Rückfall (Strafrecht)
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |
Unter Rückfall versteht man die erneute Straffälligkeit trotz früherer Bestrafung.
Im weiteren, von den Kriminalstatistiken verwendeten, Sinne ist ein Rückfall die Verübung einer strafbaren Handlung durch einen bereits früher wegen einer solchen rechtskräftig Verurteilten.
Im engeren und eigentlichen Sinne liegt dagegen nur bei sogenannten "einschlägigen" Vorstrafen ein Rückfall vor, also nur, wenn bei der erneuten Tat wieder genau derselbe oder zumindest ein gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Straftatbestand erfüllt wird. Nach früherem deutschen Recht lag darin ein Strafschärfungsgrund. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich sah dies bei Diebstahl, Raub, Hehlerei und Betrug vor und forderte dabei zumeist zwei Vorstrafen. 1970 wurde mit § 48 a. F. im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs für alle Delikte die Möglichkeit geschaffen, die Mindeststrafe auf sechs Monate Freiheitsstrafe anzuheben. 1986 wurde die Norm wieder abgeschafft. Auch im Besonderen Teil besteht heute keine Rückfallregelung mehr. Allerdings ist kann wiederholter Rückfall unter den Voraussetzungen von § 66 StGB zur Anordnung der Sicherungsverwahrung führen.
Auch in zahlreichen Bundesstaaten der USA gibt es Rückfallregelungen, die teilweise drakonisch anmuten. Verbreitet ist etwa die Regel "Three strikes and you are out", nach der mit der dritten Verurteilung automatisch lebenslange Haft verbunden ist.
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |