Saisonarbeiter
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Als Saisonarbeiter, auch Saisoniers, Saisonniers oder befristete Beschäftigte, bezeichnet man Personen, die nur für einen vorübergehenden Zeitraum, die Saison, (in Österreich maximal für zwölf Monate) eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit legt die wirtschaftlichen Branchen und die Kontingente fest, in denen ausländische Saisonarbeitskräfte beschäftigt werden dürfen. Für Erntehelferinnen in der Landwirtschaft besteht ein gesondertes Kontingent. Seit dem Jahr 1999 hat die Regierung in Österreich die Zahl der Saisonarbeiterinnen von 12.000 auf 30.000 erhöht.
Die Zulassung als befristete/r Beschäftigte/r erfolgt über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Aufenthaltsbehörde. Befristet Beschäftigten wird nur ein vorübergehender Aufenthalt gestattet, der mit der Auflösung des befristeten Arbeitsverhältnisses endet. Auch wenn befristete Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre – mit den erforderlichen Unterbrechungen – ausgeübt werden, erwerben befristet Beschäftigte kein Bleiberecht.
Das System der Aufenthaltsverfestigung ist auf sie nicht anzuwenden, die Mitnahme oder der Nachzug von Familienangehörigen ist nicht gestattet. Der Zugang zu sozialen Rechten ist eingeschränkt, so besteht z.B. kein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Viele Saisonarbeitskräfte warten in der Illegalität auf ihren nächsten Saisonniervertrag.
Die Wirtschaft verlangt nach Saisonniers, Gewerkschaften beklagen deren Druck auf das Lohnniveau.
In den Ländern der Europäischen Union sind Saisoniers und Erntehelferinnen zum größten Teil Migrantinnen aus Osteuropa, Afrika, Asien oder Südamerika.
Global betrachtet wird Saisonarbeit gegenwärtig in großem Ausmaß von Wanderarbeiterinnen geleistet, in Europa vor allem im Tourismus und in der Landwirtschaft. In der industriellen Landwirtschaft erfolgt diese Beschäftigung oft unter schlechten arbeitsrechtlichen Bedingungen hinsichtlich Entlohnung, Unterkunft usw.