Marktrecht
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Das Marktrecht war ein im Mittelalter geltendes Recht einer Gemeinde, Märkte zu veranstalten. Dieses Marktprivileg wurde in einem Verfahren der Markterhebung verliehen. Es umfasste die Markthoheit, also die Befugnis zu hoheitlichem Handeln der Kommune, indem sie oberste rechtliche Instanz ist.
Noch heute gibt es in Bayern, Österreich und Südtirol Gemeinden, die die Bezeichnung Markt als Ortsbezeichnung führen und einem kommunalrechtlichen Status als Marktgemeinde haben.
[Bearbeiten] Rechtsgeschichte
Das Marktrecht wurde früher meist zusammen mit dem Stadtrecht, aber auch ohne dieses, verliehen. Bewohner eines Marktortes hielten dieses Recht, Fremde konnten es zeitlich eingeschränkt erwerben. Mit dem Marktrecht war das Bürgerrecht, welches unter anderem das Privileg einer besseren Rechtsstellung und eines niedrigeren Steuersatzes mit sich brachte, in einem Marktort verbunden. Mit dem Erhalt des Marktrechts war auch die Wahl eines Marktrichters verbunden. Dieser sorgte mit seinen Gehilfen dafür, dass es zu keinen Handgreiflichkeiten am Markt, oder zu Tumulten in den Wirtshäusern kam. Denn das Marktrecht erlaubte die Abhaltung von zumindest einem Jahrmarkt und von Wochenmärkten, bei denen regelmäßig großer Andrang herrschte, da zahlreiche Handwerker und Händler ihre Waren feilboten.
Ortschaften mit Marktrecht mussten während der Marktzeiten auch als solche erkennbar sein. Dazu dienten je nach Region verschiedene äußere Kennzeichen, wie zum Beispiel Fahnen oder mit Zeichen und Symbolen versehene Steinsäulen. Diese wurden vor den Einfahrten zum Marktplatz, der gewöhnlich durch verschließbare Gatter oder Tore zu betreten war, aufgestellt.
Das Marktrecht wurde den Ortschaften vom Kaiser/König des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation ausgestellt. Eingeführt wurde das Marktrecht in einer Verwaltungsreform Heinrichs IV. von Bayern, der 1016 dem Marienstift Prüm als dem ersten Stift im Deutschen Reich Münzprivilegien und das Marktrecht verlieh.
Das Marktrecht musste bei Antritt eines jeden neuen Landesfürsten erneut bestätigt werden, wofür ein gewisser Geldbetrag abgegolten werden musste.
[Bearbeiten] Markt als Ortsbezeichnung
Nachdem das Marktrecht heute anderweitig geregelt ist (grundsätzlich kann jede Gemeinde Märkte abhalten), hat die Bezeichnung „Markt“ keine besondere praktische Bedeutung mehr.
In Bayern können dennoch größere kreisangehörige Gemeinden auf Antrag auch heute noch von der Landesregierung offiziell zum Markt erklärt werden. Das bayerische Kommunalrecht unterscheidet insofern bei kreisangehörigen Gemeinden zwischen Städten, Märkten und Gemeinden. Den Begriff „Marktgemeinde“ gibt es in Bayern nicht. Grundlage ist eine entsprechende Regelung in der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern. Hier heißt es in Artikel 3:
- Städte und Märkte heißen die Gemeinden, die diese Bezeichnung nach bisherigem Recht führen oder denen sie durch das Staatsministerium des Innern neu verliehen wird.
- Die Bezeichnung Stadt oder Markt darf nur an Gemeinden verliehen werden, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bezeichnung entsprechen.
Zur Verleihung des Titels Markt sind also bestimmte Voraussetzungen erforderlich. Insbesondere eine besondere oder überragende Bedeutung gegenüber den umliegenden Gemeinden in kultureller, wirtschaftlicher oder historischer Hinsicht. Man kann die Märkte in Bayern quasi zwischen den Städten einerseits und den sonstigen kreisangehörigen Gemeinden andererseits einstufen.
In Österreich und in Südtirol ist die Verleihung des Titels Marktgemeinde ähnlich geregelt.
Sowohl in Österreich als auch in Bayern kommt es vereinzelt vor, dass der Begriff „Markt“ offizieller Bestandteil des Gemeindenamens ist, z. B. in Bayern Markt Berolzheim, Markt Bibart, Markt Einersheim, Markt Erlbach, Markt Wald, oder auch zusammengezogen Marktheidenfeld; in Österreich Markt Piesting oder Aschbach-Markt, Aspang-Markt oder des Hauptortes einer Großgemeinde, wie Ardagger-Markt.
Da es sich um einen Titel ohne Recht handelt, hat es heute im Grundsatz keinerlei praktische Bedeutung mehr, ob eine Gemeinde sich als Markt oder Marktgemeinde bezeichnen darf oder nicht. Wenn eine Gemeinde einen Markt, Wochenmarkt oder Jahrmarkt veranstalten möchte, gelten andere Kriterien, der Titel Markt bzw. Marktgemeinde ist hierzu keine Voraussetzung. Er ist vor allem ein Schmuckwerk für die Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinde bzw. hat darüber hinaus in Bayern und Österreich, wo Tradition noch einen hohen Stellenwert genießt, durchaus seinen Platz.
Die Schweiz kennt diese Bezeichnungen nicht, hingegen sind manche, auch recht kleine Schweizer Orte, schon im Mittelalter zu Städten bzw. zu Marktflecken erhoben worden. Obwohl viele Orte bis heute vielleicht noch dörflich klein sind, bezeichnet sich bis heute manches Schweizer „Städtchen“ stolz als Stadt.
[Bearbeiten] Siehe auch
Gemeindearten in Deutschland, Liste der Märkte in Deutschland