Habilitation
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Die Habilitation ist eine Hochschulprüfung, mit der im Rahmen eines akademischen Prüfungsverfahrens die Lehrbefähigung (facultas docendi) in einem wissenschaftlichen Fach festgestellt wird. Die Anerkennung der Lehrbefähigung bildet die Voraussetzung für die zusätzliche Erteilung der Lehrerlaubnis oder Lehrbefugnis (venia legendi), die im Unterschied zur Lehrbefähigung an die Einhaltung regelmäßiger Lehrverpflichtungen gebunden ist.
Während die Promotion, die eine Voraussetzung für die Habilitation ist, als Nachweis der Fähigkeit zur selbstständigen Forschung gilt, soll mit der Habilitation bestätigt werden, dass der Wissenschaftler sein Fach in voller Breite in Forschung und Lehre vertreten kann.
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[Bearbeiten] Begriff
Der Begriff "Habilitation" stammt von lateinisch habilitatio, dies ist abgeleitet von habilitare ("fähig machen, geschickt machen"). Der Habilitand wird habilitiert (habilitatus), in der Regel von der Fakultät oder einem Vertreter und auf Vorschlag einer Habilitationskommission. Im Deutschen wird das Verb "habilitieren" oft auch reflexiv ("er habilitierte sich 1995") oder sogar intransitiv ("er habilitierte 1995") gebraucht. Nach akademisch korrektem Sprachgebrauch ist jedoch nur die transitive Verwendung zulässig ("er wurde 1995 habilitiert", "die Fakultät habilitierte ihn 1995").
Die Bezeichnung Habilitation ist im akademischen Bereich seit 1684 üblich, aber erst 1819 wurde in Preußen die erste Habilitationsordnung durch Wilhelm von Humboldt als Sektionschef für Kultus und Unterricht im Preußischen Innenministerium (1809-10) erlassen.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
Die Habilitation wird erst nach eingehender Beurteilung des Habilitanden durch eine ad personam gebildete Habilitationskommission erteilt. Sie ist die höchste akademische Prüfung, in der herausragende Leistungen in wissenschaftlicher Forschung und universitärer Lehre nachzuweisen sind. Voraussetzungen sind in der Regel:
- die vorherige Promotion, mit der die Fähigkeit zum eigenständigen Forschen belegt wurde,
- das Vorlegen einer Habilitationsschrift,
- das Vorlegen sonstiger Veröffentlichungen, die das wissenschaftliche Können des Kandidaten nachweisen und
- Erfahrung in der wissenschaftlichen Lehre. Wenn diese noch fehlt, wie beispielsweise bei hochschulexternen Forschern aus der Industrie, wird sie anhand einer Reihe von Probevorlesungen festgestellt.
Zunächst sind aber formale Voraussetzungen zu prüfen, zu denen u. a. die persönliche Unbescholtenheit und de facto meist die jeweilige Staatsbürgerschaft gehören.
[Bearbeiten] Habilitationsschrift
Die Habilitationsschrift muss in Deutschland im Gegensatz zur Dissertation in der Regel nicht auf reguläre Weise (d. h. meist in einem Verlag oder in der Publikationsreihe eines Hochschulinstituts) publiziert werden, aber mehrere formale und inhaltliche Erfordernisse erfüllen. Die wesentlichen Aspekte sind gesetzlich geregelt, wozu de facto noch spezielle Usancen des jeweiligen Fachgebietes kommen.
Während der Anfertigung der Habilitationsschrift ist der Habilitand meist als wissenschaftlicher Assistent (jetzt nur noch bezeichnet als wissenschaftlicher Mitarbeiter) oder akademischer Rat auf Zeit an einer Universität oder Forschungseinrichtung beschäftigt (siehe auch Assistent, Lecturer oder Associate). Zwingende Voraussetzung für die Habilitation ist dies jedoch nicht (vgl. auch Juniorprofessur).
Durch die Habilitation soll der Bewerber seine besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und Lehre nachweisen. Mit der Habilitation wird der Nachweis der Lehrbefähigung (facultas docendi) erbracht; dies ist die Voraussetzung für die Erteilung der venia legendi. Die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen sind eine in Deutschland übliche Voraussetzung für die Berufung als Universitätsprofessor. Das erfolgreiche Absolvieren einer Juniorprofessur ist dem seit einiger Zeit de iure gleichgestellt.
[Bearbeiten] Geschichtliches
Im Mittelalter begann die Lehrtätigkeit zunächst formlos nach Erlangung der akademischen Grade des Lizentiaten und des Magisters innerhalb der Artistenfakultät oder des Doktors in den höheren Fakultäten.
In der akademischen Historie ist die Habilitation eine Einrichtung der späten "Neuzeit". In Zeiten der mittelalterlichen Universitäten und der ersten deutschen Universitäten des 18. Jh. war die Habilitation weitgehend unbekannt. Die Promotion hatte hier den Stellenwert der höchsten akademischen Ausbildung; die so genannte disputatio war die Regel.
In der Zeit von Luther beispielsweise, als die Theologie noch die bestimmende Disziplin an den Universitäten war, verteidigte man seine Doktorthesen mit der Disputation und wurde dann Doctor theologiae. Seine Thesen hängte man in den "benachbarten" Universitätsstädten aus, wie mutmaßlich auch an der Wittenberger Schlosskirchtür. Dieses "schwarze Brett" war die Einladung zu den Disputationen. Wer kommen wollte, kam hinzu, wobei immer einer besonders geladen war, um mit dem Kandidaten zu disputieren. Diese Disputationen wurden auch meistens veröffentlicht, interessanterweise nicht vom Kandidaten, sondern vom Prüfer. Interessant daran ist, dass wohl die Reformationsgeschichte nicht denkbar wäre, wenn Luther nicht ständig zu irgendwelchen Disputationen geladen worden wäre, bei denen er seine Lehre zu präzisieren lernte. Allerdings lud man auch selbst zu Disputationen ein, wenn man bereits Doktor war.
Erst mit der Zeit entwickelte sich an den deutschen Universitäten aus den disputationes die Habilitation. Die Bezeichnung Habilitation kann aus dem neulateinischen "Befähigungsnachweis", aufbauend aus dem mittellateinischen habilitare (= geschickt machen, fähig machen), abgeleitet werden. Vom Hochmittelalter bis zur Reformation hatte ein Doktor das Recht, an allen abendländischen Universitäten zu lehren; dieses Recht wurde das ius ubique docendi genannt.
Im deutschsprachigen Raum war die Habilitation bis vor wenigen Jahren Voraussetzung für eine Berufung als Hochschullehrer. Mit der Einführung der Juniorprofessur gibt es in Deutschland seit 2002 jedoch einen konkurrierenden Qualifikationsweg, so dass die Habilitation zukünftig an Bedeutung verlieren könnte.[1]
[Bearbeiten] Habilitationsverfahren (Deutschland, Österreich)
Die Bedingungen für die Habilitation, in Österreich bundeseinheitlich geregelt, sind in Deutschland im Rahmen der Landesgesetze in der Habilitationsordnung einer jeden Hochschule festgelegt und umfassen als Vorbedingung die Promotion, sodann die Habilitationsschrift (opus magnum, lat. 'großes Werk') oder mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen herausragender Qualität (kumulative Habilitation). Weiteres sind üblich eine mündliche Prüfung mit einem Fachvortrag vor der Fakultät, anschließender eingehender wissenschaftlichen Aussprache in Form eines Kolloquiums, auch als Disputation bezeichnet, sowie einer öffentlichen Vorlesung. Die pädagogisch-didaktische Eignung wird meist durch eine studiengangbezogene Lehrveranstaltung nachgewiesen.
Der Doktorgrad kann in den meisten deutschen Bundesländern nach erfolgreicher Habilitation um den Zusatz habil. (habilitata / habilitatus) erweitert werden (in der DDR früher sc. für scientiae, lat. 'der Wissenschaft'). Der so Habilitierte erhält dann (in der Regel auf Antrag) zugleich mit der venia legendi den Titel eines Privatdozenten (PD) bzw. in Österreich eines Universitäts-Dozenten, sofern er als Lehrbeauftragter einer Universität tätig ist. Die damit verbundene Lehrbefugnis kann erlöschen bei Nichtausübung der Lehrtätigkeit, kann entzogen werden bei pflichtwidrigem Verhalten und ruhen bei Auslandstätigkeit. In diesem Fall verliert der Habilitierte die Bezeichnung "Privatdozent" und ist nur noch "Dr. habil.". Habilitation und Lehrbefugnis begründen jedoch kein Dienstverhältnis und keine Anwartschaft auf Begründung eines Dienstverhältnisses. In der Regel darf man nach abgeschlossener Habilitation seinerseits Doktoranden und Habilitanden betreuen und begutachten.
An wissenschaftlichen Hochschulen war sie in Deutschland bis Ende des 20. Jahrhunderts in den meisten Fächern (außer Ingenieurwissenschaften und künstlerischen Fächern) zwingende Voraussetzung für die Berufung zum Universitätsprofessor. Mit der in Anlehnung an angelsächsische Bildungssysteme geschaffenen Juniorprofessur existiert inzwischen jedoch die Möglichkeit, ohne Habilitation zum Universitätsprofessor berufen zu werden. Auch in anderen wissenschaftlichen Institutionen im In- und Ausland erbrachte Leistungen können mitunter als ausreichende Qualifikation anerkannt werden.
[Bearbeiten] Habilitationsgesuch
Der Bewerber reicht einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Habilitation unter Angabe des Faches oder Fachgebietes, für welches er die Lehrbefähigung erlangen will, (Habilitationsgesuch) beim Dekan der zuständigen Fakultät der gewählten Universität ein. Dem Habilitationsgesuch sind üblicherweise beizufügen:
- die Habilitationsschrift oder gleichwertige wissenschaftliche Veröffentlichungen in jeweils fünf Exemplaren,
- die Erklärung, dass die Habilitationsschrift und andere vorgelegte wissenschaftliche Arbeiten vom Bewerber selbst und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sowie die wörtlich oder inhaltlich übernommenen Stellen als solche gekennzeichnet wurden, bei gemeinschaftlichen Arbeiten die Angabe, worauf sich die Mitarbeit des Bewerbers erstreckt,
- ein Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen des Bewerbers, nach Möglichkeit unter Beifügung von Sonderdrucken. Forschungsergebnisse, die in noch nicht veröffentlichter Form vorliegen, können ergänzend in Manuskriptform eingereicht werden.
- ein Lebenslauf, der über den persönlichen und beruflichen Werdegang Auskunft gibt,
- geeignete Nachweise über die Voraussetzungen (Doktorgrad und wissenschaftliche Tätigkeit), insbesondere das Doktordiplom, die Dissertation und eine Darstellung der bisherigen wissenschaftlichen Lehrtätigkeit,
- eine Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche an anderen Hochschulen und über deren Ergebnisse,
- drei Themenvorschläge für den wissenschaftlichen Vortrag sowie drei Themenvorschläge für die Probevorlesung; die Themenvorschläge können bis zur Entscheidung über die Annahme der Habilitationsschrift vom Bewerber abgeändert werden,
- eine Erklärung, dass ein an die zuständige Fakultät zu übersendendes Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz bei der zuständigen Meldebehörde beantragt wurde.
Dem Habilitationsgesuch kann ein Vorschlag über drei mögliche Gutachter beigefügt werden. Der Vorschlag begründet keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Unterlagen sind in schriftlicher Form einzureichen und müssen vom Bewerber unterschriftlich autorisiert oder amtlich beglaubigt sein.
[Bearbeiten] Umhabilitation
Wer habilitiert oder durch eine gleichwertige Qualifikation (Österreich: gleichzuhaltende Qualifikation) zum Privatdozenten bzw. Hochschuldozenten ernannt worden ist, kann in der Regel auch an einer anderen Universität die venia legendi auf der Basis eines verkürzten Verfahrens (Umhabilitation) erwerben.
[Bearbeiten] Habilitation in anderen Staaten Europas
Die Habilitation (akademische Qualifikation der Hochschullehrer als Dozent) ist neben Deutschland und Österreich auch in anderen Staaten Europas üblich, z.B. in Frankreich, der Schweiz, Dänemark und in mitteleuropäischen Ländern wie Ungarn, Polen oder Slowakei, ferner in der Ukraine und Russland und teilweise in Südwesteuropa.
In den meisten außereuropäischen Ländern ist das Habilitationsverfahren nicht vorgesehen oder wurde abgeschafft. Im internationalen Bereich wird auf umfangreiche Veröffentlichungen, die so genannte Publikationsliste, zu wissenschaftlichen Sachverhalten und Forschungsergebnissen, bevorzugt in international angesehenen Fachzeitschriften, Wert gelegt. Diese Publikationsliste (engl. publication list) wird üblicherweise unterteilt in Articles, Reviews, Papers und Books.
[Bearbeiten] Akademische Lehre
Die Lehrberechtigung - venia legendi (aus dem lateinischen Erlaubnis zu lesen [d. h. zu lehren]) - wird für ein bestimmtes Fach verliehen. Voraussetzung für die Lehrberechtigung ist die Lehrbefähigung - die facultas docendi -, die nach bisherigem Recht durch die Habilitation verliehen wird. Die Unterscheidung von Lehrbefähigung und Lehrerlaubnis ist zum Beispiel in Bayern durch das Hochschullehrergesetz geregelt oder durch die länderspezifischen Gesetzgebungen.
[Bearbeiten] Literatur
- Elisabeth Boedeker / Maria Meyer-Plath (Hrsg.): 50 Jahre Habilitation von Frauen in Deutschland. Eine Dokumentation über den Zeitraum von 1920-1970. Schwartz, Göttingen 1974 (= Schriften des Hochschulverbandes, 27), ISBN 3-509-00743-3
- Rüdiger vom Bruch: Qualifikation und Spezialisierung: Zur Geschichte der Habilitation. In: Forschung & Lehre, 2 (2000), S. 69-70
- Alexander Busch: Die Geschichte des Privatdozenten - Eine soziologische Studie zur großbetrieblichen Entwicklung der deutschen Universitäten. Enke, Stuttgart 1959; Nachdruck Arno, New York 1977, ISBN 0-405-10036-1
- Steffani Engler: "In Einsamkeit und Freiheit?" Zur Konstruktion der wissenschaftlichen Persönlichkeit auf dem Weg zur Professur. UVK, Konstanz 2001, ISBN 3-89669-809-5
- Hiltrud Häntzschel: Zur Geschichte der Habilitation von Frauen in Deutschland. In: Hiltrud Häntzschel / Hadumod Bußmann (Hrsg.), "Bedrohlich gescheit": ein Jahrhundert Frauen und Wissenschaft in Bayern. Beck, München 1997 (ISBN 3-406-41857-0), S. 84-104
- Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationswesen: Entwicklung seit 1960. Habilitationsstatistik 1976-1977, / Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz, Bonn - Bad Godesberg 1979 (= Dokumente zur Hochschulreform, 35)
- Wolfgang Kalischer (Hrsg.): Habilitationsstatistik: 1978 - 1979. Dokumentationsabteilung der Westdeutschen Rektorenkonferenz, Bonn - Bad Godesberg 1980 (= Dokumente zur Hochschulreform, 39)
- Ernst Schubert: Die Geschichte der Habilitation. In: Henning Kössler (Hrsg.), 250 Jahre Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg, Universitätsbibliothek, Erlangen 1993 (= Erlanger Forschungen, Sonderreihe 4; ISBN 3-922135-91-9), S. 115-151