Residenzpflicht (Beruf)
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Unter Residenzpflicht versteht man, dass Angehörige bestimmter Berufsgruppen (zum Beispiel Ärzte, Beamte, Soldaten, Notare, Rechtsanwälte und Pfarrer) verpflichtet sind, ihren Wohnort so zu wählen, dass er in Nähe des Arbeitsplatzes, beziehungsweise innerhalb ihres Amtsbezirkes liegt.
Ein Arzt muss zum Beispiel im Notfall innerhalb kürzester Zeit seine Praxis erreichen können. Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird. Er kann angewiesen werden, seine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von seiner Dienststelle zu nehmen. Der Notar hat grundsätzlich an seinem Amtssitz auch seine Wohnung zu nehmen. Die Wohnung eines Rechtsanwalts muss im zugehörigen Gerichtsbezirk liegen.
Die Ursprünge der Residenzpflicht liegen im allgemeinen Ständerecht; zum ersten Mal wurde sie 1735 in einem Erlass des preußischen Königs Friedrich Wilhelm I. formuliert.