Steuerhinterziehung
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Die Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Steuerstraftat, die nach § 370 AO § 370a AO der Abgabenordnung (AO) mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder mit Geldstrafe bedroht ist. In der Schweiz wird zwischen der Steuerhinterziehung (keine Strafttat) und dem Steuerbetrug (Straftat) unterschieden.
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[Bearbeiten] Charakter
Der Grundtatbestand der Steuerhinterziehung ist ein Vergehen, seine Qualifikation in § 370a AO ein Verbrechen. Auch der Versuch ist strafbar. Trotz vollendeter Steuerhinterziehung tritt Straffreiheit ein, wenn der Täter sich selbst anzeigt, bevor die Tat von der Finanzbehörde entdeckt worden wäre (§ 371 AO). Die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige als eine Form der "tätigen Reue" existiert jedoch nur für den Grundtatbestand, nicht für die Qualifikation in § 370a AO. Zu unterscheiden ist die Steuerhinterziehung auch von der leichtfertigen Steuerverkürzung (§ 378 AO), die im Gegensatz zur Steuerhinterziehung lediglich eine Ordnungswidrigkeit darstellt und deshalb von den Finanzbehörden verfolgt werden kann, aber nicht muss (Opportunitätsprinzip), während die Ahndung von Steuerstraftaten zwingend vorgeschrieben ist (Legalitätsprinzip).
[Bearbeiten] Inhalt
Den Finanzbehörden, namentlich den Finanzämtern und den Hauptzollämtern/Zollfahndungsämtern, müssen wahrheitswidrige, also falsche oder unvollständige Angaben gemacht werden. Auch die Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln ist strafbar. Zur Vollendung der Straftat ist es erforderlich, dass neben die Tathandlung auch der Taterfolg, die Verkürzung der Steuern tritt. Wie jedoch bereits genannt, ist bei Steuerhinterziehung auch der Versuch strafbar (§ 370 Abs. 2 AO). Problematisch ist die Frage, wann eine Steuerstraftat vollendet ist, wenn keinerlei Erklärungen abgegeben wurden. Bei turnusmäßig abzugebenden Steuererklärungen (z.B. Einkommensteuererklärungen, siehe auch § 149 Abs. 2 AO) wird in aller Regel die Vollendung mit Abschluss der Veranlagungsarbeiten anzunehmen sein, dabei ist zu beachten, dass die jeweiligen Länderfinanzbehörden festlegen, wann der Veranlagungsschluss eingetreten ist. Bei Voranmeldungen (insbesondere Umsatzsteuer, Lohnsteuer) geht die Finanzbehörde bereits dann von einer vollendeten Straftat aus, wenn der gesetzliche Voranmeldungstermin verstrichen ist.
[Bearbeiten] Kritik
Kritisiert wird die Norm der Steuerhinterziehung, weil sie nicht den Anspruch auf die Steuern selbst beinhaltet, sondern lediglich in Beziehung mit den Steuergesetzen anwendbar ist. Fraglich ist daher, inwieweit die Steuerhinterziehung den Blankettdelikten zuzuordnen ist oder ob es sich um ein eigenständiges Strafgesetz handelt.
[Bearbeiten] Gesellschaftliche Bewertung
In weiten Teilen der deutschen Gesellschaft gilt Steuerhinterziehung als ein Kavaliersdelikt; ein Grund für das schwindende Unrechtsbewusstsein ist, dass das herrschende Steuerrecht mit seinen unüberschaubaren legalen Gestaltungsmöglichkeiten und ständigen Änderungen zunehmend als ungerecht wahrgenommen wird. Die schwindende Steuermoral versucht die Finanzpsychologie aber auch mit negativen Vorbildern, geringer Entdeckungswahrscheinlichkeit, niedriger Straferwartung und nicht zuletzt mit mangelnder Transparenz der Ausgaben zu erklären.
Ein weiteres Problem bei der gesellschaftlichen Einordnung stellen die Steueramnestien (z.B. die Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung bei pauschaler Besteuerung nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung, beendet mit dem 31. März 2005) dar, die Steuerhinterziehungen rückwirkend legalisieren. Diese werden damit aus Finanznot des Fiskus in Gesetzesform bagatellisiert und letztlich als Kavaliersdelikt bestätigt.
Eine gegenläufige Tendenz ist jedoch durch die Einrichtung der Kontenevidenzzentrale und der Neuregelung von § 93 Abs. 7 Abgabenordnung ansatzweise zu erkennen (Kontenabrufverfahren).
[Bearbeiten] Steueramnestie
Das Bundesfinanzministerium bezeichnete das Strafbefreiungserklärungsgesetz als "Brücke zur Steuerehrlichkeit". Laut Begründung zum Gesetzentwurf wurden während der Laufzeit dieses Gesetzes Steuermehreinnahmen von bis zu 5 Mrd. Euro erwartet, nach Pressemeldungen im April 2005 wurden jedoch insgesamt nur 1,24 Milliarden Euro Mehreinnahmen erzielt.
Mit dem Ablauf des Amnestiegesetzes traten zum 1. April 2005 umstrittene Kontrollbefugnisse der Finanzbehörden in Kraft (Kontenabfrage), z.B. die Möglichkeit des von der Bank und dessen Kunden unbemerkten automatisierten Kontenabrufs nach § 24c KWG. Dabei erhält die Finanzbehörde vor allem Auskunft über Name und Kontonummer des Bankkunden, jedoch nicht über Kontostände und -bewegungen. Falls das Konto der Finanzbehörde bisher nicht bekannt war, kann sie anschließend zwecks Erlangung weiterer Informationen ein konkretes Auskunftsersuchen an das auskunftspflichtige Kreditinstitut richten, um die ordnungsgemäße Versteuerung eventueller Kapitaleinkünfte überprüfen zu können. Nach der früheren Reichsabgabenordnung (§ 363 RAO) konnte im Urteil angeordnet werden, dass die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung auf Kosten des Verurteilten bekanntzumachen ist, wenn eine Geldstrafe von mehr als 5000 Mark oder neben Geldstrafe auch Gefängnisstrafe verhängt wurde. Diese moderne Form des "Prangers" erübrigt sich mittlerweile jedenfalls insoweit, als die Medien von sich aus über entsprechende Entscheidungen berichten und elektronische Archive diese Information auch nach Jahren noch mit wenigen Mausklicks zutage fördern können.
[Bearbeiten] Siehe auch
Steuerflucht, Steueroase, Kapitalflucht, Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit, Nummernkonto
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