Privatdozent
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Ein Privatdozent (PD oder Priv.-Doz.) ist ein habilitierter Wissenschaftler an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule, der noch keine Professorenstelle inne hat. Privatdozenten sind als Hochschullehrer selbstständig und alleinverantwortlich zur akademischen Lehre berechtigt. In einigen Bundesländern sind sie zu einer Mindestzahl von Veranstaltungen verpflichtet, da sie in diesen Ländern bei Nichtanbieten von Lehrveranstaltungen den Anspruch auf den Titel „Privatdozent“ verlieren würden (Titellehre).
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[Bearbeiten] Titel
Mancherorts wird die Bezeichnung „Privatdozent“ mit Abschluss des Habilitationsverfahrens als zusätzlicher akademischer Titel (nicht als akademischer Grad) verliehen. In Baden-Württemberg zum Beispiel darf sich ein Habilitierter, der Vorlesungen in einem bestimmten Umfang hält, Privatdozent nennen. Hält er keine Vorlesungen mehr, so kann er seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ anfügen, den Titel „Privatdozent“ aber nicht mehr führen. Andernorts, wie z. B. in Bayern, wird zwischen „Lehrbefähigung“ und „Lehrberechtigung“ unterschieden: die Habilitation umfasst die Lehrbefähigung und den Titel „Dr. habil.“. Die Lehrberechtigung (lat. venia legendi) mit dem Titel „Privatdozent“ und der Zugehörigkeit zur Hochschullehrerschaft muss in diesen Ländern anschließend separat beantragt werden. In den theologischen Fakultäten ist die Unterscheidung bedeutsam, da die Lehrberechtigung außer der Habilitation auch eine kirchliche Erlaubnis voraussetzt.
In Bayern, Brandenburg und anderen Bundesländern erhält der Habilitierte einen weiteren Doktorgrad, den Dr. habil. (Beispiel: Dr. med., Dr. med. habil.), während er in Baden-Württemberg, Hessen, Nordrhein-Westfalen u. a. Bundesländern seinem Doktorgrad den Zusatz „habil.“ hinzufügen darf (Beispiel: Dr. med. habil.; mit der Habilitation wird dort kein weiterer Doktorgrad verliehen).
[Bearbeiten] Stellung an der Universität
Habilitation und Lehrbefugnis begründen kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden an der Hochschule, an der man den Grad erworben hat, betreuen und begutachten und außerdem akademische, kirchliche und staatliche Prüfungen abnehmen. Diese Prüfungsrechte sind je nach Landesrecht unterschiedlich ausgeprägt.
Auf Antrag erfolgt in den Bundesländern die Ernennung zum außerplanmäßigen Professor (apl. Prof.). Diesen Antrag kann je nach Bundesland nur die Hochschule oder auch der Privatdozent selbst stellen. In einigen Bundesländern sind Mindestzeiten bis zur Ernennung eines Privatdozenten zum außerplanmäßigen Professor nötig (in der Regel fünf bis acht Jahre). Mit der Ernennung zum apl. Prof. wird ebenfalls kein Dienstverhältnis begründet.
Im Rahmen des Hochschulrahmengesetzes der BRD von 1973, das zu verschiedenen Zeitpunkten in den einzelnen Bundesländern umgesetzt wurde, war eine Übernahmeberechtigung von Privatdozenten auf Professorenstellen (Besoldungsgruppe C 2) nach gesetzlichen Vorgaben geschaffen worden. Diese Berechtigung wurde allerdings dann oft zu großzügig (z. B. in Hamburg) oder rechtlich bedenklich (z. B. in Nordrhein-Westfalen) angewandt, was oft zu Rechtsstreitigkeiten führte.
[Bearbeiten] Finanzielle Situation der Privatdozenten
Die Lehre an sich erfolgt unentgeltlich. Bis etwa 1965 bekamen die Privatdozenten Hörgeld nach der Zahl der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Studierenden, das die planmäßigen Professoren zusätzlich zu Ihren Dienstbezügen bekamen. Die meisten Privatdozenten werden durch meist befristete Angestelltenverträge (in der Regel BAT IIa oder TVL 13) oder aus Drittmitteln bezahlten Hochschulstellen finanziert und können anschließend in diesen Stellen noch verbleiben, solange der Arbeitsvertrag das gestattet.
Eine Möglichkeit zur Sicherung des Lebensunterhalts eines Privatdozenten ist die befristete Vertretung einer Professur an einer anderen Hochschule.