angelsächsischen Ländern sind die Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag nicht beschränkt, es gibt aber häufig Einschränkungen am Sonntag, meistens mit Ziel des Schutzes der Sonntagsruhe. In London ist es aber beispielweise kein Problem von 12-18 Uhr auch in kleineren Geschäften einzukaufen. Ein Teil der Tesco-Express-Filialen und anderer Supermärkte sowie viele kleine Lebensmittelläden öffnen 24 Stunden an 7 Tagen in der Woche.

In Indien muss nach dem Weekly Holidays Act 1942 jeder Laden an einem Tag der Woche geschlossen bleiben, wobei der Inhaber den Wochentag frei wählen kann.

In den USA sind die Regelungen je nach Bundesstaat und häufig zusätzlich auch je Kommune unterschiedlich. In den meisten darf sonntags geöffnet werden, teilweise aber erst ab z. B. 13 Uhr. In einigen Bundesstaaten gilt außerhalb von lizenzierten Gaststätten ein generelles Sonntagsverkaufsverbot für Alkoholika, in anderen lediglich am Vormittag.

In Kanada gibt es ebenfalls unterschiedliche Regelungen, wobei in der Mehrzahl der Provinzen geöffnet werden darf, teilweise aber nur mit Sondererlaubnissen und zu eingeschränkten Zeiten.

[Bearbeiten] Argumentation

[Bearbeiten] Pro Ladenschlussgesetz

Kritik an einer Lockerung von Ladenschlussgesetzen kommt von den Gewerkschaften, die die Zerstörung bestehender Schutzregelungen für Arbeitnehmer befürchten, und von konservativen Kreisen und weltanschaulichen Gruppen, die den Sonntag als Ruhetag erhalten wollen.

Befürworter eines Ladenschlussgesetzes sehen darin einen Schutz für die Mitarbeiter. Sie argumentieren, dass eine Lockerung zu einer Ausbeutung der Mitarbeiter durch Nachtarbeit ohne Lohnzuschlag führen könnte. Auch die Mitarbeiter der Läden wollen sich an Feiertagen oder Wochenenden erholen, mit ihrer Familie beschäftigen, oder, etwa zu Weihnachten, feiern.

Die Befürworter eines Ladenschlussgesetzes lehnen das Argument, dass eine Ausweitung zu mehr Umsatz im Einzelhandel führen würde, mit der Begründung ab, dass sich dadurch nur die vorhandene Kaufkraft auf eine längere Öffnungszeit verteilen würde. Sie verweisen darauf, dass sich durch bisherige Lockerungen (beispielsweise in Deutschland wochentags von 18:30 Uhr auf 20 Uhr und samstags von 16 Uhr auf 20 Uhr) der Umsatz nicht erhöht habe.

Mehr Freiheit für den Unternehmer hätte uneinheitliche Öffnungszeiten zur Folge. Das wäre nachteilig für die Kunden, die sich nicht mehr darauf verlassen könnten, dass ein Laden geöffnet wäre. Filialgeschäfte, die jetzt bis zum einheitlichen Ladenschluss um 20 Uhr offenbleiben, könnten stattdessen früher schließen.

Ein lockeres Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu geringeren Verdienstspannen, somit zu mehr Insolvenzen.

Zudem wird argumentiert, dass nur große Ketten es sich leisten können, ihre Mitarbeiter rund um die Uhr anzustellen. Kleinere Familienbetriebe könnten der neuen Konkurrenz nicht standhalten und müssten schließen. Es habe erhebliche Folgen auf die Struktur der Städte, wenn die Umsätze sich aus den Innenstädten in die Außenbezirke verlagern und die Läden in den bisherigen Fußgängerzonen leer stehen würden.

Weiterhin führe eine Liberalisierung zu nächtlichem Verkehrslärm in der Nähe der Geschäfte. Nachdem nachts strengere Grenzwerte gelten, könne dies dazu führen, dass künftig Geschäfte in Wohn- und Mischgebieten nicht mehr genehmigt werden können.

[Bearbeiten] Contra Ladenschlussgesetz

Gegner eines Ladenschlussgesetzes sehen die Möglichkeit, Nischen auszufüllen und damit potenziell auch die Möglichkeit, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Von dieser Möglichkeit könnten gerade auch kleine Anbieter profitieren.

Ein weiteres marktwirtschaftliches Argument zeigt sich darin, dass Unternehmen selbst bestimmen können, wann sie öffnen. So ist keineswegs damit zu rechnen, dass Geschäfte rund um die Uhr öffnen, sondern nur zu Zeiten, zu denen sich eine Öffnung der Geschäfte auch lohnt, also mit Gewinnen zu rechnen ist. Dieses könnte die Gewinne erhöhen und somit zur Beschäftigung weiterer Mitarbeiter beitragen. Dass bereits jetzt nicht alle Läden alle möglichen Ladenöffnungszeiten ausschöpfen zeige, dass der Markt alleine fähig sei, wirtschaftliche Öffnungszeiten selbst herbeizuführen. Zudem wirken die zahlreichen Ausnahmen (Tankstellen, Bahnhöfe, Flughäfen usw.) wettbewerbsverzerrend.

Ein gelockertes Ladenschlussgesetz führe zudem zu mehr Wettbewerb und damit zu mehr Kundenfreundlichkeit.

Gegner eines Ladenschlusses sehen in der Lockerung auch die Möglichkeit, die Nachfrage zu beleben. Sie rechnen mit mehr Einkäufen, weil die Möglichkeit zu Spontankäufen verbessert werde.

Als weiteres Argument gegen ein Ladenschlussgesetz wird auch die „Freiheit des Bürgers zum Einkauf“ hervorgehoben, und zwar in dem Sinne, dass eine Minderheit der Bevölkerung (Angestellte im Einzelhandel, in Deutschland bspw. etwa 2,5 Millionen) auf Kosten des Rests der Bevölkerung bevorteilt werden, wohingegen in anderen Branchen Arbeitszeiten ohne solche Einschränkungen die Regel sind. Weiterhin ist es einem Großteil der Bevölkerung laut der Argumentation nicht möglich, ohne Zeitdruck einzukaufen, da die Geschäfte nur dann geöffnet sind, wenn diese selbst am Arbeitsplatz sein müssen.

Schließlich findet sich noch das Argument, dass die meisten Länder der Welt — auch in Europa — keine Ladenschlussgesetze haben und trotzdem nicht die von Ladenschlussbefürwortern befürchteten Probleme aufweisen.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Uwe Spiekermann: Freier Konsum und soziale Verantwortung. Zur Geschichte des Ladenschlusses in Deutschland im 19. und 20. Jahrhundert. In: Zeitschrift für Unternehmensgeschichte 49, 2004, S. 26-44.

[Bearbeiten] Weblinks

Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!


[Bearbeiten] Einzelnachweise

  1. http://www.ehv-baden-wuerttemberg.de/ladenschluss/NeuesLadenoeffnungsgesetz.pdf
  2. http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/detail.php/1279511
  3. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html
  4. http://tarifchaos.gmxhome.de/shoppingges.htm
  5. http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6123934_REF4,00.html
  6. http://www.landtag-mv.de/mod/tagesordnungen/files/20070208135357.pdf?PHPSESSID=7652f7a531a8045edec7cfe2575dee3b
  7. http://www.landtag-niedersachsen.de/infothek/kurzberichte_plenum/wp_15_2007/kurz112.pdf
  8. http://www.netzeitung.de/wirtschaft/unternehmen/520250.html
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