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Der Schutz privater Rechte ist ein Merkmal des Privatrechtes und wird durch das öffentliche und das bürgerliche Recht durch entsprechende Normen gewährt.
Er wird originär durch Gerichte im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutz gewährleistet. Kann eine gerichtliche Entscheidung nicht oder nicht rechtzeitig erwirkt werden, tritt für die Gewährleistung die Polizei im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit ein. Diese handelt hier entweder nach dem Polizeirecht oder nach dem Strafverfahrensrecht; im letzterem Fall jedoch nur in Fällen der Rückgewinnungshilfe.
[Bearbeiten] Beispiele aus dem Polizeirecht
- Die Identitätsfeststellung und anschließender Personalienaustausch, z.B. zur Durchsetzung von Schadenersatzforderungen (für Forderungssachen gibt für Privatpersonen praktisch keine Auskunftspflichten und erst Recht keine Anhalterechte).
- Die Abwicklung von Fundsachen (Fund-/Verlustanzeigen, Annahme und Verwahrung von Verwahrstücken).
- Der Platzverweis eines Aggressors nach Fällen häuslicher Gewalt im Vorgriff auf eine zu erwartende einstweilige Verfügung hinsichtlich der Wohnungsnahme, des Kontaktverbots und der Wahrung einer räumlichen Distanz zum Opfer.
- Die Eigentumssicherung.
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