Strafrechtstheorien
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Grundlage der Strafzwecktheorien sind Tatstrafrecht und Täterstrafrecht. Das Täterstrafrecht betont die Beziehung der Strafe zum Täter, wogegen das Tatstrafrecht die Strafe ausschließlich an der Tat orientiert.
[Bearbeiten] Tatstrafrecht
Determinanten in der Persönlichkeit des Täters, z.B. seine Umwelt, werden bei der Strafe nicht berücksichtigt, psychologische und soziologische Aspekte finden also keinerlei Berücksichtigung. Der Täter wird also ausschließlich mit der Tat identifiziert. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass jeder Mensch absolut autonom, also selbstbestimmt, und willensfrei handelt. Schuld und Strafe ergeben sich also ausschließlich aus der Tat und keineswegs aus den Umständen.
[Bearbeiten] Täterstrafrecht
Den Gegensatz zum Tatstrafrecht stellt das Täterstrafrecht dar. Hier geht man nicht davon aus, dass jeder Täter autonom handelt. Vielmehr fragt man nach den Determinanten, die zu seiner Tat geführt haben oder sie begünstigten. Die Tat wird allgemein als Folge dieser Determinanten gesehen. Entsprechend folgt auch die Bestimmung der Schuld und der Strafe in Abhängigkeit der Faktoren, die die Tat begünstigt haben. Ein Ziel der Bestrafung ist es, diese Faktoren für das weitere Leben des Täters so zu verändern, dass sich die Tat nicht wiederholt. Dieses Ziel ist mitbestimmend für die Ausgestaltung der Strafe, die dann unter anderem Therapiemaßnahmen beinhalten kann.
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