Schwager (Schwägerschaft)
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Im Sinne der Schwägerschaft ist
- ein Schwager
- der Ehemann der eigenen Schwester oder
- der Bruder des eigenen Ehepartners bzw. Lebenspartners
- eine Schwägerin
- die Ehefrau des eigenen Bruders oder
- die Schwester des eigenen Ehepartners bzw. Lebenspartners
Noch weiter reicht der Begriff der Schwägerschaft wie ihn § 1590 BGB definiert, wenngleich nicht so weit, wie jener der Schwippschwägerschaft.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Beispiele
[Bearbeiten] Im Falle einer Ehe
Heidi hat zwei Brüder, nämlich Michael und Markus, sowie eine Schwester Susi. Heidi heiratet nun Jochen, der einen Bruder namens Bastian hat.
Daraus folgt:
- Schwager
- Erster Unterfall: Der Schwager von Susi, Markus und Michael heißt Jochen.
- Zweiter Unterfall: Heidis Schwager heißt Bastian; die beiden Schwäger (nicht: Schwager) von Jochen heißen Michael und Markus.
- Schwägerin
- Erster Unterfall: Bastians Schwägerin heißt Heidi.
- Zweiter Unterfall: Jochens Schwägerin heißt Susi.
[Bearbeiten] Im Falle einer Lebenspartnerschaft
Nichts anderes gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. In unserem Bsp. geht Hella S. eine rechtsgültige Lebenspartnerschaft mit Cornelia S. ein. Cornelia hat eine Schwester S., Hella einen Bruder Harald S., welcher seinerseits mit Herbert F. in Lebenspartnerschaft lebt.
Dann gilt folgendes:
- Schwager
- Erster Unterfall: Hellas Schwager heißt Herbert.
- Zweiter Unterfall: Cornelias Schwager heißt Harald.
- Schwägerin
- Erster Unterfall: Die Schwägerin von Schwester S. heißt Hella, Haralds Schwägerin hingegen Cornelia S.
- Zweiter Unterfall: Hellas Schwägerin heißt Schwester S., Herberts Schwägerin Hella.
[Bearbeiten] Rechtsfolgen
Aus der Schwägerschaft (nicht Verwandtschaft) entstehen gewisse Rechte, z. B. kann man bezüglich eines Schwagers vor Gericht das Zeugnis verweigern oder "voreingenommene Personen" im Sinne des § 16 Vergabeverordnung (VgV) sein.
[Bearbeiten] Legaldefinitionen
Legaldefinitionen der Schwägerschaft finden sich in verschiedenen nationalen Gesetzen:
[Bearbeiten] Deutschland
§ 1590 BGB
- (1) Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft.
- (2) Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist.
§ 11 LPartG
- (1) Ein Lebenspartner gilt als Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
- (2) Die Verwandten eines Lebenspartners gelten als mit dem anderen Lebenspartner verschwägert. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grad der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Lebenspartnerschaft, die sie begründet hat, aufgelöst wurde.
[Bearbeiten] Schweiz
Artikel 21 ZGB
- 1) Wer mit einer Person verwandt ist, ist mit deren Ehegatten[, deren eingetragener Partnerin oder deren eingetragenem Partner] in der gleichen Linie und im gleichen Grad verschwägert.
- 2) Die Schwägerschaft wird durch die Auflösung der Ehe [oder der eingetragenen Partnerschaft], die sie begründet hat, nicht aufgehoben.
- (In [] = Fassung nach dem PartG, welches am 1. Januar 2007 in Kraft tritt.)
[Bearbeiten] Österreich
§ 40 ABGB
- Unter Familie werden die Stammeltern mit allen ihren Nachkommen verstanden. Die Verbindung zwischen diesen Personen wird Verwandtschaft; die Verbindung aber, welche zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des andern Ehegatten entsteht, Schwägerschaft genannt.
[Bearbeiten] Siehe auch
Schwägerschaft, Schwippschwägerschaft, Verwandtschaftsbeziehung
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