Münzregal
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Das Münzregal bezeichnet ein Hoheitsrecht die Münzordnung zu bestimmen. Darin besteht die Bestimmung der Währung, das Recht zur Münzerzeugung und den Anspruch auf den Münznutzen, also den Gewinn aus der Münzprägung.
Allerdings war der finanzielle Ertrag der wichtigste Teil des Münzregals, weshalb häufig der Münznutzen als Münzregal bezeichnet wird. Das Münzregal konnte verpachtet oder verpfändet werden.
Seit Karl dem Großen lag das Münzregal nach dem Vorbild des antiken Rom bei der fränkischen Krone, die eine starke Zentralgewalt ausübte.Die königliche Verwaltung war auch für die Errichtung und den Betrieb der Münzstätten, den Münzfuß und die Münzprägung zuständig.
Mit starker Zunahme der Wirtschaft ab dem 9. Jahrhundert wurde das Münzrecht, häufig verbunden mit dem Zoll- und Marktrecht, an geistliche Herrscher, vorwiegend Bischöfe, delegiert. Seit dem 11. Jahrhundert wurde es auch an weltliche Fürsten verliehen und ging später auch auf Städte über.
Mit der Goldenen Bulle von 1356 gingen das Münzregal und das Bergregal an die Kurfürsten über. Seit 1648 wurde auch anderen Reichsständen das Münzregal verliehen. Trotzdem blieb die Oberhoheit über das Münzwesen offiziell beim Kaiser des Heiliges Römisches Reiches.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Arnold Luschin von Ebengreuth: Allgemeine Münzkunde und Geldgeschichte des Mittelalters und der neueren Zeit. (Unveränd. reprogr. Nachdr. der 2., stark verm. Aufl. München & Berlin 1926). München: Oldenbourg, 1969.
- Friedrich von Schrötter: Wörterbuch der Münzkunde. 2., unveränd. Aufl. Berlin: de Gruyter, 1970.