Personenstandsbuch
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Personenstandsbücher sind beim Standesamt geführte Register des Personenstandes, in denen die Geburten, Heiraten und Sterbefälle einer Gemeinde bzw. einer Stadt registriert werden.
Die Personenstandsregister wurden erstmals 1804 durch den Code Civil in Frankreich eingeführt. In Deutschland bestehen sie auf Grund des Personenstandsgesetzes von 1875 einheitlich seit dem 1. Januar 1876.
[Bearbeiten] Deutschland
Bei den Standesämtern werden Heiratsbücher, Familienbücher, Geburtenbücher und Sterbebücher geführt; das Heiratsbuch dient zur Beurkundung der Eheschließungen, das Familienbuch ist dazu bestimmt, den jeweiligen Personenstand der Familienangehörigen ersichtlich zu machen, das Geburtenbuch dient zur Beurkundung der Geburten, das Sterbebuch zur Beurkundung der Sterbefälle (§§ 1 und 2 Personenstandsgesetz).
Eine Auskunft aus dem Personenstandsbuch kann etwa durch die Erteilung einer Personenstandsurkunde erfolgen.
Die Einsichtnahme und Auskünfte aus den Personenstandsbüchern regelt § 61 PStG.
Nicht im Personenstandsgesetz geregelt ist das Lebenspartnerschaftsbuch, das die Standesämter in Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sowie die Landesnotarkammer Bayern aufgrund landesrechtlicher Regelungen führen. Aus dem Lebenspartnerschaftsbuch können Lebenspartnerschaftsurkunden erteilt werden; als Lebenspartnerschaftsurkunden werden aber zum Teil auch die Bescheinigungen der zuständigen Behörden anderer Bundesländer bezeichnet.
An die Stelle der Personenstandsbücher treten während einer Übergangszeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 in Deutschland elektronische Personenstandsregister.
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