Rechnungsabgrenzung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Rechnungsabgrenzung (Abkürzung: RAP) ist in der kaufmännischen Buchführung ein Schritt im Jahresabschluss, mit dem Werte in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz dem richtigen Geschäftsjahr zugeordnet werden. Eine Abgrenzung ist notwendig, um den Erfolg eines Unternehmens selbst dann periodengerecht ermitteln zu können, wenn zusammenhängende Geschäftsvorfälle mehrere Buchungen erfordern und diese unterschiedliche Rechnungsperioden betreffen. Dies ist zum Beispiel regelmäßig dann der Fall, wenn mit Kunden oder Lieferanten Zahlungsziele vereinbart wurden, wenn also die Lieferung und Leistung (und damit das Datum der Rechnungsstellung) einerseits und die Zahlung andererseits nicht zeitgleich stattfinden. Die Rechnungsabgrenzung sichert auch, dass die Umsatzsteuer und andere Steuern in der richtigen Höhe für die entsprechenden Zeiträume abgeführt werden.
In Gegensatz zu Rückstellungen ist bei der Rechnungsabgrenzung immer der genaue Betrag bekannt, er wird also weder geschätzt noch errechnet. Die gesetzliche Grundlage ist für Deutschland in § 250 und § 252 HGB und für Österreich in § 198 Abs. 5,6 UGB geregelt.
„Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen.“
– § 252, Abs. 1, Zi. 5 HGB
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Aktive und passive Rechnungsabgrenzung
Die aktive Rechnungsabgrenzung (Abkürzung: ARA) ist eine Leistungsforderung. Sie entsteht, wenn Aufwand des neuen Jahres bereits im alten Jahr eine Ausgabe darstellt. Wird zum Beispiel im Dezember eine Vorauszahlung für die Januar-Miete geleistet, wird wie folgt gebucht:
1. Bei Rechnungseingang
Mietaufwand | an Verbindlichkeiten |
2. Bei der Zahlung
Verbindlichkeiten | an Bank |
3. im Jahresabschluss (der Aufwand wird neutralisiert, ARAP wird gebildet)
ARAP | an Mietaufwand |
4. in Januar (der Aufwand wird in die richtige Periode gebucht, ARAP wird aufgelöst)
Mietaufwand | an ARAP |
Erträge des neuen Jahres, die im alten Jahr bereits Einnahmen sind, zum Beispiel Vorauszahlungen von Kunden, werden auf Konten für passive Rechnungsabgrenzung (Abkürzung: PRA) gebucht. Sie begründen Leistungsverbindlichkeiten, also Ansprüche der Kunden oder anderer Gläubiger an Leistungen des Unternehmens. Die Buchung auf den Erlös- und Forderungskonten entspricht der oben aufgezeigten Buchungslogik.
[Bearbeiten] Transitorische und antizipative Posten
In der Bilanz werden so abgegrenzte Werte separat als sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten auf beiden Seiten ausgewiesen. Diese Bilanzpositionen werden auch transitorische Posten genannt, weil sie Aufwand und Ertrag vom alten in das neue Jahr übertragen.
Der umgekehrte Fall wird über die sogenannten antizipativen Posten abgebildet. Dies sind Aufwendungen und Erträge des alten Jahres, die erst im neuen Jahr zu Einnahmen und Ausgaben werden. Die Erfolgswirksamkeit wird hier also vorweggenommen. Ein Beispiel hierfür sind Zinserträge für das alte Jahr, die erst im neuen Jahr zur Zahlung fällig werden. Gemäß § 250 HGB und § 5 (4) EStG sind antizipative Posten nicht als RAP zu führen. In der Bilanzgliederung sind hierfür die Positionen „sonstige Forderungen“ (auf der Aktivseite) und „sonstige Verbindlichkeiten“ (auf der Passivseite) vorgesehen.
[Bearbeiten] Gesetzliche Regelung und Ausnahmen
Während im Regelfall für die Bilanz Ansatzpflicht für Rechnungsabgrenzungsposten besteht, sieht § 250 Abs. 2, Zi. 3 HGB ein Aktivierungswahlrecht für das Disagio vor. Wird dieses in die RAP aufgenommen, kann es über die gesamte Laufzeit eines Kredites abgeschrieben werden. Dies ist sachgerecht, weil das Disagio ein Zinsäquivalent ist, das über den Zeitraum der Kapitalnutzung verteilt wird.
[Bearbeiten] Literatur
- Schmolke/Deitermann: Industrielles Rechnungswesen, Winklers Verlag 1999, ISBN 3-8045-6652-9 , S. 236-240.