Verwandtschaftsbeziehung
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Die Verwandtschaftsbeziehung drückt die Art der Verwandtschaft oder im weiteren Sinne auch der Schwägerschaft von Personen aus. In den verschiedenen Kulturen haben sich hierfür mehr oder weniger komplexe Schemata entwickelt, gekennzeichnet durch eigene sprachliche Bezeichnungen für den jeweiligen Verwandtschaftstyp.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Bezeichnungen für familiäre Beziehungen
Die hier erläuterten deutschen Bezeichnungen sind kulturell geprägt und entsprechen im Wesentlichen dem heute in den meisten westlichen Gesellschaften vorherrschenden „Eskimo-System“. Dieses ist eines der sechs Hauptsysteme der Verwandtschaft, die von Henry Lewis Morgan in Systems of Consanguinity and Affinity of the Human Family (1871) identifiziert wurden. Es unterscheidet nicht zwischen matrilateralen und patrilateralen Verwandten, d.h. zwischen Verwandten auf der mütterlichen und der väterlichen Seite. Zum Beispiel geht aus dem Begriff Tante nicht hervor, ob es sich um eine Schwester der Mutter oder eine Schwester des Vaters handelt. In anderen Systemen gibt es zwei unterschiedliche Bezeichnungen für Tante, die man mit Mutterschwester bzw. Vaterschwester übersetzen könnte und die genau diesen Unterschied deutlich machen. Das „Eskimo-System“ ist u.a. aus diesem Grund weniger differenziert als ein deskriptives System wie das im Alten Rom bzw. heute u. a. in der Türkei oder China verbreitete „Sudan-System“.
Weiterhin wird bei der Angabe der Verwandtschaftsgrade im Folgenden davon ausgegangen, dass es keine Zeugung oder Heirat zwischen bereits Verwandten gibt.
[Bearbeiten] Eltern
Das Wort Eltern ist meist die Bezeichnung für die direkten Vorfahren einer Person. Im Falle einer Adoption wird auch von Adoptiveltern gesprochen. Allgemein wird unterschieden zwischen biologischer Elternschaft, juristischer Elternschaft und sozialer Elternschaft. Das Wort „Eltern“ ist nur im Plural gebräuchlich; es ist eine Lenition von „Älteren“, aber der Singular „Elter“ oder „Ältere(r)“ wird kaum verwendet: Der Singular ist daher meist „Elternteil“. Eltern sind dennoch immer zwei, und zwar Vater und Mutter; in der homsexuellen Regenbogenfamilie werden andere Lösungen versucht.
- Eltern = Vater + Mutter: Bei der genetischen (auch: natürliche, leibliche, biologische) Abstammung hat jeder Mensch ein Elternpaar. Der männliche Elternteil wird als Vater, der weibliche als Mutter bezeichnet. Die Eltern sind Verwandte ersten Grades. Umgangssprachliche Namen für den Vater sind Pa, Papa, Papi, Paps, Däta (Vorarlberg), Date (Tirol), Tata (Südtirol) und Vati, für die Mutter Ma, Mama, Mami, Mueti und Mutti.
- Durch medizinische Fortschritte (Vaterschaftstest, Künstliche Befruchtung, Klonen) und Veränderungen im Rechtssystem (Lebenspartnerschaft und Stiefkindadoption) wird ggf. eine feinere Differenzierung notwendig, z.B. Leihmutter.
- Eine weitere Form der Elternschaft besteht bei einem angenommenen (adoptierten) Kind, das zwar nicht biologisch, aber rechtlich und faktisch dem leiblichen Kind gleichgestellt ist.
Eltern sind die gesetzlichen Vertreter ihrer minderjährigen Kinder; in Ausnahmefällen (z.B. beim Tod der Eltern, Erziehungsunfähigkeit, usw.) kann das Jugendgericht den Vormund bestimmen.
[Bearbeiten] Ehepartner
Der Ehepartner ist die angeheiratete Person (siehe Ehe). Bei Monogamie hat eine Person maximal einen Ehepartner, bei Polygamie mehrere. Ist der Ehepartner männlich, wird er als Ehemann bezeichnet; ist er weiblich, als Ehefrau. Zum Ehepartner besteht im Allgemeinen keine Blutsverwandtschaft und daher auch keine Verwandtschaft im rechtlichen Sinne, er vermittelt aber die Schwägerschaft (siehe: Verwandtschaft (Recht)).
Etwas älter sind die Begriffe Ehegatte für Ehemann und Ehegattin für Ehefrau. Im Plural werden auch die Wörter Ehegatten und Eheleute verwendet.
[Bearbeiten] Lebenspartner
Der Lebenspartner (in der Schweiz: eingetragener Partner) ist die Person des gleichen Geschlechts, mit der man eine Lebenspartnerschaft geschlossen hat. Die weibliche Form ist Lebenspartnerin.
Die Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft sind dieselben wie bei Ehepaaren. Sie müssen auch die gleichen Papiere dem Standesbeamten vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie in keiner ungesetzlichen Weise zum Zwecke der Partnerschaftsbegründung miteinander verwandt sind. Infolge der Lebenspartnerschaft bestehen unter den verpartnerten Familien die gleichen Schwägerschaften wie bei der durch die Ehe verbundene Familien (siehe: Verwandtschaft (Recht)).
Auch bei der Begründung der Lebenspartnerschaft sind bei der standesamtlichen Zeremonie zwei Trauzeugen zugelassen.
Die eingetragenen Lebenspartner dürfen genauso wie Ehepaare einen gemeinsamen Familiennamen wählen oder ihren Geburtsnamen behalten.
Die Begriffe Gatte und Gattin werden neuerdings manchmal auch bei Lebenspartnern verwendet, kommen aber in keinen gesetzlichen Regelungen vor. In Lebenspartnerschaften bezeichnen sich die Beteiligten auch als „mein Freund“ bzw. „meine Freundin“.
[Bearbeiten] Kinder
Die Kinder sind die direkten Nachkommen einer Person. Ein männliches Kind wird als Sohn, ein weibliches als Tochter bezeichnet. Zu den Kindern besteht eine Verwandtschaft ersten Grades. Auch Adoptivkinder gelten als verwandt, während die rechtliche Verwandtschaft zu den leiblichen Eltern durch eine Adoption grundsätzlich aufgehoben wird (nur das Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsverbot bleibt bestehen).
[Bearbeiten] Geschwister
Geschwister sind weitere gemeinsame Kinder der Eltern oder Kinder der Mutter oder des Vaters mit einem anderern Partner (Halbgeschwister) oder auch Kinder von neuen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern (Stiefgeschwister). Die männliche Form ist Bruder, die weibliche Schwester. Geschwister sind in rechtlichem Sinne Verwandte zweiten Grades (zwei vermittelnde Geburten). Vollbürtige Geschwister haben die identischen Vorfahren, halbbürtige Geschwister haben entweder Vater oder Mutter gemeinsam.
Das Wort Geschwister ist ausschließlich im Plural gebräuchlich.
Zur Frage der Stellung eines Kindes im Verhältnis zu seinen Geschwistern und die Auswirkungen dieser Stellung siehe Geschwisterkonstellationen.
Siehe auch Gebrüder. Zu Milchgeschwister siehe unter Amme.
[Bearbeiten] Onkel und Tante
Als Onkel (männlich) beziehungsweise Tante (weiblich) bezeichnet man folgende Personen:
- Geschwister der Eltern: Diese sind Verwandte dritten Grades (deren Verwandtschaft durch die Großeltern vermittelt wird). Der Onkel zweiten Grades ist der Cousin ersten Grades des Vaters/der Mutter. Von Onkel/Tanten dritten Grades spricht man im Allgemeinen nicht mehr. Dieses wären die Cousins zweiten Grades des Vaters bzw. der Mutter. In Großfamilien werden weiter entfernte Verwandte ohne Angabe eines Grades als Vettern oder Kusinen/Basen bezeichnet.
- umgangssprachlich auch: Ehe- und Lebenspartner der Geschwister der Eltern: Diese sind im dritten Grad verschwägert.
Eine veraltete Bezeichnung für Onkel ist Oheim, Ohm oder Öhm. Während aber Onkel sowohl den Bruder des Vaters als auch den der Mutter bezeichnet, meint Oheim ursprünglich nur den Bruder der Mutter, bzw. den Ehemann der Schwester der Mutter. Dem Oheim entsprach früher die Muhme oder auch Base für die Schwester der Mutter, bzw. die Frau des Bruders der Mutter. Bevor Onkel und Tante aus dem französischen in den deutschen Sprachgebrauch kamen, wurden für Bruder und Schwester des Vaters die Bezeichnungen Vetter und Base verwendet, welche später für deren Kinder benutzt wurden. Vetter und Base wurde und wird noch (regional) für entferntere Verwandte verwendet. „Der Vetter aus Dingsda“ ist der entfernte Verwandte von Irgendwo. Bekannt geworden ist der Begriff durch die erfolgreiche, gleichnamige Operette von Eduard Künneke.
Kinder werden bisweilen dazu angeleitet, auch nicht verwandte Personen wie z.B. Freunde der Eltern/Nachbarn oder Erzieherinnen Onkel beziehungsweise Tante zu nennen. Häufig werden dabei aber die nicht verwandten nur mit Onkel und Tante Nachname angesprochen. Diese Onkel werden häufig auch als Nennonkel bezeichnet.
(Tauf-)Paten werden, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, häufig als Onkel bzw. Tante („Patenonkel“, „Patentante“) bezeichnet und angesprochen. Nach kanonischem Recht bestand bis 1983 zwischen dem Täufling und den Taufpaten ein Eheverbot. Seit Inkrafttreten des CIC 1983 besteht dieses Eheverbot nicht mehr. Dieses Beispiel macht deutlich, dass Verwandtschaft nicht nur etwas mit einer reinen sexualisierten und blutsmäßigen Verbindung zwischen Menschen gemein hat, sondern vielmehr eine vielschichtige, von unterschiedlichen Interpretationen gerichtete Gemeinschaft unter Menschen definiert und bezeichnet.
[Bearbeiten] Neffe und Nichte
Als Neffen (männlich) bzw. Nichten (weiblich) bezeichnet man die Kinder der Geschwister. Als Neffen und Nichten werden darüber hinaus auch die Kinder des Schwagers oder der Schwägerin bezeichnet, mit denen man also nicht verwandt, sondern verschwägert ist. Das Wort Neveu für Neffe, bis ins 20. Jahrhundert nicht ungewöhnlich, ist im Deutschen seither abgekommen (vgl. Nepos).
Beispiele:
Neffe 1. Grades = Sohn von Schwester oder Bruder (Gemeinsame Elternteile)
Neffe 2. Grades = Sohn von Cousine 1. Grades oder Cousin 1. Grades. (Gemeinsamer Großvater oder gemeinsame Großmutter - ein Teil verwandt, der andere angeheiratet. )
Neffe 3. Grades = Sohn von Cousine 2. Grades oder Cousin 2. Grades. (Gemeinsamer Urgroßvater oder gemeinsame Urgroßmutter - ein Teil verwandt, der andere angeheiratet.)
Diese Beispiele gelten ebenfalls für die weiblichen Formen z.B. Nichte 1. Grades = Tochter von Schwester oder Bruder etc.usw
[Bearbeiten] Cousin und Cousine
Ein Cousin oder Vetter (männlich) oder eine Cousine, Kusine (eingedeutscht) oder Base (weiblich) („ersten Grades“) bezeichnet ein Kind eines verwandten, nicht angeheirateten, Onkels bzw. einer entsprechenden Tante. Mit Cousins und Cousinen „ersten Grades“ ist man im vierten Grad verwandt; „erster Grad“ bedeutet hier, dass es sich um ein Kind eines Onkels oder einer Tante handelt, und nicht um einen weiter entfernten Verwandten in der Seitenlinie. In der katholischen Kirche stellt die Verwandtschaft zwischen Cousins und Cousinen ersten Grades ein Ehehindernis dar, von welchem aber dispensiert werden kann. Im Zivilrecht der meisten Länder (Ausnahmen: einige US-Bundesstaaten, Korea, die Philippinen und viele Balkan-Länder) ist die Ehe zwischen Cousin und Cousine erlaubt. In einigen Kulturen ist die Kreuzkusinenheirat sogar die bevorzugte Eheform.
[Bearbeiten] Angabe eines Grades
Eine Angabe eines Grades bei Cousins ist zwar relativ üblich, aber selten korrekt, da der richtige Gebrauch solcher Bezeichnungen weitgehend unbekannt ist. Jeder Grad über eins hinaus erhöht dabei die älteste in der Verwandtschaftsbeziehung enthaltene Generation um eins, ohne die Generationen der verglichenen Personen zu ändern. Das heißt, dass Cousins eines gewissen Grades immer in derselben Generation (einer bestimmten Ahnenlinie) stehen. Die folgenden, die Seitenlinie betreffenden Gradangaben sind nicht identisch mit der juristischen Definition des Verwandtschaftsgrads!
Probanden | Elternteile | Erste gemeinsame Vorfahren | Generation | Verwandtschaftsgrad |
---|---|---|---|---|
Geschwister | identisch | Eltern | 0 | 2 |
Cousins (1. Grades) | Geschwister | Großeltern | 1 | 4 |
Cousins 2. Grades | Cousins | Urgroßeltern | 2 | 6 |
Cousins 3. Grades | Cousins 2. Grades | Ururgroß-/Alteltern | 3 | 8 |
… | … | … | … | … |
Cousins n. Grades | Cousins (n−1). Grades | Urn−1-Großeltern | n | 2·(n+1) |
Cousins (n+1). Grades | Cousins n. Grades | Urn-Großeltern | n+1 | 2·(n+2) |
Beispiele:
- Eine Cousine zweiten Grades ist die Tochter eines Cousins eines Elternteils. Für eine derartige Verwandtschaftsbeziehung sind regional auch die Bezeichnungen „Couscousin(e)“ oder „Großcousin(e)“ gebräuchlich. Die gemeinsamen Vorfahren sind die Urgroßeltern.
- Ein Cousin dritten Grades: Mit diesem hat man den gemeinsamen Ur-Urgroßvater. Zum besseren Verständnis: Der Ur-Urgroßvater hat zwei Kinder, diese sind Geschwister, die Kinder der Geschwister sind Cousins ersten Grades, die Kinder dieser Cousins sind Cousins zweiten Grades verwandt, deren Kinder Cousins dritten Grades. Es geht hier also um die Generationen.
- Geschwister könnten nach der Systematik als Cousins nullten Grades bezeichnet werden.
Mit zunehmender Generationenzahl wird eine Gradangabe bei Cousins nicht mehr verwendet; man spricht dann nur noch von Ahnengemeinschaften.
[Bearbeiten] Schwager, Schwägerin
Als Schwager oder Schwägerin bezeichnet man
- den Ehe- oder Lebenspartner eines Bruders oder einer Schwester,
- die Geschwister eines Ehe- oder Lebenspartners.
Schwager und Schwägerinnen sind nicht im eigentlichen Sinne verwandt, sondern verschwägert. Ungebräuchlich wurden die Bezeichnung für die Geschwister von Schwagern und Schwägerinnen: Schwagersbruder und Schwagersschwester....
Genaueres findet sich in den Artikeln Schwager und Schwägerschaft.
Siehe auch Schwippschwager (die Beziehung zwischen einem Geschwisterteil des einen Ehepartners zu einem Geschwisterteil des anderen Ehepartners, oder die Beziehung zwischen Ehepartnern von Geschwistern).
[Bearbeiten] Wortbildung
[Bearbeiten] Groß-
Durch Verwendung der Vorsilbe Groß- wird in der Regel eine Verwandtschaftsbeziehung im Abstand von zwei Generationen bezeichnet.
Gebräuchliche Verwendungen sind:
- Großeltern = Die Eltern der Eltern,
- Großmutter = Die Mutter eines Elternteils, umgangssprachlich auch Oma oder Omi, Großmama, Omama (Süddeutschland), Ahnl bzw. Ahna, Nahni (Alpen), Gromu, Grosi (Schweiz),
- Großvater = Der Vater eines Elternteils, umgangssprachlich auch Opa oder Opi, Opapa (Süddeutschland), Ähnl bzw. Ehni, Nehni (Alpen),
- Großtante = Eine Tante eines Elternteils, umgangssprachlich auch Getthin (Süddeutschland)
- Großonkel = Ein Onkel eines Elternteils, umgangssprachlich auch Getthe (Süddeutschland)
- Großkind = schweizerisch für Enkel
- Großneffe und Großnichte, Sohn bzw. Tochter eines Neffen oder einer Nichte
Die Begriffe Großcousin und Großcousine werden uneinheitlich benutzt und weichen von obigem Schema ab. Sie bezeichnen Verwandte aus der nächst älteren, der gleichen oder der nächst jüngeren Generation. Dabei handelt es sich entweder
- um Cousin oder Cousine eines Elternteils (Onkel bzw. Tante zweiten Grades) oder
- um Sohn oder Tochter von Tante/Onkel zweiten Grades (Cousin bzw. Cousine 2. Grades) oder
- um Sohn oder Tochter eines Cousins bzw. einer Cousine (Neffe/Nichte 2. Grades)
Der Begriff wird auch gerne verwendet, wenn der Verwandtschaftsgrad im Bereich von Cousin- und Nichten/Neffengraden nicht genau bekannt ist. Wirklich nötig wäre er nicht, denn die o. g. Verwandtschaftsgrade zum Großcousin werden, wie dargestellt, durch andere Verwandtschaftsbeziehungen abgedeckt.
[Bearbeiten] Enkel-
Der Wortbestandteil Enkel- bezeichnete ursprünglich die Verwandtschaftsbeziehung von den Kindern ausgehend:
- Enkelkinder = Die Kinder eines Kindes, in der Schweiz auch Großkind,
- Enkelsohn = Der Sohn eines Kindes,
- Enkeltochter = Die Tochter eines Kindes.
Heutzutage benutzt man auch einfach die selbstständigen Begriffe
- Enkel = Enkelkinder/Enkelsohn,
- Enkelin = Enkeltochter.
[Bearbeiten] Schwieger-
Der Wortbestandteil Schwieger- bezeichnet keine Verwandtschaft, sondern eine Schwägerschaft. Es handelt sich um die Verwandten des Ehe- oder Lebenspartners.
- Schwiegermutter = die Mutter des Ehepartners.
- Schwiegervater = der Vater des Ehepartners.
- Schwager = entweder der Bruder des Ehepartners oder der Mann der Schwester.
- Schwägerin = entweder die Schwester des Ehepartners oder die Frau des Bruders.
- Schwiegeronkel/tante = Onkel oder Tante des Gatten
[Bearbeiten] Ur-
Die Vorsilbe Ur- wird nur vor Groß- oder Enkel- verwendet, kann aber mehrfach vorgesetzt werden. Jedes Ur- verschiebt den Ausgangspunkt der Verwandtschaftsangabe um einen Schritt in die entsprechende Richtung.
Beispiele:
- Urgroßmutter = Die Mutter einer Großmutter oder eines Großvaters.
- Ururgroßmutter = Die Mutter einer Urgroßmutter oder eines Urgroßvaters. Ein Ururgroßvater wird auch Altvater genannt.
- Urenkel = Entweder die Kinder eines Enkels (Plural) oder auch der Sohn eines Enkels (Singular; - auch: „Urenkelsohn“). Urenkel wird mitunter auch für beliebige Nachfahren der Enkel benutzt.
- Urenkelin = Die Tochter eines Enkels (oder auch „Urenkeltochter“).
- Ururenkel(-sohn) = Enkel(-sohn) eines Enkelkindes.
Als Urahn bezeichnet man einen beliebigen Vorfahren der Großeltern. Darüber hinaus gibt es in der Genealogie spezielle Bezeichnungen für die Generationen, um die Verwendung von Urur-, Ururur-, Urururur- usw. zu umgehen.
[Bearbeiten] Halb-
Die Vorsilbe Halb- bezeichnet, dass eine Verwandtschaftsbeziehung nur über einen Vorfahren der ältesten enthaltenen Generation läuft anstatt über beide. Gebräuchlich ist diese Vorsilbe allerdings nur bei direkten Geschwistern und wird dann gebraucht, wenn diese Besonderheit der Beziehung hervorgehoben werden soll.
Ein Halbbruder ist damit ein Bruder, mit dem die betrachtete Person lediglich einen Elternteil gemein hat. Entsprechendes gilt für eine Halbschwester. Um ihre Verwandtschaftsbeziehung von (vollbürtigen) Geschwistern abzuheben, werden Halbgeschwister auch als halbbürtige Geschwister bezeichnet. Die mitunter vorkommende Bezeichnung „Stiefgeschwister“ ist hier hingegen falsch.
Halbgeschwister dürfen in Deutschland in keinem Fall heiraten und die Begründung einer Lebenspartnerschaft zwischen ihnen ist nicht zulässig.
Die Vorsilbe ist jedoch auch im allgemeineren Zusammenhang verwendbar. Ein Halbonkel ist z.B. gemäß obiger Definition der Halbbruder eines Elternteils, ein Halbcousin dessen Sohn. Weibliche Bezeichnungen gelten entsprechend.
[Bearbeiten] Stief-
Die Vorsilben Stief- bezeichnet eine nicht verwandte Person, mit der man durch die Ehe oder Lebenspartnerschaft eines Elternteils verschwägert ist. Eine Stiefmutter ist eine spätere Ehefrau des Vaters. Desgleichen ist ein Stiefvater ein späterer Ehemann der Mutter. Stiefelternverhältnisse können auch für nichteheliche Kinder entstehen. Der Begriff "Stiefeltern" gilt jedoch nicht für Adoptiveltern.
[Bearbeiten] Adoptiv-
Der Wortbestandteil Adoptiv- bezeichnet eine durch Adoption begründete Verwandtschaft. Man kann sowohl leiblich verwandte als auch leiblich nicht verwandte Personen adoptieren. Letzteres ist der Regelfall. Nicht leiblich verwandte Adoptivkinder nehmen rechtlich den Platz einer verwandten Person in einer Adoptivfamilie ein. So ist ein Adoptivkind zwar nicht leiblicher Verwandter seiner Adoptivfamilie, aber einem leiblichen Kind der Adoptivfamilie gleichgestellt, das bedeutet z.B. mit den Verwandten der Adoptiveltern - genau wie ein leibliches Kind - erbrechtlich verwandt. Gleichzeitig wird es auch durch die Adoption mit anderen (leiblichen oder ebenfalls adoptierten) Kindern verwandt, was u.U. gerade bei älteren Kindern zu Problemen führen kann (Eheverbot, Lebenspartnerschaftsverbot).
In Familien, die in den Deutschen Adelsverbänden organisiert sind, ist dies anders: Das (ehemalige) Adelsrecht, das noch auf Vereinsebene Anwendung findet, unterscheidet streng zwischen leiblichen und adoptierten Mitgliedern einer Familie, diese Unterscheidungen sind aber nur im Rahmen der Vereinsregelungen verbindlich. So heißt z.B. rechtlich die Adoptivtochter von Heinrich Graf Wasserstein mit Nachnamen „Gräfin Wasserstein“ (wenn sie nicht den Namen der [Adoptiv-]Mutter führt), ob dies nun vom Adelsverband gebilligt wird oder nicht.
Im umgekehrten Fall ist ein Adoptivkind in rechtlicher Hinsicht nicht mehr mit seinen leiblichen Verwandten, der Herkunftsfamilie, verwandt (nur die Ehe- und Lebenspartnerschaftsverbote bleiben bestehen). Die Adoptivfamilie nimmt rechtlich den Platz der Herkunftsfamilie ein. Wenn ein Adoptivkind von seiner (leiblichen) „Mutter” spricht ist dies zwar biologisch korrekt, aber aus rechtlicher Sicht streng genommen inkorrekt.
Bei Volljährigenadoptionen und bei Adoptionen naher Verwandter gelten jedoch z.T. abweichende Regeln.
Wenn keine Adoption stattgefunden hat, sondern ein dauerhaftes Pflegeverhältnis besteht, wird die Vorsilbe Pflege- verwendet, also Pflegeeltern und Pflegekind.
[Bearbeiten] Grade der Verwandtschaft
Der Verwandtschaftsgrad definiert die Nähe der Verwandtschaft einer Person zu einer anderen.
Gemäß der Legaldefinition des § 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB bestimmt sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten, was der medizinischen Verwandtschaftsformel sehr nahe kommt. Gleiches gilt für die Bestimmung des Grades der Schwägerschaft, da die Definition des § 1590 Abs. 1 Satz 2 BGB auf der des § 1589 Abs. 1 Satz 3 BGB aufbaut.
Anders als konkrete Verwandtschaftsbezeichnungen (Vater, Mutter, Schwester, Bruder, Onkel, Urgroßtante usw.) gibt die Bezeichnung nach Graden aus sich heraus Auskunft über die Verwandtschaftsnähe. Die eigenen Kinder und Eltern sind Verwandte ersten Grades (eine vermittelnde Geburt), Großeltern, Enkelkinder und Geschwister solche zweiten Grades (zwei vermittelnde Geburten), Onkel, Tanten, Neffen und Nichten (drei vermittelnde Geburten) sind im dritten Grad verwandt und so weiter.
Im kanonischen Recht der katholischen Kirche verwendete man bis 1983 eine andere Art der Bestimmung des Verwandtschaftsgrades: In direkter Linie entsprach der Verwandtschaftsgrad dem bürgerlichen Recht, in der Seitenlinie wurden die Generationen bis zum gemeinsamen Vorfahr gezählt. Der Verwandtschaftsgrad war dann die größere der beiden Zahlen. Onkel und Nichte sind somit ebenso wie Cousin und Cousine im zweiten Grade verwandt.
Der Begriff des Verwandtschaftsgrades dient insbesondere in der Genealogie, der Medizin (etwa bei der Erforschung von Erbkrankheiten) und der Jurisprudenz (z.B. bei den Regeln über das Zeugnisverweigerungsrecht oder den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes) der abstrakten Bezeichnung von Verwandtschaftsbeziehungen einzelner Personen. Im Erbrecht hingegen wird die Verwandtschaftsbeziehung nach Ordnungen gegliedert.
[Bearbeiten] Allgemeine Verwandtschaftstafel
[Bearbeiten] Literatur
- Ernst Erhard Müller: Großvater, Enkel, Schwiegersohn - Untersuchungen zur Geschichte der Verwandtschaftsbeziehungen im Deutschen. Carl Winter Universitätsverlag, Heidelberg 1979
[Bearbeiten] Siehe auch
Ahnentafel, Familie, Mater semper certa est, Stieffamilie, Regenbogenfamilie, Witwe, Stammbaum, Mittelkind, Spitzenahn, Erbenordnung