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Strafe

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Dieser Artikel behandelt Strafe als Sanktion. Für weitere Bedeutungen siehe Strafe (Begriffsklärung).

Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft, jedoch auch in Theologie, Philosophie und Erziehungswissenschaften abgehandelt.

Die Strafe ist ein aggressiver Akt gegenüber dem zu Strafenden, der als Folge eines normenverletzenden Verhaltens durch den zu Strafenden vollzogen wird und deshalb im Gegensatz zu anderen Formen von Aggression als legitim angesehen wird. In der Regel erfolgt Strafe mit der Motivation von Erziehung zum Besseren oder dem Ziel des Schutzes der sonstigen Bevölkerung. In demokratischen Staaten geschieht die Bestrafung i. d. R. durch die Organe des Staats (Gewaltmonopol des Staates), eine Ausnahme sind Strafen im Kontext der kindlichen Erziehung durch die Erziehungsberechtigten.

Kein aggressiver Akt ist Strafe, wenn sie als Ausbleiben eines Gewinns oder Ausbleiben einer Belohnung realisiert wird. Ein Beispiel dafür sind Ultimatum-Spiele, in denen ein Spieler dadurch bestraft wird, dass er bei Fehlverhalten eine Nutzfunktion nicht realisieren kann. In diesen Spielen stellt sich Strafe sowohl für den Bestraften wie auch für den Bestrafenden als Ausbleiben eines Gewinns dar.

Der Strafende kann auch selbst einen Verlust einfahren, der aber seiner Reputation dient. Beispielsweise werden Gerichtsverhandlungen geführt, die wesentlich teurer sind als der zu verhandelnde Streitwert. Die Reputation wiegt dabei eventuell den materiellen Verlust auf, wenn der harte Standpunkt bekannt wird.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Rechtswissenschaften

Historisch geht die Kodifizierung des Strafrechtes ins Altertum zurück (vgl. 4. Buch Mose, Drakon, Zwölftafelgesetz u.a.m.).

[Bearbeiten] Strafrecht

Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, verfassungsrechtlich gesprochen: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.

Eine Strafe kann gegenüber einer Person (dem Täter) nur verhängt werden, wenn ihr - im Prozess als Angeklagter bezeichnet - eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich damit von dem der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht.

Der Begriff der Strafe als einer Sanktion, durch welche die Gesellschaft dem Täter gegenüber einen sittlichen Tadel aussendet, wurde in den Häresieprozessen des Hochmittelalters entwickelt und gelangte erst im 16. Jahrhundert, zur Zeit der spanischen Inquisition, über die moraltheologische Diskussion über das Kirchenrecht (Kanonistik) in das weltliche Strafrecht (Legistik).

Das Strafrecht unterscheidet die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.

[Bearbeiten] Hauptstrafen

Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheits- und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strafarten. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Verbot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.

[Bearbeiten] Nebenstrafen

Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.

[Bearbeiten] Nebenfolgen

Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.

[Bearbeiten] Besondere Regelungen

Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege der Begnadigung erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung.

Die Strafzumessung erfolgt vor allem nach der Schwere der Schuld sowie unter Berücksichtigung von Begleitumständen und mit Blick auf die Täterpersönlichkeit. Die im Einzelfall schuldangemessene Strafe stellt die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.

Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlässt das Gericht ohne Hauptverhandlung einen Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt.

Die Strafgerichtsbarkeit ist Teil der ordentlichen Gerichtsbarkeit. In erster Instanz entscheidet in der Regel das Amtsgericht durch den Strafrichter oder durch ein Schöffengericht oder aber das Landgericht durch die große Strafkammer, die bei Kapitaldelikten als Schwurgericht bezeichnet wird. In seltenen Ausnahmen - etwa in Staatsschutzssachen - ist erstinstanzlich das Oberlandesgericht zuständig.

Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen oder Bußgelder. Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.

[Bearbeiten] Übrige Rechtsgebiete

[Bearbeiten] Zivilrecht

Im bürgerlichen Recht ist die Vertragsstrafe (auch Konventionalstrafe genannt) bekannt. Sie muss jedoch individualvertraglich (nicht nur in allgemeinen Geschäftsbedingungen) ausbedungen werden, andernfalls ist ihre Vereinbarung unwirksam. Ist die vereinbarte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann die richterliche Herabsetzung beantragt werden; dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht (§ 348 HGB).

Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt aufgrund der Vereinssatzung zurückzuführen. Diese kann auch eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb des Vereins vorsehen.

[Bearbeiten] Europarecht

Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen im eigentlichen Sinne.

[Bearbeiten] Völkerrecht

Reparationen sind völkerrechtliche Schadensersatzzahlungen. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Ausnahmsweise rechtmäßige Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.

Der Versuch, ein Völkerstrafrecht zu etablieren, begann nach 1945 mit den Nürnberger Prozessen und wird gegenwärtig (2004) in den Haag zur Ahndung von (u.a.) "Völkermord" während der postjugoslawischen Bürgerkriege fortgesetzt.

[Bearbeiten] Innerstaatliches öffentliches Recht

Das Verwaltungsrecht und das Verfahrensrecht sehen zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme usw. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn, haben jedoch in der Regel repressiven Charakter; daher muss in der Regel auch ein Verschulden vorliegen.

[Bearbeiten] Antike und mittelalterliche Strafen

Das Mittelalter kennt zahlreiche, heute nicht in Anwendung kommende, Strafen. Es seien unter anderem genannt

[Bearbeiten] Theologie

[Bearbeiten] Philosophische Diskussion

Die Frage nach der Legitimität von Strafe beantworten Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck bzw. an moralischen Vorstellungen.

Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.

[Bearbeiten] Psychologie

Die Lernpsychologie versteht seit Thorndike und B. F. Skinner unter Strafe die Präsentation eines unangenehmen Reizes oder die Entfernung/Vorenthaltung eines angenehmen Reizes (= Induktion einer unangenehmen Erfahrung).

Das Gegenteil von Strafe ist Verstärkung mit Hilfe des positiven Reizes, d. h. die Präsentation eines angenehmen Reizes (positive Verstärkung) oder die Entfernung/Vorenthaltung eines unangenehmen Reizes (negative Verstärkung), mithin die Induktion einer angenehmen Erfahrung).

Verstärkung bewirkt, dass das der Verstärkung voraus gezeigte Verhalten künftig an Wahrscheinlichkeit gewinnt. Strafe bewirkt das Gegenteil. Beides kann man Lernen nennen, das zweite allenfalls Verlernen. Empirische Forschung hat aber gezeigt, dass Strafe eher zur Verhaltensunterdrückung führt, denn: Sobald keine Strafe mehr in Aussicht steht, gewinnt das (an sich unerwünschte) Verhalten wieder an Wahrscheinlichkeit.

Deshalb ist es sinnvoll. die unterschiedlichen Auswirkungen des Strafens zu unterscheiden (nach N. Kühne, M. Gewicke-Schopmann, H. Harder-Kühne, M. Sudhues, G. Tiator, Troisdorf 2006; S. 52-53):

1. Strafe führt in der Regel nicht die erwünschten Verhaltensweisen herbei.

1.1 die Auswirkungen des Strafens können nicht im Detail kontrolliert werden.

1.2 Da faktisch nur unregelmäßig gestraft werden kann, wird nur ein Teil des unerwünschten Verhaltens abgebaut.

1.3 Der Erfolg ist nur kurzfristig, da der Erziehende nicht durchgängig anwesend sein kann.

2. Strafen verändert sich im Bewusstsein des Kindes.

2.1 Häufiges Strafen wird beim stark vernachläsigten Kind eine Form des Verstärkens.

2.2 Strafende Eltern haben Probleme, beim Kind noch positive Erlebnisse zu erzielen, selbst wenn sie es wünschen.

3. Strafe führt häufig zu unerwünschten Verhaltensweisen.

3.1 Nicht nur das gestrafte Verhalten wird verändert, sondern auch das, das ähnlich ist. Z. B. kann bestrafte Aggression zur Reduzierung von Aktivität des Kindes führen.

3.2 Gestraftwerden vermindert die Flexibilität des Kindes in sozialen Situationen.

3.3 Strafen produziert Ausweichverhalten.

3.4 Das Kind wird durch Strafen unfähig gemacht, auf positive Zuwendung einzugehen.

4. Bestrafung führt zu unerwünschtem Verhalten beim Erziehenden.

4.1 Der Erziehende steigert sich ins Strafen, sodass er schwer noch anders kann.

4.2 Je häufiger bestraft wird, um so weniger ist eine Belohnungsfähigkeit möglich.

5. Strafe verschlechtert die Beziehung zwischen Erziehendem und Kind, womit Lerneffekte erschwert oder unerwünscht verändert werden.

[Bearbeiten] Experimentelle Sozialpsychologie

In der experimentellen Sozialpsychologie wurden Spiele entwickelt, mit denen zum Beispiel die Bedeutung von Bestrafung bei der Regelung des Egoismus und Altruismus weltweit untersucht werden konnte.

[Bearbeiten] Erziehungswissenschaft

Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenngleich in der modernen Pädagogik versucht wird, über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erzielen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der professionellen an temporärer Sanktionierung vorbei.

Trotzdem bleibt Strafen auch in Erziehungsprozessen eine Frage der Konzeption bzw. der Humanität in der Erziehung. Konzepte oder pädagogische Orientierungen, die sich intensiv auf Strafaktionen stützen, bleiben fragwürdig, weil sie ungute, ungewollte oder katastrophale Auswirkungen auf Kinder/Jugendliche haben können. Insofern ist die Strafe im Erziehnungsgeschehen risikobehaftet. Sie kann zu Veränderungen beim Kind führen, die nicht mehr zu revidieren sind. Mindestens wird das Vertrauen zwischen Kind und Erziehendem in Frage gestellt, das laut Lerntheorie eine wichtige Grundlage für effektive Lernprozesse ist.

Es muss auch zu denken geben, dass zutiefst humanitäre Pädagogen der Strafe durch den Erziehenden kaum Beachtung schenkten oder sie ablehnten. Eine explizit auf Strafen ausgerichtete Erziehung in öffentlichen Einrichtungen ist in der Regel skandalös, weil sie die Kinder wie Unfreie und Sklaven behandelt, ihnen die Lernchancen raubt und sie als unwürdig deklassiert. Grundsätzlich ist daher eine Erziehung anzustreben, die sich auf Strafen nur als extreme Ausnahmen stützt. Strafsysteme ignorieren faktisch die Bedeutung des Individuellen und die Einzigartigkeit des Menschen, indem sie Menschen in Formen zwingen; sie helfen nicht (das Individuum) zu entfalten - eher zwingen sie Menschen in vorgestellte Normen und Formen. Im Vordergrund steht Unterordnung - nicht die individuelle Differenzierung von Kompetenzen.

Damit entsteht die Frage nach den Alternativen zur Strafe/Bestrafung. Nicht umsonst spricht J. Korczak in seiner "Wissenschaft vom Menschen" von "Grundrechten" des Kindes (s. auch "Pädagogik für Fachschulen", 1997, S. 94 - 96).

1. Zuerst lässt sich fragen, ob nicht die Pädagogik, die fortwährend dieses Thema (Strafe) diskutiert, ein eingeengtes und veraltetes Weltbild hat. Anders ausgedrückt: Zentrale Fragen der Pädagogik sollten sich auf die Förderung des Kindes konzentrieren, weniger aber auf die Einengung, Begrenzung und Erniedrigung junger Menschen.

2. Damit ergibt sich von selbst, dass eine humane Pädagogik andere Themen im Auge hat: Die optimale Förderung und Entfaltung von Anlagen durch Konfrontation mit effektiven (d. h. förderlichen) Reizkonstellationen, die geeignet sind, Lernprozesse beim Kind in Gang zu setzen, die es zu einem selbstständigen und selbstbewussten Individuum führen. Die Entstehung von Kreativität, Leistungsfähigkeit und Autonomie kann man sich nicht als Ergebnis einer strafenden Erziehung vorstellen (Emanzipation).

Sehr tiefsinnig ist deshalb auch Korczaks Bemerkung, dass Pädagogik nicht etwa die Wissenschaft vom Kind sei sondern vielmehr die Wissenschaft vom Menschen (J. Korczak, Göttingen 1978, S. 162). Übertragen auf das Thema Strafe bedeutet das: Strafe ist kein pädagogisches Thema, sondern eine Frage der Menschenrechte.

[Bearbeiten] Siehe auch

[Bearbeiten] Literatur

  • Viktor Achter: Die Geburt der Strafe. Frankfurt am Main 1951.
  • Michel Foucault: Überwachen und Strafen. Frankfurt am Main 1977.
  • Janusz Korczak: Wie man ein Kind lieben soll. Göttingen 1978.
  • Norbert Kühne ; Helga Harder-Kühne ; Hannelore Pohl: Pädagogik für Fachschulen, Köln 1997. ISBN 3-8237-5959-0.
  • N. Kühne ; M. Gewicke-Schopmann ; H. Harder-Kühne: Psychologie für Fachschulen und Fachoberschulen. Troisdorf 2006. ISBN 3-427-04150-6.
  • Harald Maihold: Strafe für fremde Schuld? Die Systematisierung des Strafbegriffs in der Spanischen Spätscholastik und Naturrechtslehre. Köln 2005.
  • Peter Zihlmann: Macht Strafe Sinn?. Zürich, 2002.

[Bearbeiten] Weblinks

wikt:
Wiktionary
Wiktionary: Strafe – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen
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