Sonderausgabe (Steuerrecht)
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Sonderausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§§ 10, 10a EStG) sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden. Sie werden vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
Man kann zwischen "Vorsorgeaufwendungen" und "übrigen Sonderausgaben" unterscheiden:
[Bearbeiten] Vorsorgeaufwendungen
Vorsorgeaufwendungen sind
- Beiträge zu folgenden Versicherungen
- Gesetzliche Rentenversicherungen und gleichgestellte Aufwendungen
- Pflegeversicherungen
- Krankenversicherungen
- Arbeitslosenversicherung, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen
- Unfallversicherungen
- Haftpflichtversicherungen
- Rentenversicherungen - zum Aufbau einer freiwilligen kapitalgedeckten Altersversorgung (Rürup-Rente)
- Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen
- Aufwendungen zum Aufbau einer Riester-Rente
- Ohne Nachweis wird bei Arbeitnehmern für Vorsorgeaufwendungen eine Vorsorgepauschale berücksichtigt.
[Bearbeiten] Übrige Sonderausgaben
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt, bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr.
- auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten
- Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen
- Kirchensteuer
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung bis zu 4.000 Euro im Kalenderjahr.
- Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke (Spenden) (beschränkte Abzugsfähigkeit)
- 30 vom Hundert des Entgelts, das der Steuerpflichtige für ein Kind, für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält, für den Besuch einer gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigten oder nach Landesrecht erlaubten Ersatzschule sowie einer nach Landesrecht anerkannten allgemein bildenden Ergänzungsschule entrichtet mit Ausnahme des Entgelts für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung.
- zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das dritte Lebensjahr vollendet, das sechste Lebensjahr aber noch nicht vollendet hat, höchstens 4.000 Euro je Kind,
- zwei Drittel der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, höchstens 4.000 Euro je Kind, wenn der Steuerpflichtige sich in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.
Ohne Nachweis wird für diese Sonderausgaben ein Pauschbetrag von 36 € und für Ehegatten von 72 € berücksichtigt.
- Steuerberatungskosten sind seit dem 1. Januar 2006 nicht mehr als Sonderausgabe abziehbar. Soweit Steuerberatungskosten mit der Gewinnermittlung oder der Ermittlung bestimmter Einkunftsarten im Zusammenhang stehen (z. B. Vermietung/Verpachtung, Nichtselbstständige Arbeit, Gewerbe, ...), sind sie dort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
[Bearbeiten] Quellen
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