Standesherr (Deutscher Bund)
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Der Begriff Standesherr bezeichnete im Deutschen Bund diejenigen hochadeligen Häuser, die im Zuge der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches zwischen 1803 und 1815 durch Mediatisierung ihre unmittelbaren Herrschaftsrechte verloren hatten. Die Bundesakte räumte ihnen in Art XIV. zum Ausgleich erhebliche Sonderrechte ein.
[Bearbeiten] Stellung und Bedeutung
Es gab etwa achtzig standesherrliche Familien mit einigen hundert Mitgliedern. Diese konzentrierten sich vor allem im süddeutschen Raum, in geringerer Zahl gab es sie aber auch in anderen Teilen des Deutschen Bundes. Die Standesherren durften sich Durchlaucht oder Erlaucht nennen, nur die Bezeichnung „von Gottes Gnaden“ blieb den regierenden Häusern vorbehalten. Sie genossen Steuerfreiheit für Güter und Personen und unterlagen mit der Austrägalgerichtsbarkeit einer Sonderjustiz. Bis 1918 hatten sie etwa in Preußen im Herrenhaus die sogenannte „erbliche Landstandschaft“ inne, dass heißt die Standesherren hatten qua Geburt einen Anspruch auf einen Sitz in der ersten Kammer der Länderparlamente. Auf lokaler Ebene behielten sie im Gebiet ihrer ehemaligen Territorien richterliche und exekutive Befugnisse, die deutlich über die normaler adeliger Patrimonialgerichtsbarkeit hinaus gingen. Neben den Resten der alten Feudalrechte ernannten die Standesherren die Schultheißen, die Pfarrer und Lehrer, sie besaßen die Forst- und Jagdpolizei und hatten ein Kontrollrecht in den Fragen der politischen Gemeinden. Nicht selten existierte ein eigener Beamten- und Justizapparat unabhängig von den staatlichen Instanzen. Diese sehr weitgefaßten Rechte konnten die Standesherren bis zur Revolution von 1848/49 behaupten. Allerdings gab es Unterschiede in den einzelnen Bundesstaaten. Besonders großzügig verfuhr Preußen mit dieser Gruppen. In Baden, wo etwa ein Drittel des Territoriums den Standesherrn gehörte, versuchten die Regierungen deren Sonderrechte zu beschneiden.
Der Anspruch der doppelten Loyalität gegenüber Staat und Standesherrn war ein Faktor der den Unmut der Bauern etwa in Nordbaden verstärkte und in der Anfangsphase der Revolution von 1848/49 zu Revolten führte. Größere Gefahr drohte den Standesherren allerdings durch die entstehende bürgerliche Gesellschaft, die den Sonderprivilegien außerordentlich kritisch gegenüberstand. Mit der Revolution verloren die Standesherren ihre Sonderrechte, bis auf ihre Anwartschaft auf einen Sitz in den ersten Kammern etwa, weitgehend. An ihrem hochadeligen Status änderte sich zwar nichts, aber sie verloren ihre quasi nebenstaatlichen Rechte.
[Bearbeiten] Literatur
- Hans-Ulrich Wehler: Deutsche Gesellschaftsgeschichte. Bd.2: Von der Reformära bis zur industriellen und politischen Deutschen Doppelrevolution. München, 1989. ISBN 3-406-32490-8. S.145-147, S.667-669, 708-711
[Bearbeiten] Weblinks
- Standesherren. Artikel in: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Aufl. 1888 ff., Bd. 15, S. 224 f.
- Deutsche Bundesakte
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